{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-02-19_1_StR_523_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-02-19","aktenzeichen":"1 StR 523/53","doktyp":null,"leitsatz":"1. Die ernstliche Aufforderung an die Schwangere“\ndas Kind bei der Geburt im Becken stecken zu 1assäh,\nbis es sterbe, ist eine Aufforderung zum Totschlag,”\n\nkein bloßer abergläubischer \"Yersuch\", - ”\n\nPo\n\n2. Bei der Strafzumessung ist die Tauglichkeit\noder Untauglichkeit des angesonnen Pötungsmi tteld”\n\nzur Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts ein 2;\nwesentlicher Zumessungsgrund. EL","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! in\nNicht für die Amtliche Sammlung! 2289 078 u:\n\nGesetz: StGB §§ 43, 49a, 212.\n\nEN\n\nN\n2\n2\n\nRechtssatz: 1. Die ernstliche Aufforderung an die Schwangere“\ndas Kind bei der Geburt im Becken stecken zu 1assäh,\nbis es sterbe, ist eine Aufforderung zum Totschlag,”\n\nkein bloßer abergläubischer \"Yersuch\", - ”\n\nPo\n\n2. Bei der Strafzumessung ist die Tauglichkeit\noder Untauglichkeit des angesonnen Pötungsmi tteld”\n\nzur Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts ein 2;\nwesentlicher Zumessungsgrund. EL\nAktenzeichen: 1 StR 523/53 er\n\nUrt. des BGH vom 19. Februar 1954 Schwurgericht Deggendorf\n\nı_StR 523/53 5%\n\nImNamen des Volkes\n\n. ... °\n- Na\nA\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hausmeister Anton S EEEEED au: SCEEEEEEEED.\ngeboren am EMEEEED 1914 in CHE, LKreis DOREEEEE .\n\n.\nin en\n. >»\n\nwegen erfolgloser aufforderung zum Totschlag\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 16. Februar 1954,in der Sitzung am 19. Februar\n1954, an der teilgenommen haben: ws\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender, EH\nBundesrichter Glanzmann wiah\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr, Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsamwalt Dr. MMEEEMB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwal tschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n3 m\nn ne een ==\n.\n\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision des Angeklagten EEE wird das Urteil f\ndes Schwurgerichts in Deggendorf vom 4. august 1953. so- f\nweit er wegen erfolgloser Anstiftung zum Totschlag ver- |\nurteiltist, im Strafausspruch mit den Feststellungen u\nhierzu aufgehoben, Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels,.f\nzurückverwiesen, und zwar an das Schwurgericht in Lands- {\nhut. \\ ;\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen „m\n\nFR\nI 2a\n\nrn\n\nGründe?z\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Abtreibung, erfolgloser „nstiftung zur Abtreibung und erfolgloser anstiftung zum Totschlag verurteilt. Seine Revision beanstandet\nnur die Verurteilung nach äen §§ 49a, 212 StGB. Sie hat zum u:\nStrafausspruch Erfolg; '\n\n%\nI. Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen ®\nnicht der Vater des von der Mitangeklagten REED zetöteten Kindes. als seine „abtreibungsvorschläge bei ihr -\nerfolglos blieben, ersuchte er sie, \"sie solle bei der Ge- I:\nburt das Kind im Becken steckenlassen. Dann werde es ster- be\nben\". Nach der Überzeugung des Schwurgerichts glaubte der 4\n„ngeklagte hierbei, die Gebärende \"habe es in der Hand, das\nRind eine Zeitlang nicht herauszulassen, nämlich so lange,\nbis das kind dadurch zu Tode käme\". Diesen Erfolg wollte er\ndurch sein Ansinnen herbeiführen, um einen Vaterschaftspro- EN\n\nzess zu vermeiden.\n\nPR\n:>\nx)\n\nDie Revision wendet ein, dieser Vorschlag des Angeklagten sei offensichtlich unsinnig, auf Unmögliches gerichtet und nicht ernstgemeint gewesen. Der Angeklagte habe .Y\nallenfalls in strafloser Weise zu einem Wahnverbrechen oder ”i\nzur \"äbtreibung mit absurden kKitteln\" aufgefordert. 3\n\nDamit kann sie, soweit sie die gegenteiligen Urteils- E [\nfeststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, u\nausser acht lässt, von vornherein nicht durchdringen ($$ it\n261 StPO), Die rechtliche Selbständigkeit der aufforderungs- /.|\ntat (§ 74 StGB) ist im Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt.\n\nVon der Aufforderung zu einem blossen Wahnverbrechen '\nrt\nkann keine Rede sein. So, wie der angeklagte die Tat vor-\n\na\n\non.\n\nTER,\n‘\n\nTre WER\n=\n\n- a\n.—\n\nschlug, richtete sie sich, tauglich oder nicht, gegen das\nLeben des Kindes. Der Angeklagte hielt also nicht ein in\nWahrheit strafloses Verhalten für strafbar, sondern wollte\neine auch nach seiner Vorstellung strafbare Handlung der\nReitberger herbeiführen.,\n\nSein ansinnen war nicht schlechthin unsinnig und\nabergläubisch, so dass die Rechtsordnung es unbeachtet\nlassen könnte. Mit Recht sieht das Schwurgericht in\nihm eine aufforderung zur Tötung auf eine zum Töten wohl F\nuntaugliche, vom Angeklagten aber für tauglich gehaltene\nWeise, Das Landgericht lässt es offen, ob eine Gebärende\nihr Kind durch \"Steckenlassen\" im Becken bei der Geburt\ntöten kann. Die ärztlichen Sachverständigen hielten dies\nfür unwahrscheinlich, Jedoch kann die Schwangere den natürlichen Geburtsverlauf, statt ihn durch Mithelfen zu\nfördern, durch gewolltes Untätigbleiben mitunter hinzögern, Hieraus und aus gewissen Vorstellungen im Volke |\nüber Geburtsschäden bei schwierigen und verzögerten Ge- ? R\nburten entnimmt das Landgericht ohne Rechtsverstoss, . }.\ndass das Ansinnen des Angeklagten auf einen von ihu\njedenfalls für tauglich gehaltenen, den Boden des Wirklichen nicht völlig verlassenden Tötungsversuch hinauslief. Ein solcher ist aber strafbar (§§ 49a, 43, 21? SteB).\nDer Schuldspruch ist hiernach nicht zu beanstanden. I\n\n” hi\n\n7 ug\n\n2. Dagegen hat das Rechtsmittel zum Strafmass Erfolg:\n\nFür die jetzt noch angefochtene erfolglose aufforderung zum Totschlag hat das Schwurgericht als Einzelstrafe 2 Jahre Gefängnis verhängt. Im Urteil wird hierzu\nnur ausgeführt, dem angeklagten seien mildernde Umstände\n(§ 213 StGB) zugebilligt worden, eine \"entsprechend\nschwere Freiheitsstrafe\" sei jedoch angezeigt.\n\nDiese Strafzumessungsgründe können von Rechtsirrtum '\n\nbeeinflußt sein.\n\na) Gemäss § 267 Abs 3 StPO sind im Urteil diejenigen Gründe anzuführen. die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Es kann dahinstehen, ob dieser\nVerfahrensvorschrift, welche äie Revision nicht als\nverletzt bezeichnet, genügt ist. Ein sachlichrechtlicher\nVerstoss liegt jedenfalls darin, dass das Urteil die\nTat nicht allseitig in ihren wesentlichen Grundzügen\nwürdigt. Hierzu gehört bei Anstiftung und erfolgloser\n„ufforderung zu einem Verbrechen die Prüfung der objektiven twefährlichkeit der Aufforderung für das geschützte Lkechtsgut, Geht man, da das Schwurgericht das\nGegenteil nicht feststellen konnte, von der Untauglichkeit des \"5Steckenlassens\" zur Tötung aus, so kann nur\nnoch eine vielleicht mögliche Gesundhei tsbeschädigung\noder -geföhrdung des Kindes in Betracht kommen. Ist\nauch dies auszuschliessen, so steht fest, dass der verbrecherische Wille des Angeklagten erheblich, sein insoweit festgestelltes Verhalten dagegen für Gesundheit\nund Leben des Kindes ungefährlich war, Verglichen mit\neiner „ufforderung zum Totschlag mit tauglichen Mitteln\nergäbe sich hieraus ein wesentlicher Strafmilderungsgrund. aus den Urteilsworten \"entsprechend schwere\nFreiheitsstrafe\" ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu entnehmen, ob die Untauglichkeit des Mittels\nbei der Strafbemessung bereits ins Gewicht gefallen ist.\n\nTiese Erwägung darf in den Gründen aber nicht fehlen, zumal R\ndas Schwurgericht in diesem Falle auf zwei Jahre Gefängnis\n\nerkannt hat.\n\n.\n. . vr\ns\nFR u Fr BR WS! .. 2 ae\nFr ER » - EN sog re | ’ °. “\n’ DIN Re ch « > nr FR ...\nEB Esch Pi\nSIE x LAD , {4\n\na aer on.\n> AN.\n\nar\ns Kr 5\n\nx Tr SZ en\n— = ERS “\n\na\n[36°\n\nb) Dass die Kannmilderung nach Versuchsgrundsätzen\n(§§ 49a 2bs 1, 44 StGB) bei der Bemessung der Einzelstrafe in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt\nist, ist nicht zu beanstanden, Bei den andern Einzelstrafen bei in dem einen Falle gleichliegender, im\nandern Fälle ähnlicher Rechtslage (§ 49a StGB) ist die\nVorschrift des § 43 StGB im Urteil angeführt; es ist\n\nnicht anzunehmen, dass das Schwurgericht die Befugnis, die“\n\nStrafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, übersehen hat.\n\nZa übrigen gelten bei der Bestrafung nach Versuchsgrundsätzen hinsichtlich der Tauglichkeit des Tatmittels zur\nGefährdung des angegriffenen Rechtsguts die Ausführungen\n\nzu a) entsprechend.\n\nDer Senat glaubte, von dem Recht nach § 354 is 2\nStPO Gebrauch machen zu sollen.\n\nDr, Peetz Glanzmann ‚Jagusch\n\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha\n\nä «\nfen\n\n..n\n\nun\nL2 20,77","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/1-str-523-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/1-str-523-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.714786+00:00"}}