{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-02-19_1_StR_320_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-02-19","aktenzeichen":"1 StR 320/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"S.Y.\n\n1_StR 320/54 2270 086 7\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter K ED aus MUB, geboren\nam @@. GEEEEEED ED in DE, SCHERE,\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25, Januar 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mentel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter, ’\n\nAmtsgerichtsrat EEE in der Verhandlung,\n\nÜberstaatsanwalt Dr. ERBE» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Februar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe,\ndaß der Angeklagte eines versuchten Verbrechens der Unzucht\nmit einem Kinde schuldig ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nNe u ne\n® .. * -\n\nTree 6\n\na, au\nmn enden\n\nNETT TRITT DEE A ee N\n\nPe\n\nwo. en\n\nune en\n\n_ Do\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines versuchten Verbrechens der\nUnzucht mit einem Kinde unter Anrechnung von vier Monaten erlitvener Untersuchungshaft zu acht Monaten Gefängnis verurteilt\nworden, Seine Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Verfabrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Dem Antrage des Angeklagten, ein Obergutachten über die\nUng’aubwürdigkeit der Zeugin Elfriede St@P - des Mädchens, gegen das sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts vergangen hatte - einzuholen, brauchte die Strafkammer\nnicht zu entsprechen; denn sie hielt durch das Gutachten des in\nder Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen, des Oberarztes\nDr. HE, die Glaubwürdigkeit des Mädchens, also das Gegent5ei} der Behauptung des Angeklagten, für bereits erwiesen (§ 244\nAbs 4 Satz 2 Halbs 1 StPO). Dass sie diese Überzeugung rechtsfehlerhaft erlangt hätte, ist nicht ersichtlich. Die gegen das\nGutachten des Oberarztes Dr. H@W gerichteten Angriffe der\nRevision betreffen nur die dem Tatrichter zustehende Beweiswüragung; zum Teil sind sie auf neues und daher unbeachtliches Vor:\nringen gestützt. Ferner stellt es die Sachkunde des Gutachters\nDr EB nicht in Frage, daß er an seinem Gutachten, das Mädehsn sei in der Darstellung des hier abgeurteilten Vorfalls\ng-aubwürdig, festhielt, obwohl sich in der Hauptverhandlung ersab, daß es in andern, mit der Tat des Angeklagten nicht zusammenhängenden Punkten nicht die Wahrheit gesagt hatte. Dass eine\nder übrigen Voraussetzungen des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbs 2 StPO\nzutreffe, behauptet die Revision selbst nicht.\n\n2. Auch ihre weitere Rüge ist unbegründet, die Strafkammer\nwiederhole zur Begründung des den Beweisamtrag ablehnenden Beschlus-\n\nN v\n\nTurn - - ».«\ner Be er RIESE ER En a en\n\nu te\n\nPe\n\nses lediglich den Wortlaut des Gesetzes, ohne auf den Einzelfall\neinzugehen. Für die Annahme, durch das bereits erstattete Gutachten sei das Gegenteil der Behauptung des Angeklagten schon\nerwiesen (§ 244 Abs 4 Satz 2 Halbs 1 StPO), genügt die gegebene\nBegründung. Der Tatrichter gewinnt seine Überzeugung von einem\nbestimmten Beweisergebnis durch freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO).\nEr braucht sie im einzelnen nicht darzulegen, zumal in einem Zeitpunkt, in dem die Verhandlung noch nicht endgültig abgeschlossen\nist. Im übrigen, nämlich für die Voraussetzungen des § 244 Abs 4\nSatz 2 Halbs 2 StPO - soweit diese nicht nach dem eigenen Vortrag\nder Revision von vornherein ausschieden - waren die Erwägungen\ndes Gerichts dem Angeklagten nach der Sach- und Verfahrenslage\nohne weiteres erkennbar (BGH 1 StR 755/52 vom 28. April 1953);\nes ist auch nicht ersichtlich, wie der Angeklagte seine Verteidigung anders und wirksamer hätte gestalten können, wenn das Gericht in dem Beschluss näher ausgeführt hätte, daß und warum ihm\nie Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft erscheine, Es kann\ndaher dahinstehen, ob überhaupt zu fordern ist, daß der Beschluß,\nkeinen weiteren Sachverständigen anzuhören, auch durch eine nähere\nDarlegung begründet werden muss, weshalb die in § 244 Abs 4 Satz\n2 Halbs 2 StPO erwähnten Umstände nicht zutreffen.\n\n3%. Schließlich versagt auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2\nStPO). Von seinem ohne Rechtsirrtum gewonnenen Standpunkt aus,\nlass schon durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. HD\nie Claubwürdigkeit der Zeugin Elfriede StB erwiesen sei, brauchte sich das Landgericht zu weiterer Beweiserhebung nicht gedrängt zu fühlen (BGHSt 3, 169, 174). r-\n\nII. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\nZum Schuldspruch sind keine den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler erkennbar.\n\nw\n\n.\n\nMit Recht beanstandet er jedoch, daß ihm das Landgericht\n\"bedingten Straferlass\" (richtig Strafaussetzung zur Bewährung\nnach § 23 StGB) versagt habe, weil das öffentliche Interesse\ndie Strafvollstreckung \"bei Verfehlungen dieser Art!\" erfordere.\nDiese Begründung des Urteils erweckt den Anschein, als ginge\ndie Strafkammer davon aus, dass für Sittlichkeitsverbrechen an\nKindern (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB)schlechthin Strafaussetzung zur\nBewährung nicht bewilligt werden könne. Das wäre rechtsirrig.\nNach ihrer Art ist keine Straftat von der Vergünstigung des § 23\nStGB ausgeschlossen. Vielmehr erfordert diese Vorschrift, daß\nin jedem Einzelfall unter Berücksichtigung seiner besonderen\nUmstände geprüft wird, ob die Freiheitsstrafe zu vollstrecken\noder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist (BGHSt 6,\n298). Dabei hindert die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft\nanf die erkannte Freiheitsstrafe nicht die Strafaussetzung zur\nBewährung für den Strafrest (BGHSt 6, 391). Dass die Strafkammer\nvon einem rechtsirrigen Standpunkt aus diese Massnahme anzuordren abgelehnt hat, lässt sich, obwohl der Angeklagte vielfach,\ndarunter einschlägig vorbestraft ist, nicht zweifelsfrei ausschliessen, EEE SEE EZ Ei.\n\nDas Urteil war daher, nach den Umständen des Falles im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu, aufzuhe-\n\nben.\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\n\nHübner Bundesrichter Dr. Mannzen ist\nbeurlaubt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert:\n\nDr. Hörchner\n\nSams\n\nu.\n\nnen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/1-str-320-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/1-str-320-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.693372+00:00"}}