{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-02-16_1_StR_624_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-02-16","aktenzeichen":"1 StR 624/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SO\n\n1_StR, 624/52\n\n2289 031\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Fu ternehner Gustav\nam 1912 in\n2. den Ingenieur Christi aus SW, geboren am\n1897 in Ni\n\n3. die Hausfrau Maria geb.\n\nGEB, geboren am u 923 in\n\nsien),\n4, den Geschäftsführer Karı O0 R\naus 2 ‚„ Post geboren am 1910 in\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat GEREEERED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Iggp unä wird das\nUrteil des Landgerichts in Tübingen vom 13. Juli 1952 aufgehoben, soweit es sie betrifft. Die insoweit getroffenen\n\n.e Feststellungen werden gleichfalls aufgehoben, ausgenommen\nehti- die Feststellungen zur Urkundenfälschung des Angeklagten\n'sbe- L@B; diese bleiben aufrechterhalten.\n\nuss\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nchlusse\nUrst\n\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen,\nVon Rechts wegen\n\ney\nBe\n’«\n\n€“\nE\n\naus gl geboren\n‚„2.2t. in Strafhaft i.a-S.,\n%\n\naus EGEEREEED 5: |\n(Oberschle- 38°\n\nIT. Die Revisionen der Angeklagten Kt und REED\nwerden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die ,\n\nGründe:\n\n in nm na\n\nA. Zur Revision des Angeklagten Tg.\n\nI. Zur Verurteilung wegen, gewerbsmäßiger. Steuer-, und, Zoll_\nhinterziehung.\n\n1. Verfahrensvoraussetzungen.\n\na) Der Hohe Kommissar der französischen Republik in Deutsch-.\nland hat durch Schreiben vom !1. August 1953 an den Oberbundesan\nwalt die Genehmigung zur Ausüburg der deutschen Gerichtsbarkeit E\nerteilt. Bedenken, die sich in dieser Richtung aus Art I b III\n\ndes AHKGes Nr 13 ergeben konnten, sind dadurch ausgeräumt.\n\nbunal Superieur in Rastatt mit Rücksicht auf das gegenwärtige\nVerfahren nach dem Grundsatz \"non bis in idem\" freigesprochen\nworden (relax& des fins de la poursuite sans peine ni depens;\nMitteilung des Commissaire du Gouvernement an den Oberbundesanwalt vom 25. Juni 1953). Der Durchführung dieses Verfahrens\nsteht deshalb weder ein Verbrauch der Strafklage noch anderweitige Rechtskängigkeit entgegen.\n\n2. Verfahrensrügen.\n\na) Die Feststellung, daß der Angeklagte mindestens 13 700\nFlaschen Branntwein an deutsche Händler abgegeben hat, beruht\nnach dem Urteil auf seinem eigenen Geständnis. Die Bemerkung, 23\ndiese Zahl ergebe sich aus der Buchführung Igggps, weist demnach, kü\nnicht auf eine unzulässige Verwertung des Akteninhalts hin, OR\nsondern allenfalls darauf, daß dieser in zulässiger Weise dem\nAngeklagten vorgehalten und von ihm eingeräumt wurde. Ein VersLuß gegen § 261 StPO ist daher insoweit nicht ersichtlich.\n\na\n\n[m oT TE ET U Te\n. .\nN\n\nvon dem sachlichrechtlichen Standpunkt des Landgerichts aus -\nnicht erforderlich, daß ins einzelne gehende Feststellungen übe\ndie Person der verschiedenen Abnehmer Igps getroffen wurden,\nDie von der Revision behauptete Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist daher nicht gegeben.\nDiese Beschwerde kann im übrigen auch nicht damit begründet we\nden, daß der Angeklagte nicht genügend befragt worden sei; das\nRevisionsgericht ist außerstande, das zu prüfen (vgl OGHSt 3,\n59; BGESt 4, 125).\n\n3. Sachbeschweräd\n\na) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts für die der französischen Besatzungsmacht angehörige\nFirma TOD PB iu bois größere Branntweinvorräte in\nseiner Garage gelagert und davon mindestens 15 700 Flaschen an), ö\ndeutsche Händler abgegeben, die der genannten Firma dafür Ma- E&\nschinen lieferten. Mit Recht geht das Landgericht davon aus,\ndaß Waren, die im Inland den Bereich der Besatzungsmacht verlassen, in diesem Zeitpunkt zollhängig werden; denn sie gehen\ndamit im Sinne des § 6 Abs 2 Zoll€ über die Zollgrenze ins Zoll-fgebiet ein (vgl OFH in 2£Z 1949, 156, 157. 158, 316; BGHSt 5,\n53; BGH 3 StR 776/52 vom 30. Oktober 1953). Im vorliegenden\nFall ist dies nach der Ansicht des Landgerichts mit der Überführung der Ware in die Garage des Angeklagten geschehen. Dar-.\naus folgert der Tatrichter, daß der Angeklagte die Ware hätte\ngestellen müssen und daß er, indem er sie stattdessen Dritten\nüberließ, über zollbares Zollgut im Sinne des § 45 Abs 1 Nr 2\n20116 vorschriftswidrig so verfügt habe, als wäre es im freien FE\nVerkehr. Hierdurch sei er nach § 47 Abs I Nr 2 Zoll@ persönlich\nZollschuldner geworden; er habe diese Zollschuld zu seinem Vorteil vorsätzlich verkürzt (§ 396 Abs 1 RAbgO). Gegen diese Aus-\n\n2\nw\n\n.\nN\nyours -_\n\nführungen bestehen, wie die Revision zutreffend geltend macht,\nrechtliche Bedenken. Die Ware wurde bei dem Angeklagten erst\nuntergebracht, als der eigene Lagerraum der französischen Pirma nicht mehr ausreichte. Er hat sie an Dritte \"auf jeweilige\nAnweisung\" des Direktors der Firma oder seiner Sekretärin ab-\n\ngegeben; es wurden nicht nur deutsche Händler beliefert, sondern auch Angehörige des ED Die Annahme des Landgerichts, F\nder Angeklagte sei nicht Besitzdiener (% 855 BGB), sondern (unmittelbarer) Besitzer des Branntweinsgewesen, ist zwar rechtlich\nnicht zu beanstanden; offenbar handelt es sich aber nicht um\nEigenbesitz (§ 872 BGB), sondern um Fremdbesitz (vgl §§ 868,\n871 BGB). Freilich kann auch der unmittelbare Fremdbesitz an\nWare die zollrechtliche Pflicht begründen, sie zu gestellen;\ndoch gilt das nur dann, wenn sie jberhaupt zollhängig geworden\nist (vel §§ 13 Abs 3, 71 Zoll@). Gerade das ist aber für den\nZeitraum, während dessen der Angeklagte die Ware für die Besatzungsmacht verwahrte, bis jetzt nicht ersichtlich; seine Gebundenheit an die Weisungen der französischen Firma spricht vielmehr dafür, daß der Branntwein zu dieser Zeit und an diesem Ort ..B\nnoch zum Bereiche der Besatzungsmacht gehörte. Der Fall scheint, \"E\njedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, nicht wesentlich :\nanders zu iiegen als der in dem Urteil des Bundesfiranzhofs vom €\n9, Februar 1953 V z 162/53 U (BStBl 1953 III S 155 = B2B1. 1953\nS 486)entschiedene ;dort ging der Gerichtshof davon aus, daß: Wa\nre, die die Besatzungsmacht bei einer deutschen Firma eingela-.\ngert hatte, an diesem Ort und zu dieser Zeit (und noch darüber .&\n\nhinaus) \"exemptes Besatzungsgut\" war. Die Ausführungen des Land-..\ngerichts, der Angeklagte habe sich \"als Lagerverwalter in einer .%\nziemlich selbständigen Stellung\" befunden, sind zu unbestimmt,\num hier eine entgegengesetzte Annahme zu rechtfertigen. Von j\nStandpunkt des Landgerichts aus würde sich die Gestellungs-\n\npflicht des Angeklagten sogar auf den Branntwein bezogen haben,\n\nden er hernach weisungsgemäß an Angehörige des ED herausgab; diese Folgerung hat das Landgericht selbst nicht gezogen, Nach alledem ruht die Annahme des Urteils, die Ware habe\nin der Garage des Angeklagten nicht mehr zum Bereiche der Besa\nzungsmacht gehört, nicht auf hinreichender tatsächlicher Grundlage; weitere eindeutige Peststellungen - auch zur inneren Datz\n\nseite — wären hierzu erforderlich gewesen.\n\nNimmt man aber an, daß der Branntwein. solange der Ange- .\nklagte ihn für die französische Firma in Verwahrung hatte, noch\nnicht Zollgut war, so traf ihn keine Gestellungspflicht. Zollhängig wurde Ware dann erst mit ihrer Übergabe an die Händler; :\ndiese hatten ihn zu gestellen. Indem sie dies unterließen, haben sie über zollbares Zollgut erstmals vorschriftswidrig so\nverfügt, als wäre es im freien Verkehr (vgl § 62 AZO); dadurch\nsind sie, soweit es sich um die der Verurteilung zugrunde gelegten 13 700 Flaschen handelt, nach den §§ 45 Abs 1 Nr 2, 47\nAbs I Nr 2 ZollG@ Schuldner des Einfuhrzolls geworden, Diese Abgabe haben sie zu ihrem Vorteil verkürzt, also hinterzogen\n(§ 396 Abs 1 RAbgO). Zugleich haben sie auch die Umsatzausgleichsteuer (§ 15 UStG) sowie die mit dem Erwerb der Ware in\nihrer Person entstandene Monopolausgleichsteuer (§ 154 des\nBranntweinmonopolgesetzes) hinterzogen. Für diese strafbaren\nHandlungen ist auch der Angeklagte mitverantwortlich. Denn er\nhat durch sein Tun die Abgabenverkürzung mitverursacht, und er\nhat dies, wie dem Urteil ausreichend zu entnehmen ist, erkannt\nund gewollt. Daß er seinen Tatbeitrag geleistet hat, bevor die\nZollhängigkeit eintrat und die Monopolausgleichsteuerschuld\nentstand, ist unerheblich (vgl BGHSt 4, 333). Es 1äßt sich jedoch auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht sicher beurteilen, ob die Teilnahme des Angeklagten als Mittäterschaft\noder mır als Beihilfe anzuschen ist. Täter einer Steuerhinterziehung kann zwar nach § 396 Abs 1 RAbgO auch sein, wer nicht\n\nEr.)\n\n5%\n\nzum eigenen, sondern zum Vorteil eines andern eine Steuerverkürzung bewirkt. Jedoch kommt es darauf an, ob er die\n\nTat als eigene wollte oder nicht. Das muss der Tatrichter\nnoch prüfen, wenn er nicht feststellen kann, dass der An-\n\n-geklagte eine ihn selbst treffende Abgabenschuld vorsätz-\n\nlich verkürzt hat. Eigener Nutzen, den er aus seinem Handeln gezogen hat, kenn für Mittäterschsft sprechen, muss\nes aber nicht; auch Beihilfe kann zum eigenen Vorteil geleistet werden (vgl § 398 RAbg0). Bisher ist übrigens nur\nfestgestellt, dass der Angeklagte von den Abnehmern \"gelegentlich\" Provisionen oder Schmiergelder erhalten hat,\n\nDas Urteil muss hiernach aufgehoben werden. Durch den\ngegen Lang ergangenen, anscheinend rechtskräftig gewordenen Zoll- und Steuerbescheid des Hauptzollamts Rottweil\nvom 4. Kovember 1950 (Akten Band 1 BI 187) ist das Landgericht nicht nach § 468 RAbgO gehindert, ihn als hittäter oder Gehilfen einer von den Abnehmern begangenen\nSteuerhinterziehung zu bestrafen; denn eine steuerrechtliche Haftung des Angeklagten besteht auch in diesem Falle\nnach § 112 RAbg0,\n\nb) Es besteht, auch im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Revision, noch Anlass zu folgenden Bemerkungen:\n\naa) Ein geringer Teil des von Iggpabgegebenen Branntweins kann aus deutschen Beständen stammen, die von der\nBesatzungsmacht beschlagnahmt und dann neu beschriftet\noder umgefüllt worden waren. Dieser Umstand ändert nichts\ndaran, dass die gesamte Ware zollbar war und den Ausgleichsteuern unterläg; übrigens war jene geringe Teilmenge nach\nden Feststellungen des Landgerichts nicht versteuert worden.\nDie Voraussetzungen einer Zollbefreiung entsprechend dem\n§ 69 Abs 1 Nr 38 ff ZollG sind offensichtlich nicht gegeben.\n\nbb) Nach dem Urteil war es dem Angeklagten \"zweifellos bekannt\", dass der Branntwein verzoll; und versteuert werden\nmusste, wenn er an deutsche Erwerber übergeben wurde. llieraus ergibt sich zur Genüge der nach § 396 Abs 1 RAbgO erforderliche Vorsatz des Angeklagten, durch sein Handeln\nSteuern zu verkürzen, zugleich auch sein Unrechtsbewusstsein. Erörterungen zu § 395 RAbgO erübrigten sich deshalb,\nRechtlich nicht haltbar ist jedoch die - dem Urteilsspruch\nallerdings nicht zugrunde liegende - Hilfserwägung des Urteils, ein mindestens bedingter Vorsatz des Angeklagten sei\nschon daraus zu entnehmen, dass er nach der Überzeugung des\nGerichts die \"Cognacgeschäfte\" auch dann getätigt haben würde,\nwenn ihm die Steuervflicht bekannt gewesen wäre, Tatumstände, die sich der Täter nicht wenigstens als möglich vorstellt,\nsind nicht von seinem Vorsatz umfasst.\n\ncc) Gewerbsmässigkeit im Sinne des § 401 b Abs 1 RAbgO\nbesteht, wie das Landgericht zutreffend darlegt, in der Absickt des Täters, sich durch wiederholte Begehung gleichartiger Straftaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu\nbeschaffen (BGHSt 1, 383), Damit ist die Feststellung, der\nAngeklagte habe nur gelegentlich Provisionen oder Schmiergelder erhalten, an sich nicht unvereinbar; doch sind nähere\nAusführungen hierzu zweckmässig.\n\nMehrere Handlungen, die gewerbsmässig begangen worden\nsind, werden nicht schon hierdurch zu einer rechtlichen\nEinheit zusammengefasst (BGHSt 1, 41; BGH 1 StR 115/53 vom\n10.4.1953 = HJW 1953, 955). Sie können jedoch im Fortsetzungszusammenhang stehen; das ist gegebenenfalls zu prüfen.\n\n§ 401 b Abs 1 RAbgO betrifft nur die Hinterziehung von\nZöllen. Er gilt ferner nach § 15 Abs 2 UStG für die Hinterziehung von Umsatzausgleichsteuer. Auf die kEinterziehung von\nHonopolausgleichsteuer ist § 401 b Abs 1 RAbgO jedoch nicht\nanwendbar,\n\n>\n\nGewerbsmässigkeit ist eine persönliche Eigenschaft\nim Sinne des § 50 Abs 2 StGB. § 401 b Abs 1 RAbgO ist daher\naul den Angeklagten -— auch im Falle der Beihilfe - nur anwendbar, wenn er selbst gewerbsmässig gehandelt hat (Bel\n4 StR 524/51 vom 12.9.1951; 1 StR 799,552 vom 30.6.1955),\n\ndd) Bei Bemessung einer auf Grund des § 396 RAbgO festzusetzenden Geldstrafe sind nach § 27 c Abs 1 StGB die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, d.h.\ndie Umstände, die für seine Fähigkeit, die Strafe aufzubringen, von Bedeutung sind. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BGH 1 StR 112/52 vom 23.9.1952).\n\nee) Die Wertersatzstrafe ist, auch ihrer Höhe nach, durch\n§ 401 Abs 2 RAbgO zwingend vorgeschrieben; § 27 c StGB gilt\nentgegen der kieinung der Revision nicht für sie. Die bisherige Entscheidung zum Wertersatz gibt nur insoweit zu\nBedenken Anlass, als der Beschwerdeführer in der Urteilsformel für die ganze \\iertersatzstrafe des NMitangeklagten\nOST nithaftvar erklärt worden ist (Abs 2 Hr 8\nder Urteilsformel). lit den zutreffenden Ausführungen der\nUrteilsgründe unter VI C 1 c beta und VI C 3 ist das nicht\nvereinbar.\n\nIn der neuen Entscheidung wird das Landgericht wiederum\nzu bestimmen haben, inwieweit hinsichtlich der Wertersatzstrefe gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit\nandern gleichzeitig oder früher abgeurteilten Kitbeteiligten besteht.\n\nII, Zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung.\n\nDas Verhalten des Angeklagten ist mit Recht als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) gewürdigt worden, Das Urteil 1äßt\nes als möglich erscheinen, dass der Angeklagte den Namenszug \"Dalletier\" auf das Papier gesetzt hat, bevor der\n\nAl\nPi\nD\n\nte\n\nPr\nui\n\nun\n\nWORLD\n(52\n\nQuittungstext darauf stand. In diesem Falle ist dieser\njedoch nachträglich mit willen des Angeklagten hinzugefügt worden. Spätestens damit ist eine unechte Urkunde\nzustande gekommen; der Angeklagte ist dafür, wenn nicht\nals Alleintäter, so jedenialls als üittäter verantwortlich;\nder Unterschied ist bei der gegebenen Sachlage weder für\ndie Schuld- noch für die Straffrage von Bedeutung, Dass\nder Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkelir gehandelt\nhat, ergibt sich daraus, dass die falsche Quittung für\n\ndie Buchführung des Franz HÜMEMP bestirmt war, demnach\ngegebenenfalls, wie es später auch eintraf, Dritten zur\nEinsicht vorgelegt werden sollte (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 23.9.1953 1 StR\n367/53, ferner das Urteil vom 10.4.1953 1 StR 115/53 =\n\nNJW 1953, 955).\n\nZu § 27 b StGB hat das Lendgericht nicht Stellung\ngenommen; offensichtlich hat es im Hinblick auf die weitere Freiheitsstrafe den Strafzweck durch eine Geldstrafe\nnicht für erreichbar gehalten. Da indes jene weitere Strafe aufgehoben worden ist, kann auch die Strafe wegen Urkundenfälschung nicht von Bestand bleiben. Der Tatrichter\nmuss überdies die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31. Dezember 1949 erneut prüfen, der bisher die weitere Strafe entgegenstand, Aus diesem Grunde lässt sich\nauch der Schuldsaruch nicht aufrecht erhalten; jedoch\nkönnen die rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen\nbestehen bleiben.\n\nIII. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu\nprüfen haben, ob nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist mit den im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n3. Oktober 1951 erkannten Strafen; dieses ist durch Verwerfung der Revision inzwischen rechtskräftig geworden.\n\nEUNTT\n\n30\n\n- 10 —\n\nB, Zur Revision des Angeklagten Kin\n\nEr... <A\n\nI. Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist unzulüssig, . ’%\nweil sie nicht die Tatsachen angibt, in denen der Ver- Di &\nfahrensverstoss liegen soll (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\nDie Rüge einer Verletzung des § 395 RAbgO ist sachlichrechtlicher Art.\n\nII. Sachbeschwerde,\n\n1.) Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der\nAngeklagte KB mindestens 3000 Flaschen Branntwein aus\ndem Lager erworben, das die Firma Ep PeEEEEEEB du\nBED in der Garage Igggpe unterhielt. Er hat ferner von\neinem gewissen MB 60 Flaschen unverzollten und unversteuerten Branntwein erhalten, die Ep seinerseits von Franzosen bezogen hatte, Darin sieht das Landgericht eine - wohl fortgesetzte - gewerbsmässige Steuerhehlerei nach den §§ 403, 401 b Abs 1 RAbgO. Ob Kap sjeden der beiden Posten auf einmal oder in Teillieferungen\nerhalten hat, geht aus dem Urteil nicht hervor.\n\nDes weiteren hat sich Kg von verschiedenen Franzosen nach und nach insgesaut 250 Flaschen Branniwein lietern lassen, der gleichfalls unverzallt und unversteuert\nwar. Diese Tat stellt nach der Auffassung des Landgerichts eine - wohl fortgesetzte - Hinterziehung von Zoll,\nUnsatzausgleich- und Monopolausgleichsteuer dar (§ 396\nAbs 1 RAbg0).\n\n2.) Dieser rechtlichen Würdigung ist nicht beizutreten, soweit es sich um die von der Firma EEE zume\nGEEEED 3. DE stammenden 3000 Flaschen handelt. Insoweit ist nicht Steuerhehlerei, sondern Hinterziehung von\n2011, Umsatzausgleich- und lionopolausgleichsteuer anzunehmen. Das ergibt sich aus den Ausführungen oben zu\n\n- 1 -\n\nA 153 a, Steuerhinterziehung, nicht Steuerhehlerei, würde\nselbst in dem Falle vorliegen, dass der Branntwein schon\nin der Garage Igge nicht mehr zum Bereiche der Besatzungsmacht gehörte und zollhängig geworden war, Dann könnte\nI zwar eine vollendete Zoll- und Steuerhinterzichung\nschon durch die Unterlassung der Gestellung begangen IE:\nhaben; tatsächlich beendet wäre diese Hinterziehung aber 3\nerst mit der Übergabe der are an den Angeklagten Fe;\ndenn darin läge, wie auch das Landgericht annimmt, noch\nein Teil des vorschriftwidrigen Verfügens im Sinn der b\n86 45 Abs 1 Nr 2, 47 Abs 1 Nr 2 ZollG. Steuerhehlerei ist\naber nur an solchen Waren möglich, hinsichtlich deren eine\nvöllig beendete Zoll- oder Verbrauchssteuerhinterziehung\nbegangen worden ist.\n\nDagegen ist im Falle KW zutreffend Steuerhehlerei angenommen worden. Ebenso ist der Erwerb der 250 Tlaschen von versc.iedenen Franzosen mit Recht als Steuerhinterziehung angesehen worden; dass hier die Frage der\nGewerbsmässigkeit ungeprüft geblieben ist, beschwert den\nAngeklagten nicht. FR\n\n$ Re se\n\nAn einer Änderung des Schuldspruchs ist der Senat\nschon durch § 265 StPO gehindert, Ausserdem bedarf es\ntatrichterlicher Prüfung, ob die beiden Fälle von Steuerhinterziehung (Fall Iggp und Erwerb der 250 Flaschen) im\nFortsetzungszusarmenhang stehen; die im Falle Mn\nbegangene Steuerhehlerei könnte in diesen Fortsetzungszusammenhang allerdings nicht einbezogen werden. Die ohnehin sehr knapp begründete Gewerbsmässigkeit ist im Hinblick auf die geänderte rechtliche Würdigung ebenfalls\nerneut zu prüfen, Hat der Angeklagte bei dem Erwerb unverzollten und unversteuerten Branntweins die Absicht\nverfolgt, sich eine laufende Einnahmequelle von einiger 1\nDauer zu erschliesser, so rechtfertigt dies nur dann den\n\nKY, EN O\nDR er\n\nrt N”\n\nRR\nLibre >\n\n- 12 -\n\nVorwurf der Gewerbsmässigkeit, wenn er jenes Ziel durch M\ndie Wiederholung solchen strafbaren Erwerbs erreichen\nwollte. Dabei ist es unter den hier vorliegenden Unmstän- “\nden allerdings ohne Bedeutung, ob sich der unerlaubte Er- E: \\\nwerb im Einzelfall rechtlich als Steuerbinterziehung oder\nals Steuerhehlerei darstellt.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten KB ist hiernach\naufzuheben. Bei der neuen Entscheidung ist das Landgericht nur hinsichtlich der Art und der Höhe ‘der Strafe\ndurch § 358 Abs 2 StPO gebunden. Auf R6GSt 67, 236 ff wird\nhingewiesen.\n\nBei der Entscheidung über die Wertersatzstrafe des\nAngeklagten KB ist dem Landgericht das schon oben\n(A I 3 b ee) erwähnte Versehen erneut unterlaufen (Absatz 2 Nr 2 der Urteilsformel).\n\n&, Zur Revision der Auseklasten Kup\n\nDieses Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\nDie Ausführungen der Revision erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Feststellungen des Tatrichters, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden freien\nBeweiswürdigung ohne Rechtsverstoss getroffen hat und\ndie das Revisionsgericht seiner Prüfung nach dem Gesetz\nzugrunde legen muss. ‚Aus ihnen ergeben sich bedenkenfrei\ndie Merkmale einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung des\nReinhard H@b nach § 396 Abs 1 RAbg0, § 49 StGB.\n\nD. Zur Revision des Angeklagten Ogp-FinEiip.\n\nDie Verurteilung dieses Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Steuerhehlerei des Italieners > -eigt keinen\nRechtsfehler, der den Angeklagten beschweren könnte.\n§ 398 RAbgO ist gegen ihn nicht angewandt worden, Nach\n\nR\n\n- 13 -\n\nder Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte gewusst, dass der von ihm beförderte Cognac zoll- und\nsteuerrechtlich \"nicht einwandfrei\" sein konnte; das gegenteilige Vorbringen der Revision ist demgegenüber nach\ndem Gesetz unbeachtlich. § 395 RAbgO kann bei dieser Sachlage nicht verletzt sein. An der Strafbarkeit des Beschwerdeführers würde sich nichts ändern, wenn ein Teil\ndes Branntweins deutscher üerkunft gewesen sein sollte\n\n(s, oben unter A IT 3 baa):\n\nDie Revision ist hiernach zu verwerfen. Auf'die irrtümliche, den Beschwerdeführer Igipbelastende Entscheidung über seine volle Mithaftung für die Wertersatzstrafe\n\ndes Angeklagten D-RÜEEEEED ist schon oben unter\n\nAI3Dbee und B II 2 a.&.hingewiesen worden; sie ist\nindes schon durch die Aufhebung der Verurteilung des\n\nIBbeseitigt.\n\nDr .Peetz Glanznann Jagusch\n\nHeimann-Trosien Dr ‚Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-16/1-str-624-52","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 871","ref_norm":"871","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 872","ref_norm":"872","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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