{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-02-09_1_StR_640_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-02-09","aktenzeichen":"1 StR 640/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı SR 640/53 | 2\n2289 033 ”°\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Karı Rr (NEED zu: c AED\nEEE, geboren an ED 1930 ir DE (Lanaxreis Tan\n\nWW), zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Februar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\n\ner Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nPN...\n>\ns 8\n\nAuf die Revision des Angeklagten A das Ur-.\n\nteil des Landgerichts in Traunstein von ugust 1953, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den Fesi- „\nstellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Ver- -'\nhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechts- .\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nBER % er\n\n.. &\n\n” . Fur >\non\nvo Ns\nSET\n=\n\nPaIE HR FERN.\nBERLIN LAN PR\n“ Y2 ® YZ\n\nVon Rechts wegen\n\nzn\n-2-\n\nGründes\n\nDas landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einem Kinde sowie wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Nr 1 und 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.”\nIn einem weiteren Fall hat es ihn freigesprochen. “\n\nvun... . , ”\nzu e FREE\nR Fr\n.. en ‘8\n\nDer Beschwerdeführer, der zunächst unbeschränkt Revision\neingelegt hatte, hat in der Revisionsbegründung erklärt‘, dass\ner sein Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Nr 1 und 3 StGB\nbeschränkt. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nDie Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksam. Denn der\nBeschwerdeführer macht geltend, die versuchte Notzucht stehe,\nfalls insoweit überhaupt eine Straftat gegeben sei, in Tateinheit mit der fortgesetzten Unzucht mit einem Kinde, es liege\nkeine selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB vor. Dies\nmacht die Prüfung des gesamten Schuldspruchs erforderlich, soweit Verurteilung erfolgt ist.\n\n1.) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Ende 1952 wiederholt unzüchtige Handlungen mit der\ndamals noch nicht 14 Jahre alten Rosa EÜEEEEEEB vorgenommen hat.\nGegen diese Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken;\nder Beschwerdeführer greift sie auch nicht an.\n\n2.) Die Strafkammer hält weiter für erwiesen, dass der An- B%\ngeklagte im Prühjahr 1953 die Rosa DEE die auf einem re1a- =\n\n1\n\nbett in der Küche eingeschlafen war, weckte und zum Geschlechts-\n\n- 3-\n\nverkehr aufforderte. Als sie aufspringen wollte, warf er sie\nzurück und drehte ihr den Arm nach hinten. Dann schob er mit \"We\nder freien Hand das Nachhemd des Mädchens hoch und wollte sein\nGlied in die Scheide einführen. Dabei liess er den Arm der Ro-Z\nsa BOB 105, die sich befreien und weglaufen konnte. Der '\nBeschwerdeführer verliess daraufhin die Wohnung.\n\ny\n\na) Das Urteil lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte mit\"\neinem ernstlichen Widerstand rechnete. Er hatte bei früheren WW\nGelegenheiten wiederholt dem Mädchen an den Geschlechtsteil und\ndie Brust gefasst, ohne auf Widerstand zu stossen. In einem FaTir\nder sich kurze Zeit vorher ereignete und in dem der Angeklagte |\nfreigesprochen ist, drehte er der Rosa BÜMEEMB ebenfalls den ”\nArm um und forderte sie zum Geschlechtsverkehr auf. Er liess R\naber auf ihre Weigerung von ihr ab. Bei dieser besonderen Sach %\nlage hätte es eingehender Ausführungen zu der Frage bedurft, a\nob der Angeklagte mit einem ernstlichen Widerstand rechnete\nund diesen brechen wollte.\n\nb) Rechtlich zu beanstanden ist ferner die tateinheitliche Verurteilung mit einem Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 1\nStGB, die das Landgericht nicht näher begründet het. Zwischen ”\nversuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Hand- W\nlungen besteht, von besonders gelagerten Fällen abgesehen, Ge- Zu\nsetzeseinheit (BGHSt i, 152 £ und die dort angeführte Rechtepre&\nchung des Reichsgerichts). j u\n\nc) Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte au\nin diesem Fall die Straftat begangen hat, bevor Rosa BED\"\ndas 14. Lebensjahr vollendet hatte. In der neuen Verhandlung\nwird das Landgericht den Zeitpunkt dieser Straftat, der dem anf\nfochtenen Urteil nicht eindeutig zu entnehmen ist, möglichst g€\nnau zu ermitteln haben. \\\n\nte\n\nERS sans\n\nd) Die Strafkammer hat die Tat als rechtlich selbständig\ngegenüber dem fortgesetzten Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB\ngewürdigt. Das mag zutreffen. Der Angeklagte kann jedoch einen\neinheitlichen Gesamtvorsatz gefasst gehabt haben, unzüchtige\nHandlungen an dem Mädchen vorzunehmen. Dieser brauchte sich\nnicht darauf zu erstrecken, hierbei auch mit Gewalt vorzugehen.\nUn dem neu erkennenden Gericht die Möglichkeit zur Entscheidung\nder Frage zu geben, ob das in Tateinheit mit der versuchten Notzucht begangene Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB als Teilhand- u\nlung in die fortgesetzte Tat einzubeziehen ist, muss das Urteil\nauch insoweit aufgehoben werden.\n\nu:\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmäann Bundesrichter Dr. Jagusch\nist beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-09/1-str-640-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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