{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-02-01_1_StR_242_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-02-01","aktenzeichen":"1 StR 242/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2306 048 2%\n\n1_StR_ 242/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Rudol?_ H DB zus sm .\n\ngeboren am «En 1894 in En (Kreis ID CSR);\n\n2\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.0ktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat «EBD in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. DD] bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 1.Februar 1954 mit den\nReststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nwen ame van\n\nDer Angeklagte hat nach der Feststellung des Landgs-\n\nF richts am 30.September ?!951 während einer Vorstellung in\n\n2 einem Lichtspieltheater in Gernsheim am Rhein den damals\n\n2 gjährigen Rainer JB, dem er zunächst Süssigkeiten ge-\n\n’ schenkt hatte, mehrmals in das Gesäß gekniffen und ist dem\n\n* Knaben, der deshalb den Platz wechselte, nachgefolgt. Er ist,\n\nnachdem er wegen einer etwa einen Monat später liegenden ähnlichen Handlung an einem kleinen Mädchen rechtskräftig mit\n\n‘ fünf Monaten Gefängnis, die er verbüßt hat, bestraft worden\n\nö ist, nunmehr wegen versuchten Verbrechens gegen 8 176 Abs 1\n«Nr 3 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine auf Verletzung der Vorschriften des sachliöhen und\ndes Verfahrensrechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\n1. Yerfahrensrüge.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, daß der Beweisamtrag seines Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen vB:\n\nWilhelm.MEMB und Ehefrau, Ernst WEB und Sonenn rn\n\nzu Unrecht abgelehnt worden sei. Mit dem Beweisamtrag hat er\ndartun wollen, daß er am Nachmittag des 30.September 1951\nnicht in Gernsheim, sondern in der Kirche in Goddelau gewesen ist. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist der\nAntrag \"wegen Verschleppung\" zurückgewiesen worden, ausserdem hinsichtlich des Zeugen vg wegen Ungeeignetheit\ndes Beweismittels, weil dieser Zeuge im Ermittlungsverfahren erklärt hat, er kenne den Angeklagten nicht, und hinsichtlich der Eheleute vu wegen deren Unerreichbarkeit.\n\nAlle angegebenen Ablehnungsgründe greifen nicht durchs,\n\nEr\n\nRE ” 2\n\n; a) Da der. Beweisamtrag von dem Verteidiger gestellt K:\n\n.: norden war, kommt es darauf an, ob dieser die Beweismittel :\nin Verschleppungsabsicht benannt hat. Weder der Beschluß ö\n\n„ des Landgerichts noch das Urteil läßt erkennen, ob sien fi\ndie Strafkammer dessen bewußt geworden ist. Gründe für eine\n\n. Verschleppungsabsicht des Verteidigers;, eines Rechtsanwalts,\n\n% gegen den ein’solcher Vorwurf nur nach sorgfältiger Prüfung\n\nyo erhoben werden darf, sind aus den Akten nicht ersichtlich,\n\n% zumal der Beweisamtrag bereits vor der Hauptverhandlung ge-\n\nz stellt worden war.\n\n; db) Es trifft zu, daß WEM vor der Polizei erklärt\n\n+ hat, er kenne den Angeklagten nicht. Daraus ergibt sich je-\n\nx doch nicht die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels. Es\n\ngr kommt erfahrungsgemäß nicht selten vor, daß Zeugen aus Ab-\n\n% . neigung gegen eine gerichtliche Vernehmung bei der Polizei\n\nNichtwissen vorschützen, unter dem Eide aber eine erhebli-\n\nche Aussage erstatten. Dazu kommt, daß der Zeuge ve\nmöglicherweise den Beschwerdeführer nicht bei Namen, wohl\n\naber von Angesicht kennt,\n\nx\n\nEi\nE\n+\n\nc) Daß Heinrich Wilhelm ED und dessen Ehefrau un-\n\nfs\n\nar erreichbar seien, steht bis jetzt nicht fest. Daß sie bisher 9%\nie nicht ermittelt wurden, ist nicht ohne weiteres dem Angeklag- ıE\nve ten vorzuwerfen, Die bisherigen Erörterungen haben ergeben,\n\n%. daß ein Heinrich Wilhelm MD aus Crunstaät vorhanden ist,\n\n2: der mehrfach verzogen ist. Er ist näher dahin beschrieben\n\nworden, daß er bucklig ist. Als letzter Aufenthaltsort ist\n\"Hagen genannt worden. Ein Versuck, ihn dort zu laden ‚iBt\nunterblieben, obwohl angenommen werden muß, daß die Poli-\n\nKa E\n\nzüs\nar\n\nB\n\n27\nen\n\nzei in Hagen einen seiner Erscheinung nach auffallenden,\nverheirateten, neuerdings zugezogenen Mann dieses Namens\n\nermitteln kann.\n\nHiernach ist § 244 Abs 7 StPO verletzt worden: Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verstoß\nberuht,\n\n2. Sachrüge.\n\nDie Sachbeschwerde würde bei Zugrundelegung der bisheri.- u\n\n‚gen Feststellungen nicht zum Erfolg geführt haben. Die Hart- Fi\nnäckigkeit, 'mit der der Täter den neunjährigen Knaben be- nn\nlästigt hat, indem er ihm nach einem anderen Sitz folgte, <f\nund das Geschenk von Süssigkeiten, durch die das Kind zu- ab)\ntraulich gemacht werden solite, rechtfertigen die Annahme EN\n\ndes Landgerichts, daß nicht ein harmloser Scherz,sondern eine auf unzüchtige Berührungen abzielende Handlung vorgenom-\n\nAr. Peetz Mantel\nDr.Schalscha Hübner\n\nvr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-01/1-str-242-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-01/1-str-242-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.788814+00:00"}}