{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-01-29_1_StR_778_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-29","aktenzeichen":"1 StR 778/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"j 1 StR 778/52 2259 010 + 5\n\n—— nn man nen\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Theodor H ED zus v GEHE,\ngeberen am END 1912 in «EEE\n\nwegen Wirtschaftsvergehens u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 26, Januar 1954 in der Sitzung vom 29.\nJanuar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat ED in der verhandiung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n:&\ntr\n\nfür Recht erkannt:\n\nBeat.\nee,\n\nAuf die Revision des Angeklagten AB wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 21. Juni 1951 insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als gegen den Beschwerdeführer K\nund gegen den Mitverurteilten Hubert auf Einziehung\nerkannt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu u\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe, :\ndass die Verurteilung aus § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes\nentfällt und dass im zweiten Absatz der Urteilsformel das\nwort \"Gesamtstrafe\" durch das Wort \"Strafe\" ersetzt wird.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚e2\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n— u nen\n\nI. Zum Schuldspruch.\n\nDs Ze\n\ni.} Soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 8 Nr. 1\nund Nr. 3_WiötGg verurteilt ist, zeigt sich kein zu sei.\nnem Nachteil wirkender Rechtsfehler. Sein Verhalten war\nzur Tatzeit unter entsprechenden rechtlichen Gesichtspunkten durch den § 1 Abs 1 Nr 1 VRStVO unter eine nicht geringere Strafe gestellt. Diese Bestimmung wurde durch\n\n§ 162 Hr 2 WiStG aufgehoben; dass an ihrer Stelle auf\n\ndie Tat der § 8 ür 1 und 3 aaO anzuwenden ist, ist in\n\n8 104 Abs I Wiste vorgeschrieben (BGH 2 StR 212/51 vom\n\n2. November 1951 = NJW 1952 S. 72 28),\n\n2.) Auch gegen die Verurteilung aus § 13 WiStG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Diese Vorschrift entspricht dem § 1 der PrStRVO vom 3. Juni 1939 idF vom\n\n26. Oktober 1944 (RGBL I S. 264), die durch § 102 Nr ı\nwiSstG aufgehoben wurde. Die Anwendbarkeit des § 18 wWiSte\nergibt sich ebenfalls aus § 104 Abs 1 as.\n\n3.) u beseitigen ist jedoch die Verurteilung wegen\nPreistreiberei nach § 19 wistG. Kine dieser Vorschrift\nentsprechende Strafbestimmung bestand zur Tatzeit nicht.\nDer § 22 XWVO war schon seit dem Inkrafttreten der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung vom 25.\nJuni 1948 (wiGBl $. 61) nicht mehr anwendbar (OGHSt 2,\n259, 264 ff); das Preistreibereigesetz vom 7. Oktober ri\n1948 (WiGBl S. 99) ist erst am 11. Oktober 1948 in .\nKraft getreten. Soviel erweislich, fallen die Taten des 2\nAngeklagten in diese gesetzonffeie Zwischenzeit. I\n\n4. w Dagegen ‚enthält die Verurteilung aus § 2 WiStG keinern Rechtsirrtun. Denn das Landgericht. hat dargelegt,\ndase der Angeklagte die von SEP \"als Vordruck beiseite geschaffte\" Bescheinigung seinerseits beiseite ge-\n\n-3-\n\nschafft hat. La u.a. ein solches Verhalten in § 2 wiSte\nfür strafbar erklärt ist, wird die Anwendung der Vorschrift schon hierdurch getragen; auch die Revision\n\nhat insoweit nichts vorgebracht. Ihre Bedenken richten\n\nsich gegen die Anwendung des weiteren in § 2 enthalte-'\nni nen Tatbestandes, durch den mit Strafe bedroht wird,\nFe wer nachgemachte Bescheinigungen sich verschafft oder\nBi in Verkehr bringt. Nach dem Urteil hat der Angeklagte\nen zwar nicht nachweisiich gewusst, dass Stein die Untern schrift seines Vorgesetzten SügD gefälscht hatte. Da-F mit ist aber die weitere Feststellung nicht unvereinbar,\nno} , . der Angeklagte habe eine Fälschung der Bescheinigung in\nBe. Kauf genommen. Denn eine solche Fälschung würde auch\nun dann gegeben sein. wenn SWEB, wie sich der Angeklagte\nEEE zumindest vorstellte, einen mit der Unterschrift des\n\nSW versehenen, sonst aber leeren Vordruck widerrechtlich ausgefüllt hätte.\n\nDas Verhalten des Angeklagten war zur Tatzeit nach\n\n§ 1 Abs 2 KWVO strafbar, wie die Strafkammer zutreffend\n\n„ausführt. Sie hatte es nunmehr auf Grund des § 2 wistG\nau ahnden ss 102 Nr 5, 104 Abs 1 220).\n\n5, y Gegen die Verurteilung ı wegen Hehlerei nach § 259\nStGB bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass SD und Sin den Fällen 2)\nund 3) des Urteils die in ihrem Gewahrsam befindlichen\nBezugsscheinvordrucke sich rechtswidrig zugeeignet, somit unterschlagen haben, hat das Landgericht zutreffend\ndargelegt; seine Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung ‚überein (RGSt 51, 97; 51, 317; 52, 296; 55,\n68; 75, 185; OGHSt 1, 373, 377). Rechtlich nicht zu be- %\nanstanden ist auch die Feststellung, dass der Angeklag- .: h..-\nte die unterschlagenen Bezugsscheine seines Vorteils e ;;\nwegen an sich gebracht hat. Der Einwand der Revision\n\nan;\ngr _ 4A _\n\nAS\n\nu\n\n2}\n\ngegen die Annahme einer eigenen Verfügungsgewalt des\nAngeklagten ist schon im Hinblick auf die neuere\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenstandslos,\nnach welcher die Herstellung eigener Verfügungsgewalt\nkein Merkmal des Ansichbringens ist (BGHSt 2, 262,\n355). Zur inneren Tatseite führt die Strafkammer aus,\nder Angeklagte habe gewusst oder zumindest den Umständen nach annehmen müssen, dass die Bezugsscheine von _\nSUB und SEEW durch eine auch gegen das Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt waren. Diese feststeliung ist ausreichend (R6St 55, 204, 208). Die Strafkammer übersieht nicht, dass zur Bestrafung wegen Hehlerei Fahrlässigkeit nicht genügt, vielmehr Vorsatz des\nTäters vorausgesetzt wird, und dass das Kennen von Um-\n\n“ ständen, die den strafbaren Vorerwerb nahe legen, nur\n\ndie Anwendung einer gesetzlichen Beweisregel begründet,\nkraft äeren in solchen Fällen der Vorsatz vermutet wird;\ndenn das Urteil spricht ausdrücklich von dieser Beweis-.\nregel. Missverständlich ist freilich der Satz der Urteilsgründe, die Angeklagten EEE un DEREEEED hätten\nTatsachen gekannt, \"aus denen sie - wenn. sie es nicht\nwussten: - zumindest hätten schliessen müssen, dass ...\nEB und SC... den Tatbestand eines kriminellen\nVermögensdeliktes erfüllten\". Indes ergeben die Ausführungen der Strafkammer über die gesetzliche Beweisregel, dass sie damit nicht den Vorsatz der ängeklagten in Zweifel gezogen haben kann, sondern nur dessen\nvolle Erweislichkeit; sie hat also die von ihr dargelegten, den Angeklagten bekannten Umstände nur dazu\nbenutzt, für diesen Fall den Vorsatz auf Grund der Beweisregel festzustellen. Dies war rechtlich zulässig.\nLie im Urteii dargelegten Umstände durften hierzu verwertet werden (§ 261 StPO). Das gilt insbesondere von’\nder Tatsache, dass S@Puna SUB bereit waren, die\n\n-5-\n\nmn\nie tee. een\n\na\nZe N En anne\n\n2 inet 3 \"Äraite pen Ay . “\nx ah R\n{\n\nlt 22. .\nu AL rennen\n\n5\nwen\n\nDeren\nYe; A u\nN, ; .\n\n2.\n\nDe\n\n‚arzt BSSa\n\nBAER\n\n3 “\nA\n\nBi ie\n\n37\n\n#\n\nIr\n5\n\ny «ar DEU + u yngugeie ug FOR EEREE\n? FE 6 SE; x 05 Pe\nBa Si u EZ 2170 N ER . De BG 3% :.\nm Sue #5 ZES T 23 Sir wa cn JEIZaEn rgn08 1 4 hEEEEZN aaeEEen DER EEE Di in rl Ka 2\n\nFIRRS BAR LEN per\nwen, PR\n\nBezugsscheine dem Angeklagten HEWEMB gegen Entgelt\nzu überlassen; dieser Umstand liegt nicht zeitlich\nnach der Hehlereihandlung.\n\nDass die Strafkammer in dem ersten Falle (sogenanntes währungsgeschäft) Hehlerei nicht festgestellt\nhat, beschwert den Angeklagten nicht. Es tritt darin\n\n. auch kein Derkfehler zu Tage, der die Annahme von Heh-\n\nlerei in dem zweiten und dritten Fall als rechtlich\nfehlerhaft erscheinen lassen könnte Denn der erste\nFall liegt tatsächlich insofern anders als die späteren, als dort der Bezugsschein immerhin verbucht und\nabgerechnet wurde; hierauf beruht letztlich die hier\nnicht weiter zu erörternde Ansicht der Strafkammer,\ndass in jenem Fall SUP keine Vermögensstraftat und\ninfolgedessen der Angeklagte auch keine Hehlerei begangen habe.\n\n6.) Den Tatbestand der aktiven Bestechung nach § 333\nStGB hat das Landgericht nach der äusseren und inneren\nTatseite rechtlich zutreffend. festgestellt.\n\n7.) Schliesslich hat die Prüfung des Schuldspruches,\nabgesehen von dem oben zu 3.) erörterten, auch sonst\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu\n\nTage gefördert. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den drei Taten mag nicht unbedenk-\n\nlich sein, doch beschwert sie den Angeklagten keines-\n\nfalls, auch nicht im Hinblick auf. das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949; denn bei Annahme selb-\n\nständiger Handlungen wäre auf keine unter dem Maß der .\n\n§§ 5, 4 dieses Gesetzes liegende Gesamtstrafe erkannt\nworden.\n\nIT. Zum Strafausspruch.\n\n1-) Die Gefängnisstrafe von 11 Monaten und die Geld-\n\n-6-\n\n.. B\nFEN,\n\n27\n\nstrafe von 1500,- DM sind rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist nicht, wie der Tatrichter neint,\nder § 333 StGB das strengste der von dem Angeklagten\nverletzten Gesetze (vgl § 73 StGB); denn die Strafvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes ärohen dieselbe Freiheitsstrafe wie § 333 StGB an, dazu aber Gelästrafe als weitere Hauptstrafe (§§ 22 Abs 2, 26 Abs 2\nWiStG; vgl RGSt 46, 268; 53, 206, 208; 69, 385, 387).\nDer Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass\ndas Lanägericht die Freiheitsstrafe einem milderen Gesetz entnommen hai. Der Wegfall der Verurteilung aus\n§ 19 WiStG (oben I. 3) führt nicht zur Aufhebung des\nStrafausspruches; denn die Fürdigung der Tat auch nach\näleser Vorschrift kann nach der Jage des Falles auf\n\ndas Strafmaß nicht von Einfluss gewesen sein.\n\nDie Gefängnisstrafe von 11 Monaten ist aber keine\nGesamtstrafe, wie in der Formel des angefochtenen Urteils gesagt wirä. Eine solche konute für Gie einheitliche, fortgesetzte Tat nicht festgesetzt werden und\nist nach den Urteilsgründen auch nicht festgesetzt worden. Der Senat konnte das Versehen selbst richtigstellen.\n\n2.) Die Einziehung von 10 000 Di begründet das Landgericht nur durch Anführung der §§ 39, 41 WiStG in der\nzur Zeit seiner Entscheidung geltenden Fassung. Sie\nunterliegt rechtiichen Bedenken.\n\nAusführungen, die sich an anderer Stelle des Urteils befinden, kann entnommen werden, dass das landgericht mit seinem Ausspruch den Futzen erfassen wollte,\nden der Angeklagte persönlich aus der ersten und der\näritten Finzeltat gezogen hat. Dabei mag das Gericht\nder Auffassung gewesen sein, dass dieser Gewinn im\nSinne des § 34 Ads 1 YiStG in der damaligen Fassung,\n\n2 7-\n\nnisse\" bezw. \"Rohstoffe und Frzeugnisse\" zugelassen,\n\n- 7 -\n\ndie den jetzt massgebenden § 18 Abs 1 des üesetzes\n\nüber Ordnungswidrigkeiten entspricht, als \"Gegenstand\"\nanzusehen sei. \"der durch die Zuwiderhandlung gewonnen\noder erlangt ist\". Das Landgericht kann aber auch davon ausgegangen sein, dass an sich der - jetzt nicht\nmehr greifbare - Zucker als \"Gegenstand, auf den sich\ndie Zuwiderhandlung bezieht\", der Zinziehung unterlegen habe. In dem einen wie in dem andern Falle ist die\nhier ausgesprochene Einziehung eines Geldbetrags eine\nErsatzeinziehung nach § 41 WiStG aF (jetzt § 20 des Gesetzes über Oränungsnidrigkeiten); für den ersten Fall\nergibt sich das daraus, dass der Gewinn des Angeklagten\nnach den Feststellungen in der ursprünglichen Form nicht\nmehr vorhanden ist. Als Ersatzeinziehung hat das Gericht\nseine Anordnung offenbar auch angesehen, wie sich aus\nder Anführung des § 41 WiStG aF ergibt.\n\nDie Tat des Angeklagten ist indes vor dem Inkraft- DE\ntreten des Wirtschaftsstrafgesetzes begangen worden. E ;\nDessen Strafvorschriften sind zwar nach Art 104 Abs 1\naaO auch auf frühere Taten anzuwenden; doch gilt das\nnur mit der Rinschränkung, dass die zur Tatzeit geltenden, entsprechenden Gesetze eine gleiche Strafe zulies- R\nsen (§ 2 Abs 2 StGB; BGH 1.StR 67/50 vom 20. März 1951 E\nund 2.StR 212/51 vom 2. November 1951 = NJW 1952, 7228), E\n\n.Als Naßregel der Sicherung, deren Ausspruch sich nach \"E.\n\n§ 2 Abs 4 StGB ausschliesslich näch dem zur Zeit der\nEntscheidung geltenden Rechte bestimmt, kann jeden- E.\nfalls eine Ersatzeinziehung nicht angesehen werden. In E\nden zur Tatzeit geltenden Vorschriften des § 9 VRStVO Me\nund des § 1 c XWVO war nur die Einziehung der \"Srzeug-\n\nauf die sich die strafbare Handlung bezog; eine Ersatz- ‘EB\neinziehung war dort nicht vorgesehen. Dafür bot übri- 1%\ngens auch der § 40 StGB keine Rechtsgrundlage (vgl $\nOGHSt 1, 30, 34) 'T.\n\n-8- 2\n\na}\n\n—- 8 —- nl\nEine Ersatzeinziehung ist allerdings durch § 10\n\nAbs 53 des Bewirtschaftungsnotgesetzes von 30: Oktober\n1947 (wiGBl 1948 5. 853) zugelassen worden. Dieses Gesetz war zur Zeit der Tat des Angeklagten in Kraft; *\nsein § 10 Abs 5 war jedoch nur bei strafvaren Hand- ä\nlungen gegen den § 9 des Gesetzes anwendbar. Dessen er\nVoraussetzungen sind bisher nicht dargetan. Bi\nDie Einziehung muss daher, und zwar rach § 357 3\nStPO auch zugunsten des NMitverurteilten Hubert Tg» f\naufgehoben werden. Der Tatrichter wird darüber neu zu *\nentscheiden haben. In Betracht kommt auch die Anordnung der Abführung von liehrerlös auf Grund der §§ 49 E\nif, 102 Wr 1, 104 WiSte in Verbindung mit § 4 PrStRVO. .\nDr. Peetz kantel Glanzmann 3\nJagusch Dr. Schalscha =","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-29/1-str-778-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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