{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-01-29_1_StR_632_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-29","aktenzeichen":"1 StR 632/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ob das Schwergewicht bei den Jugendtaten vw\nliegt, crgibt deren Gesamtbild, verglichen °.;\nmit dem der übrigen Taten, nicht allein die\ngesetzliche Tatbewertung (hier: Kord und .\n\nD “\n\n.\nri\n\nMordversuch als Jugendtaten, drei Raubtaten “\n\nals Erwachsener). “a8\n\n2. Gesetn: IGG 1953 § 1, StGB §§ 211, 49 YR\n\n\" Rechtssatz: Mordbeihilfe durch Handeln und pflichtwidriges Unterlassen, begangen teils als 6\n\n4%\n\nJugendlicher, teils als Heranwachsender.\n\n3. Gesetz: § 357 StPO\nRechtssatz: Die Vorschrift bezieht sich nicht auf\nRechtsänderungen während des Revisionsverfahrens5, die das Revisionsgericht gemäss\nden §§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO beim Beschwerdeführer berücksichtigt.\n\n...\nR ..\nER Dr -\nNEIN\n’ 2\n2 >>. ;\n0 ai Ans\n\n“ ; 3\n“\n079\n\nBR.\n>\n\nAr\nwe\n\nWE","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! 2289 079 %q ‚\nNicht für die ‚mtliche Sammlung ! ._ 3\n1. Gesetz: J6G 1955 § 32 a\n\nRechtssatz: Ob das Schwergewicht bei den Jugendtaten vw\nliegt, crgibt deren Gesamtbild, verglichen °.;\nmit dem der übrigen Taten, nicht allein die\ngesetzliche Tatbewertung (hier: Kord und .\n\nD “\n\n.\nri\n\nMordversuch als Jugendtaten, drei Raubtaten “\n\nals Erwachsener). “a8\n\n2. Gesetn: IGG 1953 § 1, StGB §§ 211, 49 YR\n\n\" Rechtssatz: Mordbeihilfe durch Handeln und pflichtwidriges Unterlassen, begangen teils als 6\n\n4%\n\nJugendlicher, teils als Heranwachsender.\n\n3. Gesetz: § 357 StPO\nRechtssatz: Die Vorschrift bezieht sich nicht auf\nRechtsänderungen während des Revisionsverfahrens5, die das Revisionsgericht gemäss\nden §§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO beim Beschwerdeführer berücksichtigt.\n\n...\nR ..\nER Dr -\nNEIN\n’ 2\n2 >>. ;\n0 ai Ans\n\n“ ; 3\n“\n079\n\nBR.\n>\n\nAr\nwe\n\nWE\n\nAktenzeichen: 1 StR 632/53\nUrteil des BGH vom 29. Januar 1954 SchwG beim LG Künchen I\n\nSR:\nu\n2\n>\n\ns Dr\nSR\nAr\n;\n;\n\nSR\n\n1 StR 632,53_\n\nIm\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache Ri\n\n1. den Elektrotechniker He\n\nrmann aus X e—\nboren am B 1929 in ee Kreis di,\n\n2. den Ausgeher Richard S EEE zus EEE, Sort\nGENE\n\ngeboren am\n\n3, den kaufm. Angestellten Erich R NEED zu: 1ER:\n\ndort geboren an ED 1930;\nsämtliche zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen wordes u.a:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Januar 1954 in der Sitzung \"am 29. Januar 1954,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter bkantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\n1931, .\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret END in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EWvei der Verkündung: R\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten KB ud\ner gegen das Urteil des Schwurgerichts ::\nbeim Landgericht künchen I vom 23. Mai 1953 ©:\n\nwerden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat +*\n\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. i\n\n2. uf die Revision des Angeklegten SCREEED\nwird das Urteil, soweit er verurtei ist,\nim Strafausspruch mit den Weststellungen hier=\nzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen‘:\nVerhandlung und intscheiäung, auch über die\nKosten dieses Rechtsmittels,. zurückverwiesen,\nund zwar an die Jugendkammer bei dem wandgericht üünchen I.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon kechts wegen\n\nauf einem Bechi sfehler.\n\nAED genau so vorzugehen wie bei der unmittelbar vor-\n\nea ne I er\n\nI. Angeklagter TE -\n\n1. Die Nichteinholung des Obergutachtens der Universitäts-Iervenklinik verletzt den § 244 &bs 4 StPO nach den\nUrteilsausführungen nicht. Nach der eingehenden Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen im Vor-.\nverfahren und der Beobachtung in der mehrtägigen Hauptverhandlung bedurfte es keines weiteren Gutachtens. Die Sachkunde des Sachverständigen wird nicht angezweifelt; das\nSchwurgericht hat sich dessen Beurteilung aufgrund des\nEindrucks von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung angeschlossen, Hiernach ist der Angeklagte minderbegabt,\naber nicht schwachsinnig, schwer erziehbar und ein zu\nschwankenden Affekten neigender Psychopath. In anderer\nRichtung ist er nach dem Urteil nicht erblich belastet.\nUnter diesen Umständen durfte sich das Schwurgericht mit\ndem Gutachten begnügen und davon ausgehen, dass die Anwendung überlegener Forschungsmittel bei diesem ärztlichen\nBefund nicht in Betrscht kam.\n\n2. Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubes (Feil er )\nund versuchten besonders schweren Raubes (Fall N 8\nverurteilt. Im Falle IB beanstandet die ‚Revision den\nSchuldspruch nicht. Er beruht in keinem der beiden Fälle\n\nDie Angeklagten hatten verabredet, beim Raub an.\n\nher verübten Tat (Fall Oö nämlich durch überraschendes Zindringen mit gezogenen, schussbereiten Pistolen, Androhung des Waffengebrauchs und Schiessen bei\n\"unmittelbarer Bedrohung durch aktiven kiderstand\", Jeder\nvon ihnen hielt, als Ag» die Haustür öffnete, eine\n\nschussbereite Pistole in der Hand. Ag und. sein Sohn\nsuchten die Tür sofort wieder zuzudrücken, der ingeklagte\nKun fans sich jedoch mit dem augenscheinlichen Scheitern\ndes Plans nicht ab und schoss \"blindlings\", aber in Richtung\nund Höhe der Brust des sich entgegenstemmenden AB durch\ndie Tür, um diesen zu verletzen und seinen W iderstand. zu\nbrechen, jedoch nicht mit Tötungsvorsatz.\n\nDie Revision bezeichnet diesen \"Exsess\" des ängeklagten\nKOM als abredewidrig, für Re nicht voraussehbar und\nals von ihm nicht gewollt und gebilligt. Damit kann sie\ngegenüber den Tatfeststellungen nicht durchdringen. Aus diesen geht hinreichend hervor, dass der Angeklagte REP angesichts der Tatplanung mit der löglichkeit des Schiessens\nimmerhin rechnete und eine Verletzung der Angegriffenen für\ndiesen Fall billigte.\n\nHätte der Angeklagte Ki, wie die Revision vorbringt,\nAugustin durch den tödlichen Schuss ermordet (§ 211 StGB),\nso hätte ED iese Tatentwicklung nach den Urteilsfest-\n' stellungen allerdings nicht zu verantworten. So liegt es je-R doch nicht. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts wollte\n\\ KB den AU durch den Schuss nur verletzen und seinen\nWiderstand brechen; der gesamte Tatvorgang dauerte vom\nÖffnen der Haustür. ab nur wenige Sekunden; Ki schoss zwar\n\n_ etwa in Brusthöhe des AWP durch die Tür, jedoch im\nübrigen \"blindlings\" und ohne an die mögliche Todesfolge\n\nzu denken. Diese Feststellungen halten sich in den Grenzen der tatrichterlichen 3eweiswürdigung und sind weder\nwidersprüchlich noch sonst rechtsirrig. N\n\nDer mit Verletzungsvorsatz abgegebene Schuse war dem\nUrteil zufolge also nicht planwidrig, sondern von Rn\nals möglich vorhergesehen und von ihn für diesen Fall gewollt. Alle Angeklagten hielten schussbereite Pistolen in\nder Hand. Zwar waren sie übereingekommen, \"möglichst\" richt\n\nvera\n\n‘nur mit Verletzungsvorsatz abgegebenen Schusses unter die-\n\nzu Schiessen, sondern nur bei \"aktiven jiderstand\". Das Urteil ergibt aber, dass sie alle, auch der Angeklagte Rei,\nauf dem geplanten \\iege rücksichtslos zum Ziel gelangen\nwollten. Deshalb ist die Feststellung nicht zu beanstanden,\ndass die Möglichkeit der Abgabe eines tödlichen, wenn auch\n\nsen Umständen nahelag, für jeden der Angeklagten \"durchaus\nvorhersehbar war und, indem sie den Plan verabradungsgemäss ins Werk setzten, von ihnen gebilligt wurde. Der Angeklagte muss sich den Schuss daher gemäss, den 88 251, 47 StGB\nzurechnen lassen.\n\nb) Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nDas Urteil enthält nichts über eine von der Revision\ngerügte Verknüpfung der Versagung mildernder Umstände nach\n§ 250 StGB im Fall IB nit den in den Urteilsgründen\nunmittelbar vorangehenden Erwägungen. Das Urteil enthält\nStrafzumessungsgründe zugunsten und zu ungunsten des Angeklagten. Das fort \"insbesondere\" lässt keinen Zweifel, dass\ndie Erwähnung der entfernten Verwandtschaft des Angeklagten\nTED mit CD den Fall IWW nicht einbezieht. Die\nVerhängung von je 6 Jahren Zuchthaus war schon wegen der\nSchwere beider Straftaten zulässig. Von einen Missverhältnis dieser Einzelstrafen zueinander oder einem Rechtsverstoss kann keine Rede sein.\n\nII. ängeklagter FREE.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\n1, Der Schul 1dspruch wegen versuchten xordes (Fall zu\nWB .erkstätten), wegen iiordes (Fall St), wegen versuchten schweren Raubes (Fall FW , schweren Raubes\n(Fall LEW und versuchten besonders schweren Raubes. in\nTatsinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge (Fall NG\nist in keiner Richtung zu beanstanden. Die Revision be-\n\nkämpft insoweit nur die das Revisionsgericht bindenden\ntatrichterlichen Feststellungen im Falle PB. Dies ist\nunzulässig (§§ 261, 337 StPO).\n\nDie Voraussetzungen des. inzwischen in Kraft getretenen § 56 StGB (3. StrRändG vom 4. august 1953), den das\nRevisionsgericht noch zu berücksichtigen hat (§§ 2 Abs 2\nStGB, 354 a StPO, 1 StR 419,53 vom 6. Oktober 1953), sind\nbei der Anwendung des § 226 StGB im Falle AB nacı\ndem Tathergang erfüllt.\n\n2, Strafaussporuch.\n\nAuck insoweit hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\na) Die §§ 1, 15 RJIGG vom 6. Novenber 1943 sind zutreffend angewandt. Dies kann aber auf sich beruhen. Am\n1. Oktober 1953 ist dass Jugendgerichtsgesetz vom 4. August\n1953 in Kraft getreten. § 32 JGG 1953 weicht von dem entsprechenden § 15 RJGG 1943 darin ab, dass bei Straftaten\nin verschiedenen Alters- und Reifestufen, falls die Beurteilung nach § 32 JGG 1953 zur einheitlichen Anwendung des\nallgemeinen Strafrechts führt, keine Zinheitsstrafe mehr\nzu bilden ist, sondern die §§ 74 flg StGB anzuwenden sind.\nDie verhängte Einheitsstrafe von 15 Jahren Zuchthaus kann\ndennoch bestehenbleiben, weil sie den Angeklagten nicht\nbeschwert.\n\nb) Bei der Prüfung nach § 32 JGG (bisher § 15 RIGG),\nob das Gewicht der Straftaten des ingeklagten Xißrei\nden beiden im Jugendalter begangenen i.orätaten liegt oder\nbei den’ nach altem wie neuem Recht als Erwachsener began-\n\n. genen drei Raubtaten, tritt kein Rechtsverstoss hervor.\nDen versuchten Mord an dem vermeintlichen lachtwächter\n(Fell 2 Perkstätten) und den iord an SW nat “we\nnit 17 1,'2 Jahren in derselben Hacht begangen, die drei\nRaubtaten erst vier bis fünf Jahre später als „rwachsener.\n\n6\n0;\n\nDas Schwurgericht hält die letzteren für die gewichtigeren\nund hat deshalb gemäss § 15 RJGG durchweg das allgemeine\nStrafrecht angewandt.\n\nDiese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die allgemeine gesetzliche Tateinstufung, nach welcher der Mord\nals schwerste Straftat voransteht, braucht dabei nicht\nstets zu entscheiden, wenn ihr auch grosses Gewicht zukommt.\n\n'kach § 32 JGG 1953 (bisher § 15 RJGG) sind die Tat, ihre\n\nSchwere und Folgen, die Persönlichkeit, Reife und weitere\nEntwicklung des Täters, die Umstände und Beweggründe, welche\nihn zur Tat drängten, und seine \\iderstandsfähigkeit gegenüber der Verlockung zu berücksichtigen. Dieses umfassende\nTat- und Täterbild bestimmt die Abwägung. Das Schwurgericht\nist richtig vorgegangen. üs hat das Bild, das der Angeklagte\n\nKO una das Zustandekommen der beiden überaus schweren\n\nJugendtaten zeigt, mit dem Gesamtbild verglichen, das Küp\nvier bis fünf dahre später als Erwachsener auf der Grundlage der ärei Raubtaten bietet. Diese kennzeichnen ihn nach\nder Überzeugung des Schwurgerichts als planmässig handeinden,\nbrutalen, skrupellosen Gewaltverbrecher, während er bei 3egehung der Jugendtaten noch besonders stark unter dem un-.\nheilvollen Einfluss des Mitangeklagten Wi und der dameligen Tatlage stand. Diese Abwägung steht mit Inhalt und\nZweck des § 15 RJCG 1943 und des § 32 JGG 1953 im Ein- |\n\nklang.\n\nDas Rechtsmittel hat daher keinen Erfole.\n\nIII. 'angeklagter sun.\n1. Zum Schuldspruch (Beihilfe : zum Kord im Falle\n\nICE, versuchter schwerer Raub im Falle DEM) ist\n\ndie Revision nicht näher ausgeführt. sr enthält keinen\n\nRechtsverstioss.\n\nx\na\n*\n2\nN\nEB\nn\nBR\n’<\nX\nin\n\n- 7 -\n\n2. Begründet ist das Rechtsmittel mit Rücksicht auf\ndie §§ 105, 106 JGG 1953 nur zum Strafausspruch. Das Revisionsgericht hat diese Rechtsänderung zu berücksichtigen (§§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO, 1 StR 419,553 vom\n6, Oktober 1953). Im einzelnen ergibt sich hierzu;\n\na) Der Angeklagte hat am aEREED 1949 das 18. Lebensjahr vollendet. Seine Beihilfe zur Ermordung des\nLe vestend darin, dass er ihn in mehreren Gesprächen\nim Auftrage werners über die Gefahr, die ihm von Ve\ndrohte, in Sicherheit wiegte und zum 15. August 1949, dem\ngeplanten Tattag, in Kenntnis des üordplans in den Hinterhalt lockte. Das Urteil ergibt nicht mit Gewissheit, dass\nSCHE sie tatfördernden Handlungen nach Vollendung seines 18. Lebensjahres fortgesetzt hat. Zu seinen Gunsten\nist deshalb davon auszugehen, dass sie sämtlich vorher\nliegen; ihre Wirkungen jedoch - die arglosigkeit des bis\ndahin argwöhnischen Lechhart und sein Aufsuchen des Treffe\npunkts (Tatorts) - liegen für den ingeklagten Sn\nteilweise nach dem Überschreiten der Altersgrenze von\n18 Jahren; die Zusamuenkunft und die Tat liegen sämtlich\nnach dieser Grenze. Das Schwurgericht hält den Zeitpunkt\nder Begehung der Haupttat für entscheidend und hat den\nAngeklagten demgemäss nach damaliger Rechtslage s 1 RIGG\n1943) als Erwachsenen verurteilt.\n\nDies ist, was den Zeitpunkt der Begehung en ae |\nhilfe betrifft, nicht zu beanstanden. j\n\nDie Sachlage bietet keinen Anlass zur grundsätzlichen\nEntscheidung, ob es im vorliegenden Fall für die Alters- bi\ngrenze nach § 1 RJGG 1943 wie nach § 1 Abs 2 JGG 1953 au?\nden Zeitpunkt der Beihilfehandlung oder auf den der Haupt- %\ntat ankommt. kimmt man mit einer neueren Lehre an (vgl RGSt 4 R%\n65, 351 und Kohlrausch-Lange, Teilnahme, Vorbem III TR; an-\n\nders noch RGSt 30, 310 zur Verjährung der Beihilfe), dass\nder Zeitpunkt entscheidet, an welchem der Gehilfe gehandelt hat oder bei 3egehung durch Unterlassen hätte handeln\nsollen, so ist dem Schwurgericht hier dennoch beizutreten.\nDie Beihilfe bestand hier auftragsgemäss darin, den argwöhnischen Lechhart zu beruhigen, über die Gefahr zu\ntäuschen und in die Falle zu locken. Hätte der Angeklagte\nSCHE Aies ohne Kennt:is des liordplans bewirkt, von dem\nPlan aber noch rechtzeitig erfahren, so wäre er wegen seines\nvorangegangenen Tuns zur Warnung des LCD; äie ihm nach\ndem Urteilszusammenhang möglich war, verpflichtet gewesen,\nwenn er sich nicht der üordbeihilfe durch Unterlassen schuldig machen wollte. Diese Unterlassung pflichtgebotenen Tuns\nläge vor und nach der Überschreitung der Altersgrenze und\nhätte die Verurteilung als Erwachsener nach bisherigem\nRecht gestützt. Die Kenntnis des Angeklagten von dem lordplan seit dessen Entstehung kann ihn nicht günstiger\nstellen. Seine Beihilfehandlung war hiernach vor der Erreichung der Altersgrenze beendet; die Pflicht dagegen,\nseinen für das Gelingen der Tat entscheidenden Beitrag vor\nBegehung der Haupttat zurückzunehmen, bestand fort. Diese\nPflicht hat er schuldhaft verletzt. Auf § 52 StGB könnte\ner sich hierbei nicht berufen, weil er die etweige eigene”\nKotlage verschuldet hatte.\n\nIm übrigen beschränkte sich die Beihilfe nicht auf\neine blosse Hendlung des Angeklagten; sie erstrebte einen\nfortdauernden Erfolg - das arglosmachen und Einlocken -,\nder zu dem Kordvorhaben gehörte und erst nach dem Überschreiten der ältersgrenze in vollem Umfang eingetreten ist.\nIn einem solchen Falle ist der Tatbeitrag des Geliilfen erst\nvöllig geleistet, wenn dieser i Erfolg der Beihilfe, der nicht\nmit dem der Haupttat zu verwechseln ist, eintritt.\n\n._\n\n3er\n\nan ne 2 ER ie 1 Dr RE?\n\nDiese Auslegung des § 32 JGG 1953 entspricht der Bedeutung der strafrechtlichen .„.itersgrenzen. Das JGG 1953\nunterstellt - ähnlich wie vorher das RIGG 1943 - die\nwenigstens grundsätzliche Übereinstimmung der Altersstufen mit dem entsprechenden Reifegrad des Jugendlichen\n(und Heranwachsenden). Gleichwohl kann es nicht stets und\nallein auf den Handlungszeitpunkt des noch jugendlichen\nGekilfen ankommen, Er mag die Beihilfe bei geringerer\nReife unter stärkerem Einfluss des Haupttäters, dem er\nleichter erlegen ist, geleistet haben. «ird die Haupttat\naber erst zu einem Zeitpunkt begangen oder vollendet, der\nin eine höhere Reifestufe des Gehilfen fällt, wirkt die\nBeihilfe bis dahin fort und hindert der Gehilfe dies\npflichtwidrig nicht, obwohl er es hindern könnte, so muss\ner dies gegen sich gelten lassen.\n\nDer Angeklagte hat die Beihilfe im Falle Le\nhiernach als Jugendlicher und als Heranwachsender begangen.\nDa seine Verantwörtlichkeit nach § 3 JGE 1953 nach dem Urteil schon feststeht, ist er ganz als Heranwachsender. zu.\nbehandeln. Dasselbe gilt für den mit über. 19 Jahren began-\n\ngenen Fall FEED.\n\nDie Jugendkammer wird nunmehr die Prüfung nach § 105\nJGG 19553 und gegebenenfalls auch nach § 106 JGG nachholen\nmüssen. |\n\n- IV, Die Aufhebung des Strefausspruchs bei dem Angeklagten Sg erstreckt sich nicht auf üitangeklagte,\ndie kein Rechtsmittel eingelegt haben, Die Vorschrift des\n§ 357 StPO ist als eine die Rechtskraft durchbrechende\nAusnahme und wegen der mit ihrem Zweck nicht immer übereinstimnenden, nicht selten aber nachteiligen Yirkung für\nandere Kitverurteilte eng auszulegen. Sie erfasst auch nur\nsachlichrechtliche Fehler, nicht Rechtsmittel, die aus an-\n\nsr.\n\n- 16 -\n\nderen Gründen, etwa wegen Verfahrensverstössen, durchdringen,\nund ebensowenig Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens, die das Revisionsgericht beim Beschwerdeführer gemäss den 58 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO noch berücksichtigt. In\ndiesem Sinne hat der Senat auch bisher schon entschieden\n(vgl 1 StR 19,50 vom 27. November 1951, IM § 357 StPO Nr 1\nund 1 StR 600/53 vom 1. Dezember 1953).\n\nZuständig ist nach 8 41 IGG 1953 nunmehr die Jugend-\n\nkamner.\n\nDr. Peetz Mantel u Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha\n\nEBEN?! u ya e Be :","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-29/1-str-632-53","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-29/1-str-632-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.736774+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-29/1-str-632-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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