{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-01-27_1_StR_719_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-27","aktenzeichen":"1 StR 719/54","doktyp":null,"leitsatz":"§ 3 ist anwendbar, wenn die Not bezw. die Nothilfe der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das strafbare Verhalten des Täters ;\n\ngewesen ist,\n\nneh\n\nwr\n\n322\n\n%\nen\n\nir\nmr","text_plain":"2270 084 7\n\n— mann un mn nem —\n\nfür das Nachschlagewerk!\n_Nicht_für_&ie Amtliche Samnlung! _.\n\nGesetz: ' Straffreiheitsgesetz 1954 § 3 &\n\nRechtssatz: § 3 ist anwendbar, wenn die Not bezw. die Nothilfe der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das strafbare Verhalten des Täters ;\n\ngewesen ist,\n\nneh\n\nwr\n\n322\n\n%\nen\n\nir\nmr\n\nAktenzeichen: 1 StR 119/54\nUrt. d.BGH v. 18. Januar 1955 16 Koblenz\n\n..\n\n4\n\n1_StR 729 54_\n\nm\n\nTmN amen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näie Hausfrau Elisabeth Tg ger. TEE aus u,\ndort geboren am. ED\n\nwegen Beihilfe zur Abtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der\nSitzung vom 18, Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBurdesrichter Dr. Feetz\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Martin ER:\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter, | ER\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft, fl\nJustizangestellter I) . Bu\n\nals Urkundsbeamter der Geschäf tsstelle,.\n\nfür Recht erkamt: | | | ne\n\n. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom 27. Januar 1954 unter Aufrechterhaltung der Feststel-Jungen zum Schuldspruch aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur\nerneuten Verhandlung und Entscheiäung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1!\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Beihilfe zu einer versuchten und einer vollendeten Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei.\neine Untersuchungshaft von etwa 3 Monaten auf die Strafe\nangerechnet worden ist, Sie hat gegen das Urteil Revision\neingelegt und die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts geltend gemacht.\n\nDie Verfahrensrügen (§§ 267 Abs 1, 244 Abs 2 StPO)\nkönnen im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden,\n\nZu Recht geht das Lanägericht davon aus, dass die\ntatsächlichen Merkmale der angeführten Straftatbestände gegeben sind. Die hierzu getroffenen Feststellungen würden\n\ndie Verurteilung der Angeklagten an sich rechtfertigen. Sie\n\nergeben, dass die Angeklagte sowohl im Falle Bee wie in\nFalle MB die zur Abtreibung entschlossenen Frauen mit\nder Hauptangeklagten Bee, die dann die Abtreibungshandlungen vornahm, bekanntgemacht und diese zusammen mit\nden Frauen aufgesucht hat. Dass ‚dies geschah, weil sie |\nwusste, dass die Ban zur Vornahme von Abtreibungen bereit war, und zu dem Zwecke, die beabsichtigten Abtreibungen zu ermöglichen, ergibt sich hinreichend aus dem Zusam-\n‘menhang des Urteils und der ausdrücklichen Feststellung,\ndie Angeklagte habe der Ba diese Frauen \"zugeführt\".\nDamit sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwenäung der §§ 218 Abs 3, 43 in Verbindung mit § 49 StGB\ndargetan. Ebenso ist kein Verstoss gegen § 267 Abs 1 StPO\nerkennbar,\n\nAuch die Strafzumessung ist an sich rechtlich nicht\nzu beanstanden. Das Gericht hat nicht etwa nur die die An-\n\n%\nK2 24\n\ny\n\n>\n\ngeklagte belastenden Umstände gesehen und berücksichtigt.\nEs hat die bisherige straffreie Führung der Angeklagten und\nihre nahe Verwandtschaft mit Frau B@®, ihrer Schwester.\nausdrücklich als strafminäernd hervorgehoben, auch die Tatsache, dass ihr Ehemann längere Zeit erwerbslos war, nicht\nverkannt und ferner die der Angeklagten bekannte schlechte\nwirtschaftliche Lage der Familie NED richt übersehen.\nDafür, dass es den zuletzt genannten Umstand, wie die Revision meint, bei der Strafzumessung gänzlich eusser acht\ngelassen hätte, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt, Die\nfür den Fall MED bestimmte Einzelstrafe geht nur wenig\nüber die für den Fall B@ßp hinaus, in dem das Gericht der\nverwandtschaftlichen Beziehung Ger angekiagten zu der Mitbeteiligten ausdrücklich strafmindernäe Bedeutung beigemessen hat: Die Urteilsgründe haben nach § 267 Abs 3 StPO die\nzür die Strafzumessung bestimmend gewesenen Umstände anzu-Zühren; es braucht aber nicht jede Erwägung, die bei der\nFestsetzung‘ der Strafe mitgesprochen hat, ausdrücklich dargelegi zu werden.\n\nDagegen musste das inzwischen ergangene Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 zur Aufhebung des Urteils\n- wenn auch unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch - führen. Zwar kommt die allgemeine Straffreiheit des § 2 aaO bei der vom Landgericht\nfür angzmessen erachteten Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis nicht in Betracht. Auch für die Anwendung der\nStraffreiheitsbestimmung des § 3 aa0 sind die Voraussetzungen jedenfalls insoweit nicht gegeben, als eMne eigene\nNotlage der Beschwerdeführerin in Frage steht. Ihr Ehemann stand zu der Zeit, als die Straftaten begangen wurden, in verhältnismässig gut bezahlter Arbeit, so dass\nvon einer Notlage im Sinne der angeführten Bestimmung bei\nder Angeklagten selbst jedenfalls keine Rede sein kann.\n\nT\n\nDagegen lässt sich nicht von der Hand weisen, dass\nmöglicherweise $_ 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 deswezen auf den Fall MP anzuwenden ist, weil die Angeklaste einer bei der Familie MB pestehenien, auf die\nkriegs- oder Nachkriegsverhältnisse zurückzuführenden,\nunverschuldeten Notlage abhelfen wollte. Nach den Urteilsfeststellungen lebte Frau MW. der die Angeklagte Beihilfe zur Abtreibung geleistet hat, in sehr ärmlichen Verhältnissen. Der lungenkranke Ehemann befand sich in einer\nLungenheilstätte, und die Familie, zu der bereits drei\nKinder gehörten, musste ihren Lebensunterhalt mit der Versehrtenrente des kriegsbeschädigten Mannes bestreiten,\nDiese Verhältnisse waren der Angeklagten bekannt. Wenn sie\nauch in diesem Fall ein Entgelt (20 DM) für äie \"Vermittlung\" von der Abtreiberin Bef> entgegenzenommen hat,\nso sprechen die Feststeilungen des Urteils nicht zwingend dafür, dass dieses Entgelt äer eigentliche vnd ausschlaggsbende Beweggrund für ihr Tun gewesen ist Die Ürteilsgründe lassen es möglich erscheinen, dass die Ba-\n@WB dieses Entgelt der Angeklagten von sich aus angeboten und versprochen hat, und zwar zu einer Zeit, als diese den wesentlichen Teil ihrer Beihilfetätigkeit bereits\ngelsıstet hatte. So ist es trotz dieses Entgelts nicht\nausgeschlossen, dass sich die Angeklagte zu ihrer Tat\nbereitgefunden hat, weil sie der Notlage der Familie\n“ED avneifen wollte. Damit wären die Voraussetzungen\nfür die Anwendung des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954\nauf diesen Fall gegeben.\n\nFalls aber das Verfahren wegen der Beihilfe zur\nAbtreibung bei Frau MED nicht zu einer Bestrafung\nder Angeklagten führen kann, wird für den denn allein\n\nnoch verbleibenden Fall Bi der $_ 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 anwendbar, da. für diese Tat keine höhere\n\nN\n*\n\n5.\n\nStceafe als 3 Monate Gefängris zu erwarten ist (§ 358 Abs 2\nStPO), die Angeklagte nicht vorbestr.ft ist und offensichtlich weder aus Gewinnsucht noch aus einer gemeinen Gesinnung (8 9 Abs 2 aa0) gehandelt hat.\n\nZu den Ausführungen des Landgerichts zu der Frage\nder Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB sei bemerkt, dass ein solcher kurzer Hinweis auf die vom Gericht\n\"vertretene Auffassung\" dem Sinn des Gesetzes nicht gerecht\nwird und nach der Rechtsprechung des Bunlesgerichtshofs zu\n§ 23 StGB - zumal unter den besonderen Umständen des gegebenen Falles -— ohne eine Auseinandersetzung mit den vom\nGesetz für diese Entscheidung hervorgehobenen Gesichtspunkten die Versagung der Strafaussetzung nicht hinreichend\nrechtfertigen würde. Die insoweit erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärun;spflicht (§ 244 Abs 2 StPO} hätte\nallerdings nicht üurchgreifen können (BGHSt 2, 168).\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Martel\nMartin Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-27/1-str-719-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-27/1-str-719-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.433661+00:00"}}