{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-01-14_1_StR_220_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-14","aktenzeichen":"1 StR 220/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2305 022 2\n\n1 StR 220/54 7\n\nden\n\ngeboren an ED 1922: in B\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nHilfsweichenwärter Ernst B\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat\nvon\n\nder 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n23. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat an der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 14. Januar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten, den die Strafkan- ’\nmer wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt hat, kann mur zum Straf- .\naussrruch Erfolg haben.\n\n1.) Soweit der Beschwerdeführer die rechtlich nicht zu Ai\nbeanstandende Beweiswürdigung des Tatrichters angreift,\n\nist die Revision unzulässig (§ 337 Abs 1 StPO). Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit der Renate WB eingehend geprüft und einen Sachverständigen hierzu gehört; es\nhat ausgeschlossen, dass die Mutter das Mädchen zu einer unrichtigen Aussage bestimmte.\n\n-\n\nSe -0.\n\nm\nu u m, pie\n\nDer Angeklagte gibt nicht an, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer zur Aufklärung des Sachverhalts hätte heranziehen sollen. Die Rüge ist insoweit nicht ordnungsmässig erhoben (BGHSt 2, 168).\n\nSu\n\nSF:\nar\n\nDie Urteilsgründe müssen sich nicht mit sämtlichen\nZeugenaussagen auseinandersetzen; sie g=ben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die\n\n‚ gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden\nı hat (§ 267 Abs 1 StPO).\n\n2.) Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer stellt bei der Strafzumessung\nfest, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist:\nDie Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung stützt\nsie dagegen auch darauf, der Angeklagte biete nach seinen\nVorleben nicht die Gewähr dafür, dass er in Zukunft ein\ngesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde. Irgend-\n\n- 3-\n\n*\n\nwelche Tatsachen aus dem Vorleben des Beschwerdeführers,\ndie gegen ihn sprechen, können jedoch dem Urteil nicht\nentnommen werden. Bei der bisherigen Unbestraftheit\nmusste dargelegt werden, weshalb seine bisherige Lebensführung einer Strafaussetzung entgegensteht. Die ungenügenden, formelhaften Feststellungen ermöglichen es dem\nRevisionsgericht nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer bei\nder Versagung der Strafaussetzung von rechtlich bedenkenfreien Erwägungen ausgegangen ist. Das führt bei der besonderen Lage des Falles zu einer Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDr. Hörchner Mantel Jagusch\nDr. Schalscha Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-14/1-str-220-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-14/1-str-220-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:10.206042+00:00"}}