{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-12-22_1_StR_550_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-12-22","aktenzeichen":"1 StR 550/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N).\nN\n\n2342 092° e\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Josef Pr EB 2.5: KB zeboren am\n=D. ED ED ;:: a.\n\nwegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nvenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Feetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha.\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsge: 'ichtsrat in der Verhandlung.\n\nOber staatsanwalt Dr. bei der Verkündung |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Be\n\nJustizangestellter am | |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pra&iiib wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 26, Mai 1953, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die BE\nKosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöfrfengericht.\nin Trier zurückverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\nGründese\n\nDer Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit\n\nmit Sahrlässiger Körpervsrletzung beruht auf der Feststellung,\n\nH\n\nder Ängeklagte habe als Fahrer eines Volkswagens den ihm entgegenfahrenden Nitangeklagten PB durch volles Scheinwerferlicht geblendet, sc daß rn nehrere Fußgänger überfuhr.\n\nEr kann nicht hestehenbleiben,\n\nl. Dem angefochtenen Urteil ist nichts darüber zu entnehmen, welcher der am Unfall beteiligten Fußgänger bei dem An:\nprall getötet wurde und welche Personen mehr oder weniger |\nschwer, und in welcher Weise,verletzt worden sind. Die Darstellung des Hergangs, die rechtliche Würdigung und die\nstrafzumessungsgründe des Urteils lassen nur Vermutungen\nhierüber zu. Einer der angefahrenen Fußgänger scheint überhaupt nicht verletzt worden zu sein, So lückenhafte und\nunklare Feststellungen können den Schuldspruch nicht tragen.\nDie nochmalisge Verhandlung und genauere Feststellung ist...’\nGaher geboten. Auch für die Strafzumessung sind diese Einzel-\n\nheiten von Bedeutung,\n\n2. In der neuen Hauptverhandlung wird zu beachten sein;\n\na) Es mag zutreffen, dass die abgeblendeten Scheinwerfer mancher Volkswagen noch sehr hell und \"grell\" leuchten.\n Das-Urteil enthält nichts darüber, ob die Scheinwerfer am\nFahrzeug des Angeklagten hinsichtlich der Leistungsaufnahnme,\nBeleuchtungsstärke und Abblendung der Vorschrift des § 50\nStVZO entsprachen. Das Landgericht stellt nur fest, ihr\"besonders starker Lichtschein\" sei vom Zeugen WW schon\n\"auf mehrere loo m Entfernung\" wahrgenommen worden und bis\nzum Unfall unverändert geblieben. ilenn damit gemeint ist,\nCaR VE nicht nur das helle Scheinwerferlicht, sondern\n\nx\nj\n\neinen waagerecht voraus geworfenen Lichtkegel erblickt hat,\n\nndete Scheinwerfer ihn aussenden. so durfte das\n\n=\nLe\nıD\nje\nPe}\n[v)\noO\n;Q\nD\no\nm\n[9)\n[e)\n\n= B\n\n-\n\nLandgericht dieser Aussage ohne Kechtsverstoss entnehmen, das\nder Angeklagte beim Unfall und unmittelbar vorher mit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren ist, sel es, dass er das\nAbblenden unterlassen hat, oder dass er wegen einer technischen Störung nicht abblenden konnte, Das Urteil würde dann\nnicht darauf beruhen, dass die Eilfsbeweisamträge in den\n\nUrteilsgründen unerörtert geblieben sind,\n\nIm übrigen kann der Senat die Ansicht der Verteidigung,\ndass nur kraftfahrzeugsachverständige zuverlässige Angaben\nüber Umstände der bier in Betracht kommenden Art machen\nKönnen, nicht teilen.\n\nb) äntsprach die Beleuchtungsanlage am Kraf\nklagten der Vorschrift des § 50 StVZO nicht,\n\nob den Ängeklagten ein Verschulden hieran trifft. Die Erfahruf\nim Verkehr bei Dunkelheit lehrt, dass nicht wenige Kraftfahrzeuge Scheinwerfer führen, die auch bei Betätigung des\nhbblendeschalters noch eine Blendung hervor rufen, die. nach\n.§ 50 Abs. 6 StVZO zu stark ist. Tritt ein‘; solcher Mangel\n‚am eigenen Fahrzeug auf, so ist er beim Fahren meist an der\nzu langen Ausleuchtung der Fahrbahn und an dem Verhalten j\nder entgegenkommenden Verkehrsteilnermer zu erkennen. Seine\nN ektbehsbung ist schuldhaft, wenn der Verantwortliche nicht\nbei nächster Gelegenheit Abhilfe schafft. Die Einzelheiten\n\n6}\nHr\na}\n\nd Tatirage,\n\ne) lehrere Körperverletzungen, die durch dieselbe Handlung\nbegangen sind, stehen in gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB)\n\nd) Die Zinstellung des Verfahrens wegen der tateinheitlich zusammentreffenden, inzwischen verjährten Übertretungen\nist unzulässig, da wegen derselben Tat (§ 264 StPO) nicht zU-\naleich verurteilt und das Verfahren eingestellt werden kann\n\n3. Nach der Verkündung des angefochtenen Urteils ist das\nJugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 ergangen. Zur Tatzeit -— 4, August 1952 - war der Angeklagte noch nicht ganz\nel Jahre alt, also Heranwachsender (§§ 1 Abs 2, 105,106 JGG)..\n§ 105 JGG ist ein milderes Gesetz im Sim des 2 Abs 2 |\nStGB, dessen Anwendung im vorliegenden Fall in Betracht kommen‘\nkann. Der Senat hat die Kechtsänderung zu berücksichtigen (8\n354 a StrO). Das zwingt zur Zurückverweisung an das Jugend_ .\nschöffengericht,\n\nDr. Hörchner Dr.: Peetz Glanzmann\n\nJagusch Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-22/1-str-550-53","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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