{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-12-22_1_StR_484_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-12-22","aktenzeichen":"1 StR 484/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23542 084 4\n\nIm Kamen des Volkes\nInder Strafsache\ngegen\n1.) den Hilfsarbeiter Horst I EB aus \\i /We@iB ,\n\nED :: VG\n\n— | mu aus\n\ngeboren an WB:\n\n2.) den Seilereiarbeiter Hans R\nI dort geboren am\n\nKreis BB-\n\nwegen Meineids u.»\n\nhat der 1\nvom 22. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nEundesrichter Dr. ?Teetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsraet EEE in der Verhandlung;\n\nOberstaatsanwalt Dr. NEED Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hof/Saale vom 17. März 1953 samt den\nFeststellungen aufgehoben und das Verfahren gegen den\n\nAngeklagten Jäckel abgetrennt.\n\nDie Sachen werden zur neuen Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen\nund zwar bezüglich des Ingeklagten WM an das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht in Hof/’Saale und bezüglich des Angeklagten Re an das Landgericht\nin Hof/Saale. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MO _] von der An-\n\nklage wegen Meineids und den Angeklagten KB von\nder kklace wegen Anstiftung zum Weineid freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen\ne Freisprechung der beiden Angeklagten wendet, muss Er-\n\ndi\nfolg haben,\n\n1.) Soweit die Staatsanwaltschaft die Rüge aus § 337\n\\r 7 StPO erhebt, macht sie in-Wahrheit nicht geltend, dass\ndas Urteil keine Entscheidungsgründe enthalte, sondern dass\nsich in den Urteilsgründen ein Widerspruch finde. Die Rüge\nist also sachlichrechtlicher Art. Sie greift durch,\n\nDas Landgericht hat die Freisprechung des Angeklagten\nJäckel entscheidend auf die Erwägung gestützt, I@WMMP Habe\nbei seiner eidlichen Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den damaligen Privatbeklagten und heutigen\nKitangeklagten Rewe nicht erkennen können, dass die\nvon ihm verschwiegene Besprechung, die er 14 Tage vor der\ndamaligen Hauptverhandlung mit Rosenberger über die Förmlichkeiten einer Zeugenvernehmung gehabt habe, für die Entscheidung in dem Privatklageverfahren irgendwie erheblich\nsein könne, Aus der eigenen #inlassung des Angeklagten D 7\ndie im Urteil wiedergegeben ist, geht aber hervor, dass R@\nGERD vi jener Besprechung dem Angeklagten Ti auch\nAnweisungen über den Inhalt der von ihm zu erstattenden Zeugenaussage erteilt hat, wenn auch nur dahin, \"bei der Wahrheit zu bleiben und wahrheitsgenäss auszusagen!. Danach hat\nsich die Unterredung der beiden Angeklasten nicht auf die\nFörmlichkeiten einer Zeugenvernehmung beschränkt, Die angeführte Erwägung des Landgerichts beruht somit euf einer Voraussetzung, die mit dem in Urteil niedergelegten Ergebnis\n\nder Beweisaufnahme nicht zu vereinbaren ist.\n\n2,) Aber auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Angaben des Angeklagten JB dei seiner polizeilichen Vernehmung vom 23. November 1952 die Beweiskraft abspricht, sind nicht bedenkenfrei. Wenn I@MMP bei dieser\nVernehmung sein Geständnis vom 4. November 1952 aufrecht\nerhalten hat, so kann dies nur bedeuten, dass er in Kenntnis seiner am 4. November 1952 gemachten Angaben seine frühere Einlassung als der Wahrheit entsprechend bestätigt hat.\nEs fehlt an jedem Anhalt dafür, dass IB seine früheren\nBekundurgen vor der Polizei aufrecht erhalten haben soll,\n\nohne überhaupt zu wissen, was er seinerzeit ausgesagt hat-\n\nte; das kann unsoweniger angenomnen werden, als sich Jäckel\nnach den Urteilsfeststeilungen in der Hauptverhandlung selbst\nnicht darauf berufen hat, bei seiner Vernehmung vom 23. No- .\nvember 1952 den Inhalt seiner früheren Angaben nicht mehr\nin Erinnerung gehabt zu haben. Dass aus der Vernehmungsniederschrift vom 23. November 1952 nicht ersichtlich ist, inwieweit dem Angeklagten seine Angaben von 4. November 1952\nvorgelesen oder vorgehalten worden sind, ist daher unerheblich. Einzusehen ist auch nicht ohne weiteres, inwie-.\n| fern den ingeklagten Sa \"yerständliche Hemmungen\" von\ndem Widerruf eines falschen Geständnisses abgehalten haben\nsollten, auch wenn man ihm seine Jugend und seine Unerfahrenheit zugute hält, Hätte er sich bei seiner ersten vernehmung wirklich zu Unrecht selbst ‚belastet, um der drohenden Gefahr der Verhaftung zu entgehen, soist nicht erkennbar»\naus welchem Grunde er nach Beseitigung dieser Gefahr seine\nfalsche Selbstbezichtizung aufrechterhalten haben sollte.\nDass dem Angekla gten aber. auch bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung der Gedanke an eine etwa noch drohende\nVerhaftung massgebend bestimmt habe, stellt das Urteil nicht\n\nfest,\n\nDiese Mängel in der Beweiswürdigung verstossen gegen\ndas sachliche Recht (RG HRR 1936 Nr 1155; vgl auch BGESt 3, 2\n213) und nötigen zur Aufhebung des Urteils bezüglich des -\n\nAngeklagten Jäckel.\n\n3.) Durch die den Angeklagten IB betreffenden Rechtsfehler kann die Entscheidung auch in Richtung gegen den Ange- i\nklagten Ro beeinflusst sein; denn die Preisprechung j\ndieses Angeklagten ist teils mit dem Fehlen einer Haupttat, |\nzu der er angestiftet oder Beihilfe geleistet haben Könnte,\nteils (soweit erfolglose Verleitung zum Meineid nach § 159\nStGB in der vor dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung oder\nVerleitung zum Falscheid nach § 160 StGB in Betracht kommt)\nmit der \"Erschütterung des Beweiswertes der Geständnisset!t\n\nder beiden Angeklagten begründet.\n\n4.) Nach § 118 Abs 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom\n4. August 1953 ist das Verfahren gegen den Angeklagten Te;\nda er zur Zeit der ihm zur Last gelegten Straftat noch Herinwachsender im Sinne des § 1 bs 2 JGG war, abzutrennen und.\ndie Sache insoweit an das zuständige Jugendschöffengericht\nbei dem Amtsgericht in Hof/S. zurückzuverweisen. Wichtige\nGründe, die der Abtrennung des Verfahrens entgegenstehen\nkönnten, sind nicht ersichtlich.\n\n- 5 -\n\nBezüglich des Angeklagten Ri ist iie Sache an das\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesan-\n\nGlanzmann\nJagusch Dr. Schalscha Do\n\nDr. Hörchner Dr, Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-22/1-str-484-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-22/1-str-484-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.227896+00:00"}}