{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-12-22_1_StR_424_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-12-22","aktenzeichen":"1 StR 424/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"DET VER?\n\nı_StR 424 123\n\nrn ei\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Anton Sc ı Eee zu: DB:\ngeboren en MM. NND EB in vu».\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Dezember 1953, an der teilgenomdien ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesriehter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat — .': Verhandlung; .\nÜberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bamberg vom 21. Mai 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Intscheidung, auch über die kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTu\nen\nEn 2\n\nLe Die auf die angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht\ngestützte Verfahrensrüge wende ex sich ohne die Angabe weiterer\nBeweismittel, die das Landgericht hätte benutzen können, nur\ngegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist daher unzulässig (§§ 8 337, 261 StPO),\n\n2, Die Sachrüge ist begründet. Bei der Auslegung des § 18la\nStGB ist das Landgericht der Entscheidung des erizennenden\nSenats 1 StR 770/51 vom 27, Mai 1052 (92 1952, 533) gefoigt.\nAn ihr hält der Senat jedoch nicht fest,\n\nDer Schuldspruch stützt sich auf das Verhalten des Angeklagten in der Zeit vom Oktober 1952 bis zum Januar 1953. Das\nLandgericht legt im Ergebnis zuöreffend dar, dass der Angeklagte während dieser Zeit bei dem unzüchtigen Gewerbe seiner\ndamali ‚gen Ehefrau zu ihr hielt vnd dass beiden gemeinschaftlich hieran gelegen war. Unzureichend äussert sich das Urteil\njedoch darüber, ob der Angeklagte durch Ausbeutung des unsitt-\n\"lichen Erwerbs teilweise seinen Lebensunterhalt bezog, Was |\ndarunter zu verstehen ist, hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 4, 316 im Anschluss\nan die Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt. Auf diese\nAusführungen wird verwiesen,\n\nBei zemeinschaftlicher Wirtschaftsführung beutet der\nMann den Unzuchtserwerb der Dirne für den eigenen Unterhalt\naus, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen Wert des von\nihm aus der gemeinsamen Kasse Bezogenen nicht erreichen\n\nN\n\n(BGHSt 4, 316 und die dort angegebenen \"ntscheidungen!s\nVereinzelte Zuwendungen der Dirne oder eine vorübergehende, unbedeutende Überschreitung des eigenen Beitrags sind kein Ausbeuten in diesem Sinne, Die Überschreitung muss bei vernünftiger Würdigung ins Gewicht\n\nfallen.\n\nHierüber enthält das Urteil keine ausreichenden\nFeststellungen, Es kommt darauf an, welche Unterstützungsbeträge und anderen Einkünfte der Angeklagte zur frag-\n\nlichen Zeit - während der einzelnen Zeitabschnitte -\nbezog und zur Wirtschaftsführung beitrug und welchen\nwirtschaftlichen Wert, jeweils in demselben Zeitabschnitt. die Leistungen hatten, die er aus der gemeinsamen Kasse beglich,\n\nDer Mitgenuss von Speisen und Getränken in Gaststätten auf Kosten von PFreiern der Dirne ist nur insoweit ein Ausbeuten des Unzuchterwerbs, als ein solches\nFreihalien einen Teil des Unzuchtentgelts bildet und\nnicht auf eine nur vereinzelte, gelegentliche Zuwen-\n.aung beschränkt bleibt. Wurdensolche Zuwendungen ohne\nSchmälerung des von der Dirne geforderten Entgelts ge-\n\n%,\na\n\nmacht, so erfüllen sie das Merkmal des Ausbeutens\nnach % 18ia StGB nicht.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\n\nJagusch Dr.Schalsceha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-22/1-str-424-53","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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