{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-12-15_1_StR_538_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-12-15","aktenzeichen":"1 StR 538/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nı $st R 538/53 2347 067\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden Hilfsarbeiter Anton L BP aus OD vei BEEEB-EEE, zeboren an @. ED ED in rc: Do:\n\nzur Zeit in Untersuchun; shaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen\nhaben;\n\nsenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Yorsitzender.\nöundesrichter „antel\nBundesrichter wlanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann - Trosien\nBundesrichter ur. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\näÄntsgerichtsrat EEENNED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannts\n\nDie kevision des Angeklagten gegen das Urteil des\n„andgerichts in Traunstein vom 28. Juli 1953 wird\nverworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer\nUnzucht zwischen Männern sowie wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen siännern verurteilt\n\nist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des xechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon nechts wegen\n\noo.\nPR\nER Zu Pr\n\n-.\n\n. .\nPaper > 7 3797\n\nDas iandgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit\nschwerer Unzucht zwischen „ännern sowie wegen erfolgloser Aufforderung zur Teilnalme an einem Verbrechen\nder schweren Unzucht zwischen ‚iännern zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt\n\nDer Angeklagte hat sein kechtsmittel auf die Verurteilung wegen erfolsloser Aufforderung zu einem Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB beschrinkt. sr rügt\ndie Verletzung des suchlichen ..echts und beantragt\ninsoweit seine Freisprechung\n\n2 ..\nVER Kar *\n\n„ie kechtsanwendung ist zwar zu beanstanden, der\nAntrag auf Freisprechung jedoch unbegründet.\n\n1.) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken\n\ngegen die Portgeltung des § 49 a StGB in der Fassung\n\nvom 29. „ai 1943 (BGBLI S 339), in der das Landgericht\ndiese Bestimmung angewendet hat, sind unbegründet ,\n(BEHSt 1, 59) und durch die Neufassung des § 49 a durch |;\ndas Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. august 1953 |\n(BGBL I S 735) überholt.\n\n2.) § 49 a StGB ist jedoch bei der strafrechtlichen\nBeurteilung eines Verhaltens nur zu berücksichtigen,\nwenn dieseg nicht zur stärkeren Gefährdung des geschützten kechtsguts geführt hat (BGHSt 1, 131, 135).\nDas ist aber im vorliegenden Fall geschehen.\n\nDas wandgericht hat festgestellt, üass der Beschwerdeführer, der nur mit einem hemd bekleidet im\nBett lag, seinen 12 Jahre alten Neffen aufforderte.'\nan das wlied des Angeklagten zu langen, um auf diese\n\nBu ar.\ndee NN WA\n“ \\\n4 LG N {\n\nre\n\nweise seiner Geschlechtslust zu frönen. Der Knabe\nweigerte sich, worauf der Beschwerdeführer zu ihm\nsagte, er sei ein \"wWurkser\", jedoch von einer weiteren Aufforderung absah.\n\nDiese handlung erfüllt, wie im sröffnungsbeschluggzutreffend angeno:men war, den Tatbestand der versuch- \"\nten Unzucht mit einem Kinde in Gateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Jännern (§§ 176 Nr 3,\n175 a Nr 3, 43,73 StGB). Die Ansicht der ”trafkauner,\ndass in den wenigen Worten, die der Angeklagte zu seinem Neffen gesprochen hat, kein versuchtes \"Verleitent\noder \"Verfüihren\" liege, da dieses \"eine gewisse Intensität\" aufweisen müsse, ist nicht zu billigen (BGH\nin NJW 1953 S 71o Nr 16; 1 Stk 725/52 vom 20. Februar\n1952). Der Beschwerdeführer hat auf den Willen seines\nnicht zur Unzucht bereiten, bereits 12 Jahre alten\nNeffen einzuwirken gesucht, um ihn zur Unzucht geneigt\nzu machen. Hierdurch hat er mit der Ausführung äes\nvon ihm beabsichtigten Verbrechens begonnen.\n\n3.) DB § 49a StGB nicht zur Anwendung kommen kann.\nbesteht keine Veranlassung, zu den weiteren Ausführungen der Strafka.mer und des Beschwerdeführers zu\ndieser Gesetzesbestimmung Stellung zu nehmen.\n\n4.) Die Feststellungen ermöglichen es dem ..evisionsgericht, von sich aus den Schuldspruch zu berichtigen\n\nDer strafausspruch kann bestehen bleiben, da\nzweifelsfrei auszuschliessen ist, dass die Strufkammer:\nwenn sie die Straftat als versuchtes Verbrechen\ngegen yd 176 Nr 3, 175 a Nr. 3,73 StGB gewürdigt\nhätte, für die stärkere Geführdung des Kechtsguls\nauf eine geringere Strafe erkannt hätte, zumal da\nvon dem sirengeren Strafrahmen des § 176 StGB aus-\n\nNETTER DW NONE\n\nRETRO RRENETRNTERBSTRTTNTENTTEIBNTENTRT\n\nf»\n>>\n\n$-.\n\nzugehen ist:\n\n»ines Äusspruchs über die Anrechnung der weiteren\nUntersuchungshaft bedarf es nicht, da das Urteil nur\nteilweise angefochten ist und daher § 450 St2O Anwendung findet (RGSt 39, 275; OLG Bremen NW 1951 5\n615 Nr. 27).\n\n5.) Die kevision ist nach alledem unter Berichtigung\ndes Schuldspruchs zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner „antel Glarnzmann\n\nHeimann-ırosien Dr. Schalscha\n\nv2\nPREpP FG. _ 2\n\n..\nre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/1-str-538-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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