{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-12-15_1_StR_518_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-12-15","aktenzeichen":"1 StR 518/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\ sin 518/53 . u 2342 055\n\nIm Mamen des Volkes\nIn der Strafsüche\ngegen\n\nden Handelsvertreter Arthur Sch ED aus m:\ngeboren an WM: ED ED :: FEED, Gemeinde SEE,\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr: Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Su .\n\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: on i a.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nSiehe Berichtigungs- teil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\nbeschluss am Ende 25. Juni 1953 samt den Feststellungen aufdes Urteils! Un u\ngehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLf3\n\nu\n\nSoviel das Landgericht feststellen konnte, hatte der\nAngeklagte von [gib keine Rückzahlungen erhalten. In\ndiesen Gedanken hatte er sich \"verbohrt\". Er war deshalb\n\nauch der - irrigen - Überzeugung, bei seinen zahlreichen\nUnterschriften seien noch keine Geläbeträge auf dem\nSchriftstück eingetragen gewesen. Dies hat er ausgesagt\nund beschworen. Das Landgericht ist der Ansicht, bei\nruhigem, vernünftigen Überlegen und genügender Betrachtung\nder Urkunde hätte der Angeklagte die Unrichtigkeit seiner\n\n Bekundungen erkennen müssen.\n\nEs gibt indes, wie die Erfahrung lehrt, Erinnerungsfehler, die sich auch durch Anspannung des Gedächtnisses\nnicht beseitigen lassen (vgl Rest 57, 234; 63, 370; RG\nERR 1938, 631). Deren Unterlassung kann dann für sich\nallein nicht Ursache einer Eidesverletzung sein. Das Urteil enthält zu dieser Frage keine Ausführungen. Sie waren\n\nnach der Lage des Falles nicht zu entbehren; ihr Fehlen\n\nist daher rechtlich zu beanstanden. Denn die irrige Ansicht des Angeklagten, auf dem Schriftstück hätten keine\nGeldbeträge gestanden, beruht nach dem Urteil auf seinem\n\"Verbohrtsein\" in die - unwiderlegte richtige - Vorstellung,\nkeine Zahlung erhalten zu haben. Auch jener Irrtum des.\nAngeklagten kann daher tief eingewurzelt und durch blosses\nNachdenken nicht zu beseitigen gewesen sein. Zuden lagen\n\ndie Vorgänge. Jahre zurück.\n\nEin Zeuge handelt allerdings. in der Regel auch dann\nfahrlässig, wenn.er es unterlässt, sich Äusserer Hilfsmittel zu bedienen, die sein Gedächtnis auffrischen können.\nALS solches kam hier die Urkunde mit den Unterschriften\ndes Angeklagten in Betracht. Diese scheint ihm aber, SOo-\n\nviel dem Urteil zu entnehmen ist, bei seinen Vernehmungen\n\nvorgelegt worden zu sein. Der Angeklagte hat sie also offenbar benutzt, ohne dadurch in seiner irrigen Überzeugung\nwankend zu werden. Was das Landgericht unter \"genügender\"\nBetrachtung der Urkunde versteht, ist nicht deutlich, Hier\nwären zunindest klarere Feststellungen erforderlich gewesen; solche hätten sich unter Umständen auf Grund einer\n\nVernehimung der Zidesrichter treffen lassen.\n\n®ine fehrlässige Eidesverletzung ist daher nicht aus-\n\n'reichend dargetan\n\nDie Ausführungen der Revision über den Verbotsirrtum\ngehen fehl. Er genügt zur Bestrafung, dass der Täter das\nUnrecht seiner Tat bei Anspannung seines Gewissens hätte\nerkennen können. Bei Fahrlässigkeitstaten wird in der Regel nur dies festzustellen sein. Hat der ingeklagte fahrlässig falsch geschworen, SO bedurfte es keiner weiteren\n'usführungen darüber, dass er auch das Unrecht der Tat\n\nschuldhaft nicht erkannt hat.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegen-\n\nheit haben, die auf dem Schriftstück befindlichen beiden\n\nGesamtquittungen des Angeklagten einer Würdigung zu unterziehen; es ist bisher nicht ersichtlich, dass dies ge-\n\nschehen ist.\nDie den Angeklagten allerdings nicht beschwerende\nAnnahme, dass die beiden eidlichen aussagen des .ınge-\n\nklagten eine natürliche Kandlungseinheit bilden, ist\nwegen des zeitlichen Zwischenraumes nicht haltbar.\n\nzu § 23 StGB\n\nschon\nDas neue Urteil wird gegebenenfalls auch\n\nn.P. Stellung zu nehmen haben.\nDr. Hörchner “antel Glanzmann\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/1-str-518-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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