{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-12-15_1_StR_485_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-12-15","aktenzeichen":"1 StR 485/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LP%Y\n2343 065\n\n1 StR 485/53\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl FD aus EEEEB/TEED, geboren an @.\n«EE> @ED ir VER:\n\nwegen Erpressung ‘\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr,Börchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\n- Bundesrichter Glanzmann\nBundesrickter Dr.Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsret EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pi wird das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 29, September 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, .\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. F4\n“ ven‘ .,\n% . Pr D\n., z 2,\nSe v\n\n3’ .e\nu PR . 2 ”. ’ ug .\nEUR: 220 © 92007 5\nP5 ar Sig -\n3\n\nen\n\n‚ 2, 2, ı.\nxD ws.\nSiß\n2a,\nEIpRREE\n\n=\nbt\n\nFR\nDa ar\nne .\nDer\n\nfe w\n2\n\nı,\nRe\nmr®.\n\nNur,\n\n2 08 38\nRR\nPerf Pe 7%.1\n--o\n\nPen -E\n\nen\n4:\n\nDa -\nx\n\nx vun\nu BEN v\nEee\n\ner\nE75\nB’ Zn\n\n7\n\n£4\n\nEn\nTEE\nARE\nArr 8\nN Eu\n\nUr\nwo\n.\n?\n\nPER > BEE\n\neErünmde:\n\nDer frühere Mitangeklagte Me hatte mit dem 1936 geborenen Sohn des Angeklagten unzüchtige Handlungen vorgenommen. Der Angeklagte, der hiervon Kenntnis erhielt, wandte\nsich an Mg und veranlasste diesen unter Drahung mit einer\nAnzeige, ihm (dem Angeklagten) ein Darlehen von 700 DM zu\ngewähren, j\n\nLI 2\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung\nverurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, dass die Strafkammer\nden Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe; der Mitangeklagte MB hätte eingehender darüber vernommen werden müssen,\nob die Gewährung des Darlehens mit dessen Verfehlungen etwas\nzu tun hatte,\n\n‘ Diese Rüge, mit der die Verletzung der dem Gericht gemäss § 244 Abs 2 StPO obliegenden Ermittlungspflicht geltend\ngemacht wird, ist unbegründet. Die Revision kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein\nbenutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGH\nNJW 1953 S 952 Nr 20); dem Beschwerdeführer hätte es zudem\nfreigestanden, die Stellung geeigneter Fragen bei dem Vorsitzenden anzuregen. Abgesehen hiervon sind aber auch keine\nAnzeichen dafür vorhanden, dass die Anhörung des MB über\ndie dem Angeklagten FB vorgeworfenen Taten unzureichend\nwar,\n\nII. Sachrüge: u\n\n1, Der Beschwerdeführer will, wie die beiden Schlußsätze\nder Revisionsbegründung erkennen lassen, auch geltend machen,\nder Tatrichter habe den festgestellten Sachverhalt sachlichrechtlich nicht erschöpfend gewürdigt. Darin liegt die Rüge\nder Verletzung des sachlichen Strafrechts (vgl RG HER 1956,\n1155).\n\nwc.K\n\n\\ ” v\nX\nSi\n\nF\nS\n\nf D\n\n26 4\n\n..\nu.\n. r\n$\n“\nEi\nit\ns\n.%s\nNr\n\n, 3\n\n07\nn\n2\n\nPr 4\n\n” P +\nvr D - .\n97 6x3\n\n&\n\nBr\nYoak\n\nDie insoweit erforderliche Nachprüfung gibt jedoch zum\nSchuldspruch zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlass,\n\nAllerdings weist das Urteil im Aufbau Mängel auf, Das\nLandgericht entnimmt die Drohung im Sinne des § 253 StcB\nu.a. zwei Briefen, die der Angeklagte an Me gesanüt hat,\nDie Behauptungen des Mg über deren Inhalt werden zwar\nals \"nicht ungläubhaft\" bezeichnet, Trotzdem werden seine\nAngaben darüber lediglich in abhängiger Rede wiedergegeben\nund es wird nur erwähnt, was der Angeklagte geschrieben\nhaben \"soll\", Die Hingabe des Restbetrages von 650 DM, der\nZeitpunkt und die Art der Zahlung werden entweder gar nicht\nfestgestellt oder ergeben sich nur aus beiläufigen Benerkungen oder aus der an anderer Stelle erfolgten Würdigung.\n\nEine derartige Urteilsabfassung entspricht nicht der\nVorschrift des § 267 StPO. Für die Entscheidung wesentlich\nist die zusammenfassende, unmissverständliche Darstellung\ndessen, was das Landgericht als erwiesen ansieht; erst hieran haben sich, soweit es erforderlich ist, die Wiedergabe\nder Einlassung des Angeklagten und der Zeugenaussagen, SO-\nwie die Würdigung anzuschliessen (vgl RGSt 71 S 25).\n\nJeäoch lässt das Urteil, wenn die Nachprüfung auch durch\ndie erwähnten Mängel nicht unerheblich erschwert wird, im\nZusammenhang betrachtet, ausreichend erkennen, von welchen\nSachverhalt das Gericht ausgegangen ist, so dass es einer\nAufhebung aus diesem Grunde nicht bedarf.\n\n2, Die Tatbestandsmerkmale der Erpressung ergeben sich\naus dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit.\n\nDer Angeklagte hat ige mehrfach zu sich bestellt, um\ndie Zahlung von 700 Di mit ihm zu besprechen. Als er den\nScheck erhalten hatte, dessen Einlösung nicht gesichert walı\ndrängte er in zwei Briefen auf Bereitstellung des Geldes\nunter Hinweis auf die \"sonst entstehenden Schwierigkeiten\".\n\n2\n„4\n2\n2\n\nBaal Pape DB SSE ZIEL\n\nAT\n\n’ .\n\n2m,\n\nDas Landgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, was\nder Angeklagte mit diesen \"Schwierigkeiten\" gemeint hat; es\nsagt lediglich, dass I die Briefe \"als weitere Druckmittel mit einer nachträglichen Anzeige\" aufgefasst hat (das\nWort \"aufgeführt\" in dem Urteil ist ein offensichtlicher\nSchreibfehler). Aus den nachfolgenden Erwägungen des Landgerichts über Zweck und Inhalt der später von dem Angeklagten an MED gerichteten Briefe ergibt sich aber unmissverständlich, dass es auch die beiden ersten Schreiben als eine\nvon dem Angeklagten beabsichtigte Drohung mit einer Anzeige\nfür den Fall der Nichtbeschaffung des Geldes angesehen hat,\n\nDas Merkmal der Nachteilszufügung in § 253 StGB ist\nzwar zur inneren Tatseite nicht behandelt worden. Es kann\naber nach den Umständen nicht in Zweifel gezogen werden;\ndenn auch wenn der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt,\nden entliehenen Betrag zurückerstatten wollte, kann er sich\nnicht darüber im Unklaren gewesen sein, dass die Hingabe:\ndes ungesicherten Darlehens zu einer Beeinträchtigung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Mg führte, die einer\ngegenwärtigen Vermögensschädigung gleichkam. j\n\n3. Dagegen muss der Strafausspruch im Hinblick auf\n\n. die nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Ge-\n\nsetzesänderung, die auch vom Revisionsgericht zu beachten\nist (§ 2 Abs 2 StGB nF, § 354 a StPO; Urt des Senats v.\n6. Oktober 1953, 1 StR 419/53), aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zur damals zulässigen Nindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt,\n§ 253 StGB sieht in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGB1 1953 I, 135)\neine liindeststrafe von nur zwei Monaten Gefängnis vor. Die\nNöglichkeit, dass das Landgericht eine geringere Strafe als\n\n0\nec“\n\nER N . SAFT\n2: EEE\nZu Er - _\n\ner En\n2\n\n. .., ..\nInn REEL ‘\ncu u?\n—\n\nFree ee\n\nTreo\n\nran\n\n. “ ® x .\n. s .\nSV EP\n\nA te ü »\n\n.- um\n\nsechs Monate Gefängnis verhängt hätte, wenn dies zulässig\n\ngewesen wäre, ist unter den obwaltenden Umst\nvöllig auszuschliessen.\n\n. 4\nEs bedarf ferner der Prüfung, ob dem Angeklagten Straf:\naussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB zuzubilligen ist,\n\nDr, Rörchner Mantel Glanzmann\n\nHeimann-Trosien Dr.Schalscha\n\nänden nicht\n\nle.\n\n|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/1-str-485-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/1-str-485-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.314506+00:00"}}