{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-12-15_1_StR_352_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-12-15","aktenzeichen":"1 StR 352/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sg\n\n[StR 352/53\n\nden Schuhmacher dduard GC ED zus 1 MB, geboren\nam DB ED ED ir GE ER,\n\nwegen Anstiftung zum Keineid u. a.\n\nbat der 1.\n\nvom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklazten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kainz vom 9. April 19553 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund „ntscheidung, auch über die Kosten des kKechtsmittels,\n\nan das „andgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nem\n2343 068\n\nIm N amen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nJenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter „antel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Wrosien\nBundesrichter Dr. Sckalscha\n\nals beisitzende Kichter,\n‚Antsgerichtsrat EENEEE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nsoweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Jeineid ”\nverurteilt worden ist, in vollem Umfang, ;\nsoweit er der fortgesetzten falschen uneidlichen\nAussage für schuldig befunden worden ist, im\nStrafausspyruch und\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie die Aberkennung der bürgerlichen „hrenrechte und die\nsidesunfshigkeit.\n\nVon Kechts wegen $\n\nz\nu\nELLE\n\nnr\n..r,\n\nI\ne\n\nGründe:\n\nIm khescheidungsverfahren des Angeklagten ist Frau\nAatharina MB auf Ersuchen des Prozeßgerichts durch\ndas „Amtsgericht in Wöllstein als Zeugin vernommen worden.\nSie hat hierbei wahrheitswidrig ehewidrige und ehebrecherische Be.iehungen zum Angeklagten geleugnet und ihre Aussage in demselben fermin beschworen. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts hat der Angeklagte Frau ZB zu der falschen Aussage durch Überredung bestimmt. Gegen sie wurde\nein Strafverfahren eingeleitet, das zu ihrer Verurteilung\nwegen jeineids führte. In diesem Strafverfahren wurde der\nAngeklagte dreimal uneidlich vernommen. Bei jeder Vernehmung sagte er die Unwahrheit. är ist wegen Anstiftung der\nFrau MED zum eineid und wegen fortgesetzter uneidlicher\nFalschaussage zu Gefüngnis, ihrverlust und Aberkennung der\nsidesf4ihigkeit verurteilt worden. Seine Revision, mit der\ner Verletzung von Verfakrensvorschriften und des sachlichen\nKechts rügt, führt teilweise zum urfolg.\n\n1, Lie Verfaurensrüge, mit der ein Verstoß gegen\n§ 267 StPO gerügt wird, kann zusammen mit der Sachrüge\nbehandelt werden.\n\n2. Die Verurteilung wezen Anstiftung zum Neineid ist\nzu beanstanden. Es ist nicht ausreichend dargetan, daß der vi Ad\nVorsatz des Angeklagten von vornherein über den Willen, die * 3\nFrau DB zur falschen uneidlichen Zeugenaussage zu be- N\nstimmen, hinausging und daß er mit ihrer Vereidigung rech- . Be N:\nnete und auch einen Meineiä der Zeugin billigte. Der zusam- °\\ j\nmenfassende Satz in der rechtlichen Würdigung enthält zwar\ndie Worte, der Angeklagte habe die Zeugin \"wissentlich zum\nsleineid bestimmt\". Diese allgemeine Feststellung genügt\n\nBE TE\nESTER TE\n\nay\n\nJedoch nach den Umständen des Falls nicht. Denn bei der\nWürdigung des tatsächlichen Sachverhalts befasst sich das\n„andgericht hinsichtlich der Anstiftungshandlung des Angeklagten nur mit dem äusseren Tatbestand der uberredung\nder Frau MED zur falschen Aussage, ohne auf den inneren\n\nTatbestand, also darauf einzugehen, ob der Angeklagte auch\n\nnur bedingt die Vorstellung in seinen Willen aufgenommen\nhatte, daß Frau SB einen sid leisten werde. «in solcher\nbedingter Vorsatz kann auch nicht obne weiteres der Lebenserfahrung entnommen werden, denn im Zivilprozess ist nach\n\n§ 391 ZrO die Beeidigung der Zeugen nicht die Regel. Dass\nein Zeuge ohne vorherige Anordnung durch das Prozeßgericht u\nvom ersuchten Richter vereidigt wird, ist sogar ungewöhnlich,\nwenn nicht sogar unzulässig. Unter diesen Umständen bedarf\nes nüherer Feststellung darüber, in welchem Zeitpunkt der\nAngeklagte erstmalig mit der Vereidigung der Frau ED\ngerechnet und ob und mit welchen Kitteln er danach noch\nihren ‚ntschluß, euch falsch zu schwören, hervorgerufen hat.\nsangels einer solchen Feststellung kann die Verurteilung\nwegen Anstiftung zum weineid nicht aufrechterhalten werden.\n\nNun ist aber nach den Feststellungen des Urteils bei\nder Vereidigung der Frau Mb der Angeklagte zugegen gewesen. Er hat angehört, wie sie auf die Bedeutung des Eides\nhingewiesen und aufgefordert wurde, ihre falsche Aussage zu\nbeschwören. Spätestens in diesem Augenblick war er, selbst\nwenn sein Anstiftungsvorsatz nicht auf Leistung eines Heineid\ngerichtet gewesen sein sollte, verpflichtet, in die Vernehmung einzugreifen und die Zeugin, die er durck seine Anstiftung zur Falschaussage in die Gefahr, falsch zu schwören\ngebracht hatte, hieran zu verhindern (vgl BGHSt 1, 22, 275 .\n2, 129; 3, 18).\n\nDasbasn 3 un |\n3\n\nEEE TFT .\n\n17)\n\nwenn er dies unterliess, leistete er jedenfalls Beihilfe\nzum „eineid. S\n\nnehmungsrichters - versuchen müssen, zu klären, wie sich der\nAngeklagte verhalten hat, nachdem ihm erkennbar geworden war,\ndass die Vereidigung der Eau x bevorstand. Blieb er _ |\nvöllig untätig, so wird nur Beihilfe zum „eineid vorliegen; a\n\nfalls durch anhörung der Frau AM und des damaligen Ver- i +\n\nermutigte er sie etwa durch einen Zwischenruf oder auch\nnur durch Nienen oder Gebärden, so köunte darin eine An-\n‘stiftungshandlung erblickt werden.\n\nSollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte nicht\nder anstiftung zum “deineid, sondern nur zur uneidlichen\nFalschaussage schuldig ist, so wird es zu prüfen haben, in\nwelchem Verhältnis die anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu der Beihilfe zum deineid steht. Insbesondere wird\nzu berücksichtigen sein, üass bei einer ununterbruchenen Ver-,\nnehmung der Frau SGB zwar deren uneidliche Palschaussage\nim keineid aufg gegangen ist. Das würde aber eine Verurteilung _\ndes Beschwerdeführers wegen anstiftung zur uneidlichen Falsch-,\naussage nicht ausschliessen, da der Tatbestand der Haupttat,\nwenn diese auch rechtlich von dem nachfolgenden Heineid aufgezehrt worden ist, tatsächlich erfüllt wurde, Zwischen\neiner Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Beihilfe\nzum sieineid könnte Tatmehrt sit (§ 74 St4B) bestehen. Die\n“öglichkeit verschiedener rechtlicher Beurteilung bei dem\nhaupttäter una dem Teilnehmer ist in der Rechtsprechung\nanerkannt (RGSt 48, 206, 210),\n\n“1\n\n| in ENTE TE\nFERTATERTRERT\n\n*\n5%\n\n3. Soweit der angeklagte der fortgesetzten uneidlichen ’\nFalschaussage, begangen im sieineidsverfalren gegen Frau\nSCEED, schuldis; befunden ist, bestehen keine rechtlichen\nBedenken. Insbesondere kommt die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes nicht in Betracht, da die letzte sinzelhand-\n\nlung der fortgesetzten Yat erst im Jahre 1950 begangen wor.\nden ist. Insoweit waren daher auch die Feststellungen der\nStrafkaumer aufrechtzuerhalten.\n\nHingegen war der Strafausspruch auch insoweit wegen ach\nin den Strafzumessungsgründen enthaltenen Widersprüche aufzuheben. Ias Landgericht entnimmt dem Teilgestänänis des\nungeklagten, dass er einen Schuldspruch als gerecht empfinde, und billigt ihm \"daher\" mildernde Umstünde für das\nseineidsverbrechen nach § 154 abs 2 StuB zu, während im u\nfolgenden Satz festgestellt wird, dass ihm die sinsicht für ”\ndas begangene Unrecht nach wie vor fehle, zumal das Teilgeständnis nicht aus neue, sondern wegen Ausweglosigkeit\nabgelegt worden sei. a\n\nEu Gr: Be\n\n‘\n\n“\n\nHiernach war das angefochtene Urteil in dem aus der\nUrteilsformel ersichtlichen Umfange aufzuheben, im übrigen\nwar die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/1-str-352-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/1-str-352-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.290304+00:00"}}