{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-12-15_1_StR_300_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-12-15","aktenzeichen":"1 StR 300/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"28?\n1 StR 300/53 2343 066\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Näherin Anna 5 t GENE aus MD-TO@MEEE, geboren\nam MB. EEE GE in\n\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter kentel\nBundesrichtar Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Angeklagten Anna St wird das\n& & u\n\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 15. Januar 1953, s0-\nweit es sie betrifft, mit den entsprechenden Feststellun-\n\ngen aufgehoben\n\nL) hinsichtlich der Verurteilung wegen Hehlerei im Falle\n\n66 in vollem Umfang,\n2.)im übrigen im Strefausspruch.\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. »\ns .\n\"E,% e ee\n\na\nY]\nx\nR\n\nne\nDe\n+\n\n\\\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und .\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\n.\n\nie, , 2\nRe ”, A\nF ir\n\nEr 1574\n\nu\n\nin\n\nI /EIG ER Pr Fon\n\nURRET,\na\n\nAudsad\n\nun. 7 A 2:\n\nPr\nAR\n\nnt .\n\n.\na ’\nDIEHRERE\nBE\n\nLn\n\n-2_.\n\ngründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum\nschweren Diebstahl in Tateinheit mit Tehlerei, wegen Diebstahls, wegen versuchten schweren Diebstahls, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revison\nhat nur teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Angeklagte\nnicht die Tatsachen anführt, welche den geltend gemachten\nMangel enthalten sollen (§ 344 Abs 2 StPO).\n\n2,) Die sachlichrechtliche Rüge ist zum Schuldspruch nur bezüglich der Verurteilung wegen Hehlerei im Falle 66 begründet.\n\na) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten\nHans und Rudolf KEEP aus einem Personenkraftwagen zwei Mäntel, 1 Paar Handschuhe und einen Schal entwendeten. \"Die\nHandschuhe schenkte Rudolf K@Pder Anni StWip, die noch\nam gleichen Abend erfuhr, dass diese Handschuhe aus dem\nAutodiebstahl stammten. Nach der Festnahme des Angeklagten\nHans KEEP holte die Angeklagte den Popelinemantel, der noch\nin dessen Schrank hing, und veränderte ihn so, dass sie ihn\ntragen konnte. Den Schal hatte sie am Tag zuvor von der Mutter des Angeklagten Rudolf KB erhalten.\"\n\nAus diesen Feststellungen ist nicht eindeutig ersichtlich, ob die Angeklagte St schon bei dem Ansichbringen\nder Handschuhe deren rechtswidrige lerkunft kannte. Entspre-\n\nchendes gilt für des Schal.\n\nA Fe Fe\nz nn wm\n\nBr\nu\n\ner\nar\n\nAT A) x\nge m\ng\n\nPr\nve\n\n8,\n\n«ih\n\nEee\n\n& Ri ER Pr\n‘ je ur\nRe are Karl\n\nie ne ee\n\n+\n3\n\nKo 3\nR-73 CR}\n\nur\n\n. „',\nt cc\nPP: Tb wa Adern\nREP Een\n- -r ns er =.\n\n..\n\n. Pu\niS\n§ 2\n\nur\n8\n\n”\nDR\n\neg\n\\\n\nbeein?\n\n“\n\nzes\n\nte\n\n-3-\n\nDas Urteil lässt auch nicht erkennen, ob die Angeklagte\nden Kantel eigermächtig aus dem Schrank des Hans KB weggenoumen oder im Einverständnis mit diesem Mitangeklagten, de\nin diesem Zeitpunkt schon festgenommen war, an sich gebracht\nhet. \\irenn die Angeklagte sich den Kentel ohne oder gegen den\nwillen des Vortäters verschafft haben sollte, wäre der Tatbestand der liehlerei, der einen abgeleiteten Erwerb voraus-\n\nN\n03\n\nES\n\nsetzt, nicht gegeben. -\n\nDiese Unklarheiten führen zur Aufhebung der Verurteilung 8\nwegen Hehlerei im Falle 66. |\n\nb) Im übrigen ist die Sachrüge zum Schuldspruch unbegründet.\n\nIm Falle 26 hat die Strafkammer festgestellt, dass die\nAngeklagte eine Darenarmbanduhr von Rudolf KB als Geschenk\nangenommen hat, obwohl sie wusste, dass KB sie gestohlen\nhatte. Diese Feststellungen tragen @ie Verurteilung wegen\nHehlerei, die auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass\ndie Angeklagte dem Rudolf KB nach Beendigung des Diebstahls\nbeim Wegtragen eines Teils der gestohlenen Sachen behilflich\nwar, um ihm die Vorteile des Diebstahls zu sichern, was sie 3\nihm vor Begehung des Diebstahls zugesagt hatte. Einen Gewahr-®\nsam an dem Diebesgut hatte sie dadurch noch. nicht erlangt. ®\nAuf Grund eines neuen Vorsatzes nahm sie nunmehr von KB\ndie aus der Beute stammende Armbanduhr als Geschenk. Durch 75\ndie Annahme von Tateinheit ist die Angeklagte nicht beschwert.EE.\n\nSoweit die Strafkammer die Angeklagte als Mittäterin bei\neinem Diebstahl (Fall 41) und einem versuchten schweren Diebstahl (Fall 58) verurteilt hat, hat sie die Annahme von Mittäterschaft rechtlich bedenkenfrei dargetan. Ein strafbefreiender Rücktritt von Versuch liegt nicht vor(R6St 59, 412).\nWenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass Landgericht\nhabe sie in den Fällen 26 und 60 zu Unrecht als Nittäterin al\ngesehen, so übersieht sie, dass sie in diesen Fällen nicht ale\n\nDec 2\n\n-4-\n\nsolche verurteilt worden ist.\n\n3.) Dagegen kann der Strafausspruch auch im übrigen nicht\nbestehenbleiben.\n\nNech der Verurteilung ist der § 23 StGB nF in Kraft getreten. Diese Bestinmung hat auch das Revisionsgericht zu\nbeachten (§ 2 Abs 2 StGB nF, § 354 a StPO; BGH 1 StR 419,53\nvom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 =\nJZ 1953, 733). Die Strafkammer hat ausgeführt, die Angeklagte\nsei wegen Diebstahls und Hehlerei geringfügig vorbestraft.\nzs ist daher nicht auszuschliessen, dass auf sie der § 23\nStGB nF anzuwenden ist. Hierzu sind weitere Feststellungen des\nfatrichters erforderlich.\n\nBei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer, soweit\nVerurteilung wegen eines Vergehens erfolgt ist oder erfolgen\nwird,auch zu § 27 b StGB Stellung zu nehmen haben.\n\nDr, Börchner Mantel Clanzwann\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha\n\n. .\nEEE ‘\n\n’ E23 -\nFE PR ER\n3 “ We v ER\n\n>\n\n>\n\ns\nee\nDZ2EE ze 7\n\nit,\n.yt 8 «\na’ ’\n\nERREGT:\n\n.r\n\n.\n\nre lg\n\nB\n\n\">\n\nPix.\n[7 200\nBuen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/1-str-300-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/1-str-300-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.263374+00:00"}}