{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-12-01_1_StR_452_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-12-01","aktenzeichen":"1 StR 452/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 452/52 7343 058\n\n—— on m en tr mem\n\nI na Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\n\" gegen\n\nden städtischen Direktor Rudolf B AD zus Me dort\ngeboren an. ED ED,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung am 22 September 1953 in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 18, Jamuar 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München II.\n\nVon Rechts wegen\n\n.'\n\nSS EEREEEERETIEEEPRTEENEREENGTRECHERF-LAARDELTRERGEENTE VE TSCHEOREHETEERSEERÄRTEREN I\"\n\n-2_.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist Stadtdirektor und ehrenamtlicher\nStadtrat in München; er gehört der Sozialdemokratischen\nPartei an Er ist wegen Beleidigung der Stadträte IWB-ED, In VD (sämtlich Mitglieder der Christlich-Sozialen Union) auf Grund der folgenden Feststellungen verurteilt worden:\n\nIn der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 2.\nNovember 1950 begründete der Angeklagte seinen Antrag,\ndie Stadt München möge dem Tierschutzverein mit 1000 DM\nJahresbeitrag beitreten, dem Tierasyl 10 000 DM und den\ntierärztlichen Instituten der Universität 25 000 DM einmalig zuwenden. Aus Anlass einer Tierschutzwoche war\nkurze Zeit vorher der Gedanke betont worden, die \"Nächstenliebe gegen Mensch und jegliche Kreatur\" sei eine\nVoraussetzung des Gemeinschaftslebens; an der Tierliebe\nerkenne man den Charakter des Menschen. Teilweise wört-\n\"ic’ ebenso und mit Bezug hierauf begründete der Angeklagte auch seinen Antrag. Der städtische Finanzreferent befürwortete den Antrag in sehr eingeschränktem Unfange. Der Stadtrat VEN führte namens der Fraktion der CDU dazu aus: \"Wer den Antrag des Herrn Kollegen BB unbefangen liest, könnte die Meinung haben,\ndass der Antragsteller nur von humanitären Beweggründen geleitet wird Wenn wir uns aber vergegenwärtigen,\nmit welcher verabscheuungswürdigen Grausamkeit gerade\ndieser selbe Kollege seinerzeit gesprochen hat, als es\nsich darum handelte, über das Geschick von existenzlos\ngewordenen Menschen zu befinden - die Würde des Hauses\nverbietet mir, diese Ausdrücke zu wiederholen -, dann\nmöchten wir die Autorität des Herrn Kollegen BE,\njetzt über die Tierliebe seine Humanität zu beweisen,\nbezweifeln. Ich behaupte, dass das, was Herr Kollege\n\n- 3 -\n\nER}\n\nPR\n“nie\n2°\n\n- “mn - - . Be\n\nven ann\n\nSan\n\nNO NE RE ANE Een wu.\n. .. >\n\n3\n\nBED beantragt, maßlos ist, und zwar so wie das meiste,\nwas er auf politischem Gebiet unternimmt. Meine Fraktion schliesst sich deswegen dem Antrag des Herrn Referenten an.\" Diese Anspielungen betrafen Äusserungen des\nAngeklagten, die er, wie das Landgericht an anderer\nStelle des Urteils feststellt, als Mitglied des städtischen Personalausschusses und Vorreferent des Personalreferats gegen die Wiedereinstellung ehemaliger\nNSDAP-Mitglieder mehr als drei Jahre vorher, im März\n1947, in nicht Öffentlicher Ausschußsitzung getan hatte.\nEinen Hinweis auf in Not befindliche Gesuchsteller hatte er damals mit den Worten \"Die sollen verrecken\", den\nweiteren Hinweis auf deren Familien mit: \"Das ist eine\nBrut, die sollen auch verrecken\" beantwortet.\n\nDer Angeklagte srwiderte in der Aussprache an die\nStadtratsfraktion der CSU gerichtet: \"Und Sie haben gar\nkeine Veranlassung, mir mangelndes Menschengefühl oder\nVerständnis vorzuwerfen Denn fast alle da hinten - gilt\nauf der hintersten Reihe - Sie waren es, Sie sind mitschuldig an den ganzen Verbrechen, an den Millionen Morden, die die Nazis begangen haben, weil die ehemalige\nBayerische Volkspartei, deren Nachfolger Sie sind, damals den Nationalsozialismus mit in den Sattel gehoben\nhat! Denen haben Sie damals geholfen und wollen Sie heute wieder helfen: So ist die Sachlage!\" In diesen Ausführungen erblickt das Landgericht die Beleidigung\n(§ 1§ 5 StGB) der drei Stadträte. Es versagt dem Ängeklagten den Schutz des § 193 StGB; eine Straffreierklärung nach Aufrechnung gemäss § 199 StGB hält es für unzulässig, weil der Siadtrat Wil den Angeklagten\nzwar als erster beleidigend angegriffen, damit aber berechtigte Interessen wahrgenommen, also rechtmässig gehandelt habe.\n\n- 4A -\n\nr\nß\nx\n:\n®\n\n”\n\n82,\n\nDiese Beurteilung der Vorgänge ist, was die Anwendbarkeit der §§ 193, 199 StGB angeht, nicht durchweg zu billigen Die Revision des Angeklagten ist daher zum Teil begründet.\n\nI. Sachrüge.\n\n1.) Beleidigung der CSU-Stadträte.\n\n- Dass das Landgericht die Äusserung des Angeklagten\nals beleidigend nach § 1§ 5 StGB ansieht, ist nicht zu\nbeanstanden.\n\nMassgebend für den ehrverletzenden Gehalt einer\nÄusserung ist ihr Inhalt, der Zusammenhang, in welchem\nsie steht, unä ihr Zweck, Der Angeklagte wollte in seiner Antwort auf den Angriff Wii anscheinend dartun, die drei Mitglieder der CSU-Fraktion hätten wegen\nihres eigenen politischen Verhaltens kein Recht, seine\nwenschliche Haltung öffentlich anzuzweifeln, denn sie -\nVCH. TEE und IB - seien \"Nachfolger\" der\nehemaligen Bayerischen Volkspartei, welche \"den Nationalsozialismus mit in den Sattel gehoben\" habe; in diesem\npolitischen Sinne seien die Angesprochenen \"nitschuldig\nan den ganzen Verbrechen, an den Millionen Norden\" der\nNationalsozialisten; wen ein derartiger politischer Vorwurf treffe, der sei nicht berufen, die menschliche\nHaltung des Angeklagten öffentlich anzuzweifeln. Der\nAngeklagte ist also dem Vorwurf, nach seinem politischen\nVerhalten stehe es ihm nicht an, \"über die Tierliebe\nseine Humanität zu beweisen\", durch herabsetzende Äusserungen über die politische Haltung seiner Gegner, wie er\nsie sieht, entgegengetreten; seine Erklärungen gipfelten\nin dem Vorwurf der politischen Mitschuld an den Untaten\ndes Nationalsozialismus. Dieser Vorwurf setzte die Be-\n\n-5-\n\ner Byeinichlien\n\n“\n\n2.\nun 1%\nwr? %\n\nu Sn Zu 08\n\nrer\n\nTr\n\nmr mung — Tr mann er\n\nFa\n\ntroffenen in der öffentlichen Meinung herab und war\nehrenkränkend. Er besagt entweder, die Angesprochenen\nseien den Lockungen der Nationalsozialisten aus Unkenntnis zeitweise erlegen, oder sie hätten deren unheilwolle und verderbliche Ziele durchschaut und gebilligt oder unterstützt, oder sie hätten andere Personen\ngefördert, die ihrerseits in jenem Sinne handelten, endlich auch, die Angesprochenen stünden solchen Gedankengängen jetzt noch nahe.\n\nDiese öffentliche \"Kennzeichnung\" eines politischen\nGegners ist als politisches Werturteil der gerichtlichen\nBeurteilung nicht entzogen, wie die Revision meint. Das\nRecht, seine Keinung - in Behauptungen tatsächlicher Art\nwie in Werturteilen - frei zu äussern, findet seine\n\n-Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze\n\nund dem Recht der persönlichen Ehre (Art 5 Abs 2 G6),\nalso auch in den §§ 185 fig, 193 StGB. Der Angeklagte\nhat nicht in Bezug auf die drei CSU-Stadträte unbeweisbare Tatsachen (§ 1§ 6 StGB) behauptet, die, falls erwiesen, jenes allgemeine Urteil stützen, sich vielmehr\ndarauf beschränkt, sie in einem allgemeinen Sinne als\nangebliche \"Nachfolger\" der Bayerischen Volkspartei,\nwelche die NSDAP \"mit in den Sattel gehoben\" habe, einer\npolitischen Mitschuld an den nationalsozialistischen\nUntaten zu bezichtigen. Darin liegt ein allgemeines, ehrenkränkendes Werturteil. Diese Eigenschaft verliert es\nnicht durch seinen politischen Inhalt.\n\n2.) Zu_§ 193 StGB.\n\nDas Landgericht legt dar, der Angeklagte habe seine\nÄusserung nicht, wie erforderlich, überprüft, sondern\nleichtfertig, \"ohne jede vernünftige Grundlage\", \"in\ndemagogischer Weise und schlechthin unaufrichtig\", ohne\n\n-6-\n\nL}\n\n[4\n\nh,\n.\nw,\n*\ne\n.\n(7,\n.\n,\n.\nvd,\nYr\n.\n..\n..\nP\n7\n3\nGZ\n‘\n\nI\n\nR\\\n\n8\n\nRS.\n\nwit.\nN te\n\nw\n\nj\nS\nin ae\n\n:\n\nD\n\nun\n«\n\n2\n®\nx\nr-\n\n..\n\n[7\n\n-6-\n\neigene Überzeugung von der Berechtigung seines Vorwurfs in Beleidigungsabsicht vorgebracht, um den Hieb\nzu erwidern. Diese Porm der Erwiderung sei weder geboten noch geeignet gewesen, seinen Antrag durchzusetzen, den persönlichen Angriff abzuwehren, oder seinem\npolitıschen Auftrag als Stadtrat zu dienen, der darin\nbestand, allgemeine politische Interessen zu seinen\neigenen zu machen und zu verfechten.\n\nIm Ergebnis, wenn auch nicht im einzelnen, ist\ndieser rechtlichen Bewertung beizutreten.\n\na) Aus der Form der Äusserung oder den Umständen,\nunter welchen sie geschah, geht die Beleidigung der drei\nStadträte nicht hervor, sondern nur aus ihrem Inhalt.\n\nVon vornherein ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit des\n§ 193 StGB deshalb nicht.\n\nb) Der Stadtrat einer Großstadt behandelt öffentliche Angelegenheiten, jedoch vorwiegend Gemeindefragen;\ndies bringt gelegentliche politische Auseinandersetzungen mit sich. Den Stadtratsmitgliedern können deshalb\nbei der Auswahl und Behandlung des Gegenstandes ihrer\nDarlegungen, der zu ihren öffentlichen Aufgaben gehört,\nnicht so enge Grenzen gezogen sein wie Privatpersonen.\nTatsachen, Umstände und Zusammenhänge, die ihrer Meinung\nnach den Gegenstand der Beratung und die Belange der Gemeinde berühren, dürfen sie innerhalb der gesetzlichen\nSchranken frei erörtern. Die Eigenart der gemeindepolitischen Betätigung ist dabei zu berücksichtigen. Immnität wie die Abgeordneten des Bundestags (Art 46 GG)\nund der Landtage nach Iandesrecht geniessen die Stadträte nicht Der Eigenart ihrer Betätigung muss die Auslegung des § 193 StGB Rechnung tragen. Dies hat bereits\ndas Reichsgericht anerkannt (JW 1924, 305).\n\n- T-\n\nTEE A 20,\n. nee ‘\n\nIy2\n. .\n.., .\nu —\n\ns s ..\nTED ARTEN\n\n„eg. tee\n\nran:\n\nin a\n. .\n\nberufen, über politische Ereignisse, Ansichten und Ent-\n\n, e) Ein schlechthin ungeeignetes Mittel, einen\nöffentlichen ehrenkränkenden Angriff abzuwehren oder\nallgemeine politische Interessen zu verfechten, ist\neine Äusserung, die den Angreifer durch Schilderung\nseines politischen Werdegangs und seiner gegenwärtigen Bestrebungen bekämpft, wie der Sprecher sie sieht,\nnicht. Wesentlich ist stets Art und Inhalt der Äusserung. Politische Auseinandersetzungen bezwecken mitunter geradezu, Ansichten und Handlungen des Gegners als\nverfehlt, bedenklich oder schädlich hinzustellen. Wenn\ndies ausserdem den Schluss auf geistige oder charakterliche Mängel Ges Gegners nahelegt, ohne dass dies in\nbeleiäigender Form besonders gesagi wird, ist es im politischen Kampf hinzunehmen und durch § 193 StGB meist\ngedeckt. Soweit der Angeklagte nur innerhalb dieses\nRahmens politische Ansichten geäussert hat, schützt\nihn der § 193 auch, wenn diese Ansichten Andersdenkenden abwegig erscheinen. Die Gerichte sind nicht dazu\n\nwicklungen zu urteilen, deren Bild im Meinungsstreit\nstets schwanken wird.\n\nd) Die Wahrnehmung berechtigter Interessen erlaubte dem Angeklagten aber nicht - darin ist dem Landgericht beizutreten -, seine Ausserung über die drei Stadträte so zuzuspitzen, dass er ihnen eine Kollektivschuld\nan \"Millionen Morden\" und sonstigen Verbrechen der Nationalsozialisten vorwarf. Nach dem Urteil ging der Angeklagte dabei selbst davon aus, dass die Stadträte\nFackler und Iutz zur Zeit des Zustandekommens des. \"Ermächtigungsgesetzes\" vom 24. März 1933 (RGBA S 141),\nauf das er anspielt, der BVP zwar angehörten, dass sie\nmit dem Zustandekommen des Gesetzes aber nichts zu tun\nhatten. Dem Stadtrat WED wirft er überhaupt nur\n\nPr\n%\n\n-8-\n\nnr\n\nBe 37 se BE\n\nseine \"versöhnliche\" Haltung gegenüber früheren Nationalsozialisten vor. Er nennt die drei Stadträte selbst\n(politische) Nachfolger der BVP, deren Geist er bekämpft, und leitet allein daraus jenen Schuldvorwurf\nab. Unter diesen Umständen und mangels jeder sachlichen Begründung in der Äusserung des Angeklagten ist\nes rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ihm das Landgericht den Schutz des § 193 StGB versagt, weil seine\nÄusserung zu weit geht und aus diesem Grunde kein notwendiges und zulässiges Mittel zur Wahrung berechtigter persönlicher und politischer Interessen mehr war.\n\nDass der Angeklagte äie Schwere seines Vorwurfs\nmilderte, indem er ihn durch den mit \"weil\" eingeleiteten Nebensatz sogleich im Sinne einer politischen Kollektivschuld der BVP und ihrer Anhänger erläuterte, erlaubt keine andere Beurteilung. Eine gesprochene Äusserung ist so zu bewerten, wie sie dem durchschnittlichen\näöre: an Ort und Stelle im Ohr klingt, nicht ‚dagegen,\n\nwie ‚sie nach längerer Betrachtung der geschriebenen wie-\n\ndergabe wirken mag. Beim Hören tritt aber die Betonung\nder \"Mitschuld\", auf die es dem Angeklagten ankam, in\n\nden Vordergrund.\n\nHiernach ist es auch nicht zu beanstanden, dass\ndas Landgericht diese zugespitzte Äusserung für ungeeignet hielt, die Annahme des umstrittenen Antrags zu\n\nfördern.\n\n3.) Ehrennotwehr.\n\nUnzutreffend ist die Ansicht, Notwehr des Angeklagten (§ 53 StGB) scheide schon deshalb aus, weil.\n\nder Angriff WER, als der Angeklagte auf ihn erwiderte, kein \"gegenwärtiger\" mehr und seine Fortset-\n\n- 9 -\n\n%\n\n’e\n\ns.\nzo Tre -\n- - - -\n\nven gern\n\nnn.\n\nunten rn en nn\n\nBi ae\nnr.\n\nzung nicht zu befürchten gewesen sei. Eine Beleidigung - jedenfalls eine öffentliche - besteht nıcht\n\nnur in dem Sprechvorgang und den gesprochenen Worten,\nsondern vor allem in dem Eindruck der Äusserung auf\ndie Hörer und der vom Beleidiger gewollten Achtungsminderung des Beleidigten, die sie bei ihnen hervorrufen kann \"Gegenwärtig\" (§ 55 StGB) ist der beleidigende Angriff, solange diese Achtungsbeeinträchtigung mit\ndem Willen des Beleidigers fortwirkt und ihrer Art nach\ndurch Notwehr überhaupt abgewehrt werden kann. Dies ist\nnicht immer möglich und hängt von der Art der Beleidigung ab Zur Kotwehr darf der Beleidigte diejenigen Mittel anwenden, äie zur Abwehr erforderlich und geeignet\nsind. An dieser Ansicht, die schon der Entscheidung des\nSenats 1 StR 584/52 vom 31. März 1953 (politische Beleidigung durch offenen Brief) zugrunde liegt, hält der\nSenat fest. Dem Stadtrat Tip kam es darauf an, die\nbeleıdigende Äusserung über den Angeklagten mindestens\n„ıs zur Abstımmung über den bekämpften Antrag des Angeklagten fortwirken zu lassen und den Antrag zu Fall zu\nbringen. Einen andern Sinn konnte seine Äusserung in\nder öffentlichen Aussprache nicht haben. Bei dieser\nSachlage geht es nicht an, Äusserung und Wirkung der\nBeleidigung willkürlich derart zu trennen, dass die vom\nBeleidiger gewollte Fortdauer der Ehrenkränkung, die\n\ner, wenn er es wollte, jederzeit zurücknehmen könnte,\naber zweckbewusst bestehen lässt, als kein gegenwärtiger Angriff, sondern nur noch als blosser \"Erfolg\"\n\nder Beleidigung hingestellt wird. Vielmehr ist es hier\nso anzusehen, als ob der Beleidiger die herabsetzende\nAusserung fortwährend wiederholte, solange die Aussprache über den Antrag andauert.\n\n- 10 -\n\n.\ner\n..\nFA\nEG\n‘\n\nFr2\nf\n$\nfi\n2\n£\n8,\n%\nPr\n%\n$\n[2\nH\n23\n3\n%\n\nCh\n\n- 10 -\n\nDer Angeklagte hat innerhalb derselben Aussprache erwidert, in der Wieninger ihn angegriffen hatte,\nnoch vor der Abstimmung über den Antrag, sobald er das\nWort erhielt. Der Angriff Wieningers hatte bezweckt,\nden Antrag zu bekämpfen; dass er also fortwirkte und\nzumindest bis zur Abstimmung fortwirken sollte - von\nVerbreitung durch die Presse abgesehen -, liegt zutage.\nAuf die Wiederholungsgefahr kommt es mithin hier nicht\nan. Das Landgericht hat zwar die Rechtswidrigkeit der\nvon Wieninger ausgesprochenen Beleidigung verneint, aber\n- wie noch darzulegen ist - zu Unrecht. Deshalb war Notwehr des Angeklagten nicht grundsätzlich ausgeschlossen.\n\nAus den zum § 1953 (oben 2) dargelegten Gründen\nwar eine Äusserung dieses Inhalts zur Verteidigung jedoch nicht erforderlich (§ 53 Abs 2 StGB) und überschritt das Maß des Erlaubten.\n\nDie Anwendung des § 53 Abs 3 StGB scheidet nach\nden Urteilsfeststellungen aus, weil der Angeklagte die\nGrenze der notwendigen Verteidigung nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten hat. Zom\nund Empörung über einen ehrverletzenden Angriff begründen die Anwendung des Absatzes 5 nicht.\n\n4,) Aufrechnung.\n\nMit Recht rügt die Revision aber die Verletzung\nder §§ 199, 193 StGB bei der Beurteilung des ehrverletzenden Angriffs des Stadtrats WED, der den\nVorfall einleitete.\n\nDer Angeklagte hat insoweit rechtzeitig (§ 198\nStGB) Strafantrag wegen Beleidigung gestellt. Ob die\nStaatsanwaltschaft -ein Strafverfahren gegen Wieninger\neinleiten wird, steht bisher nicht fest (vgl unten 6).\n\n- 11 -\n\nwon werunmme nn en Te rn\nur on .. T\n\nm nern Da te -\na... . u. un\n\nST ann\nPuuhari Y)\n\n. u...\n\n- 11 -\n\nBei der Beurteilung der Äusserung Wieningers nach\nden §§ 185, 193, 199 StGB hat das Landgericht die\nGrundsätze der Rechtsprechung zu § 193 StGB nicht genügend beachtet.\n\na) Beleidigung nach § 1§ 5 StGB.\n\nWıeninger hatte dem Angeklagten vorgeworfen, \"seinerzeit mit verabscheuungswürdiger Grausamkeit gesprochen\" zu haben, als über das Geschick brotlos gewordener Menschen zu befinden war; deshalb bezweifle er mit\nseiner Fraktion die \"Autorität\" des Angeklagten, \"jetzt\nüber die Tierliebe seine Humanität zu beweisen\", Der\nKern dieses Vorwurfs liegt darin, der Angeklagte habe\nden Antrag nur gestellt, um als Tier- und Menschenfreund zu erscheinen, ohne es - nach seinen früheren\nWorten - zu sein. Darin liegt der nicht ungewichtige\nVorwurf der Heuchelei. Mit Recht hält ihn das Landgericht, ohne ihn allerdings so zu kennzeichnen, schon\nwegen der Worte \"verabscheuungswürdige Grausamkeit\"\nfür ehrenkränkend.\n\nb) $_193_ StGB.\n\nDagegen hat es WEB den Schutz des § 193\nStGB mit einer Begründung zugebilligt, die den Grenzen\nund dem Sinn der Vorschrift nicht entspricht.\n\nOb der Antrag des Angeklagten \"maßlos\" war, kann\nnicht - wie es im Urteil geschieht - aus der Abstimmung über ihn entnommen werden. Das Abstimmungsergebnis besagt, selbst wenn sich einige Fraktionen in ablehnendem Sinne erklärt haben, nichts über die für jedes Mitglied des Stadtrats maßgebenden Abstimmungsgründe. Diese sind auch bei einem sachlichen Antrag nicht\nfeststellbar. Die Mehrheit der Abstimmenden hat einer\n\n- 12 -\n\nNi\nP\nx\n\nEee,\n\nSEE\n\nau\n\ner\n\nde\n\n- 12 -\n\neingeschränkten Fassung den Vorzug gegeben; daraus\nfolgt jedoch nicht, dass die abgelehnte Fassung \"maßlost war. Schon dieser Fehlschluss kann die Stellungnahme zu § 193 beeinflusst heben.\n\nUnzutreffend ist es weiter, wenn das Landgericht\nVEREEEEEED den Schutz des § 195 mit der Begründung zubilligt, dieser habe sich zwar \"im Ausdruck in kränkender\nWeise vergriffen\", aber nicht, um \"seine Nissachtung in\nbesonders ungebührlicher und verletzender Weise zum Ausdruck zu bringen\" und nur, weil er habe darlegen wollen,\ndem gegenüber Menschen lieblos redenden Angeklagten stehe es nicht an, sich in Tierschutzangelegenheiten auf\nseine \"Humanität\" zu berufen. Dem von WED zulässigerweise verfolgten Zweck hätte es genügt, wenn er dem\nAngeklagten die beanstandeten, lange zurückliegenden\nTatsachen und Äusserungen vorhielt, ohne das herabsetzende und von den Hörern nicht nachprüfbare Werturteil\nder \"verabscheuungswürdigen Grausamkeit\" hinzuzufügen.\n\nDer Schutz des § 193 beschränkt sich. wie das Landgericht\n\nin Bezug auf den Angeklagten zutreffend ausführt, ausnahmslos auf das zur Wahrung der berechtigten Belange\nNotwendige. Derselbe Maßstab gilt auch für die beleidigende Äusserung seines Gegners. Eine kränkende Herabsetzung in der Form des § 1§ 5 StGB wird durch § 195 StGB\nnicht mehr gedeckt. ‚Dieser für die Anwendung des § 199\nStGB wesentliche Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung und\nZurückverweisung.\n\n5.) Kostenentscheidung.\n\nDer öffentlichen Kıage hatten sich 10 Nebenkläger\nangeschlossen Das Landgericht nimmt Beleidigung nur bei\ndrei von diesen an. Den Angeklagten treffen deshalb mur\ndie Kosten der öffentlichen Klage und die notwendigen\n\n- 13 -\n\n’\n‘ .\nm eereee ne\n. .....\nee\n\n_—or rin\nDu\nDe\n\nur\nLT\n\nim\n\n- 13 -\n\nAuslagen der drei Nebenkläger. Ansprüche der andern\n7 Nebenkläger gegen ihn bestehen nach dem Schuldspruch\nnicht (vgl RGSt 41, 168, 173)\n\n6.) Verfahren in der neuen Hauptverhandlung.\n\na) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung\nStrafantrag gegen den Nebenkläger Wi cestellt.\nEs hätte nahegelegen, daraufhin die Entschliessung der\nStaatsanwaitschaft über die Erhebung der öffentlichen\nKlage auch insoweit herbeizuführen und gegebenenfalls\nbeide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (237 StPO) (IK 6./7. Aufl. § 198\nAnm II 2, Olshausen 12. Aufl. Anm 4a - aa). Die beiderseitigen Beleidigungen haben in öffentlicher Stadtratssitzung bei politischer Auseinandersetzung anlässlich eines dem öffentlichen Nutzen dienenden Antrags\nstattgefunden; dies spricht für das öffentliche Interesse an der S*a®verfolgung beider Teile. Die Voraussetzungen des § 237 StPO sind erfüllt. Das Verhalten\ndes Nebenklägers Vi» ist bisher nicht abgeurteilt, sondern nur gemäss § 199 StGB erörtert worden.\n\nb) Beweise über die Haltung der früheren Bayerischen Volkspartei zum Nationalsozialismus werden bei\nder vom Angeklagten gewählten Form des ehrenkränkenden\n: Werturteils {§ 1§ 5 StGB) nicht zu erheben sein.\n\nc) Die Ablehnung des Beweisamtrags des Angeklagten darüber, seine wohnungspolitische Tätigkeit sei\n\"korrekt\" gewesen, verletzt den § 244 Abs 3 StPO. Das\nLandgericht stellt nicht fest, der Angeklagte habe\nsich nur in seinen Äusserungen unversöhnlich gezeigt,\nes geht vielmehr allgemein von einer solchen Haltung\nund Amtsführung des ängeklagten aus, wie die Ausführungen zur Strafzumessung deutlich zeigen. Unter diesen\n\n- 14 -\n\nn\ng2\nt\n\n7\ngr\nA\n2\nx.\n\nNR\n\\\n\nwer sie\nre\n\n[27\n\nUmständen war das Beweisangebot des Angeklagten, er\n\nsei auf dem wichtigen Gebiet der Wohnungszuweisungen\nkorrekt\"! vorgegangen, d h. nach festen und offenliegenden, gerechten Maßstäben, zur Widerlegung der behaupteten unsachlichen Einseitigkeit jedenfalls für\n\ndas Strafmaß von Bedeutung; das Landgericht hat ihn als\n\"nicht von Belang\" abgelehnt und hierdurch das Beweisergebnis vorweggenommen. Anders liegt es, went\n\ndem Angeklagten nur unversöhnliche Äusserungen ohne\neine entsprechende Amtsführung vorgeworfen werden. Ob\nder Nebenkläger VEEED einen so eingeschränkten Vorwurf hat erheben wollen, ist ‚Tatfrage. Die Urteilsfeststellungen sprechen für das Gegenteil.\n\nDem Senat erschien es angezeigt, von der Vorschrift des § 354 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nDr. Hörchner Mantel Jagusch\nDr. Heimann-Trosien Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-01/1-str-452-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-01/1-str-452-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.239184+00:00"}}