{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-12-01_1_StR_387_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-12-01","aktenzeichen":"1 StR 387/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 387/\n251 301/23 2342 078\n\nIm Nanen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Holewarenfabrikanten Josef L ED :.: rem.\ngeboren om MM: EEEED ED ::. 3-1. GEM, \"' GE\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1. $trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter kantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBuündesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat NE\n\nale Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I\n\nvom 14. April 1953 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte IB war durch Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 6, Februar 1952 wegen fortgesetzten in kit-\n+Sterschaft verübten Betrugs und wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr unä sechs Monaten Gefängnis\nund einer Geldstrafe von 5000 DM verurteilt worden. Auf\ndie Revision des Angeklagten hatte der Senat diese Entscheidung, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten 3etrugs verurteilt worden war, und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr - unter Aufrechterhaltung der durch das frühere Urteil wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit\nBeihilfe zur Untreue festgesetzten Rinzelstrafe von einen\nJehr Gefängnis und 5000 DM Geldstrafe - wegen in Mittäterschaft begangenen Betrugs in zwei selbständigen Fällen zu\nGeldstrafen von je 7500 DU, ersatzweise zu je drei Monaten\nGefängnis. verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat diese\nSntscheidung, soweit Jer Angeklagte ir dem Betrugsfalle 2\ndes Urteils verurteilt worden ist, zum Strafausspruch an-\n'gefochten. Sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht\ndem ingeklagten mildernde Umstände nach § 263 Abs 2 StGB\nzugebilligt hat. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg\nhaben. “ u = BR\n\nDie Grundlage für. die Zubilligung oder Versagung\nmildernder Umstände bilden, wie auch sonst bei der Strafbemessung, der Grad äer persönlichen Schuld des Täters\nund die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte\nRechtsordnung (u.a. RGSt 58, 106, 109; BGHST 3, 179):\n\nDie Trage, ob im Sinzelfall mildernde Umstände zu bewilligen oder zu versagen sind, kann hiernach nur auf\n\nGrund einer Gesamtwürdigung der Tat und des Täters ent-\n\nschieden werden. Erscheint auf Grund dieser umfassenden\nwürdigung die Straftat in einem so nilden Lichte, dass\ndie Anwendung des ordentlichen Strafrahmens als eine zu\nSchwere Vergeltung empfunden werden müsste, so sind mil-Gernde Umstände zuzubilligen (RGSt 58, 106, 108; 68, 294,\n3GH NW 1952 5 234 Nr 31). Die Entscheidung hierüber unter.\nliegt grundsätzlich dem pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters; sie ist nur insoweit der Nachprüfung des Revisionsgerichts zugänglich, als sie auf rechtlich fehler-.\nhaften Erwägungen beruht, Einen solchen Rechtsirrtum lässt\ndas Urteil entgegen der Annahme der Revision nicht ersehen,\nDie Strafkammer hat keineswegs die zuungunsten des\nAngeklagten sprechenden Umstände übersehen. Sie hat bei\nbeiden Betrugsfällen erwogen, dass der Angeklagte über\n“einen längeren Zeitraum hinweg den bayerischen Staat geschädigt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt hat. Was\ndie Revision über die ziffernmässige Bemessung des von dem\nıngeklagten in dem Betrugsfalle 2 dem Staat zugefügten\n\nIrin\n13\n\nen.\n\nSchadens und des in derselben llöhe Für sich und andere\nBeteiligte erzielten Gewinns vorbri ingt, kann in diesen\nRechtszug nicht beachtet werden, weil diese Behauptungen\nkeine Stütze in dem Urteil finden; dort ist nur von einen\nSchaden in Köhe von \"mehreren 1000 DU\" die Rede. Die Strafkenmer hat auch geprüft, ob der Angeklagte angesichts\nseiner Vorstrafen - er wurde nach den Urteilsfeststellungen u.a. im Jahre 1945 wegen Diebstahls in fünf Fällen\nbestraft - als ein \"unverbesserlicher Verbrecher\" er-\n\na\n\nscheint; mit irrtunsfreier Begründung hat sie diese\nFrage ausdrücklich verneint. on\n\nAuf der anderen Seite geben auch die Gründe, die\ndas Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt\nhat, zu keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken An-\n\nL66\n\nlass, Das gilt zunächst insoweit, als die Strafkammer dem\nen zugute gehalten hat, dass er aus eigenen Andas Bayerische „irtschaftsministerium herangetreten sei, um den von ihm durch den Betrugsfall 2 und die\nbeiden übrigen Straftaten zugefügten Schaden wiedergutzumachen. und dess er sich in einem Vergleich zur Zahlung\neines erheblichen Betrags verpflichtet habe. Die Revision\nwendet demgegenüber ein, der Angeklagte habe sich erst nach\nden in dem gegenwärtigen Verfahren erlassenen ersten Urteil vom 6. Februar 1952 zum Ersatz des durch seine Straftaten entstandenen Schadens verpflichtet; die Strafkammer\nhätte daher den Wiedergutmachungswillen des Angeklagten\nnicht als mildernden Umstand verwerten dürfen, ohne näher\ngeprüft zu haben, ob der Entse nluss des Angeklagten einer\n-inzwischen gewonnenen Einsicht in das Verwerfliche seines\nVerhaltens und einem \"wirklich freien Willen zur Wljederzutmachung\" oder nicht vielmehr der \"spekulativen\" Erwägung\nentsprungen sei, die Wiedergutmachung werde einem gegen das\nerste Urteil eingelegten kechtsmittei jedenfalls zu einem\nzenissen Erfolg im Strafausspruch verhelfen; beruhe der Iintschluss zum Sch hadenseusgleich auf einer solchen Erwägung\noder werde mit ihm etwa nur dem Zwange einer eindeutigen\nRechtslage stattgegeben, so sei nicht ersichtlich, welcher\nmildernde Umstand in einem solchen üntschluss sollte gefunden werden dürfen. Dieser Einwand vermag nicht Aurchzugreifen. Gewiss kahn das Bestreben des Täters, den durch\nseine Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen,\n\nnur dann ein mildernder Umstand sein, wenn es auf ehr-\n\nlicher Reue beruht, und nicht, wenn der Täter mit der\n\nWiedergutmachung lediglich bezweckt, eine gelindere Strafe\n\nZwange seiner .schuldrecht-\n\nzu erreichen, oder sich nur dem\nzu dem der Tä-\n\nlichen Verpflichtung beugt. Der Zeitpunkt,\n\nter mit seinem Wiedergutmachungswillen hervortritt, kann,\nvie der Revision zuzugeben ist, in dieser Hinsicht ein\nwichtiges Beweisanzeichen sein. Das Urteil bietet jedoch\ninerlei Anhalt für die Annahme, dass die Strafkammer\n‚as Bestrsben des Angeklagten, den von ihm dem Staate zufügten Schaden wiedergutzumachen, ohne Berücksicht igun\n\n=\n\nr öafür massgebenden Beweggründe als mildernden Instend\n\ngewertet habe. Zwar enthält das Urteil keine näheren Fest.\nstellungen darüber, wann der Angeklagte erstmalig mit seinen\nangebot der Wiedergutmachung an das Bayerische jirtschaftsnministerium herangetreten ist und wann er den Vergleich\nabgeschlossen hat. Es stellt aker ausdrücklich fest, dass\nder Angeklagte aus eigenem Antrieb die Schritte zur Wieder-\n\n„ gutmachung unternomsen hab. Diese Feststellung lässt zweifele-E\n\"Zrei erkennen, dass die Strafkammer dem Viedergutmachungs- E\nwillen des Angeklagten deshalb die Bedeutung eines mildernden Umstandes beigenessen hat, weil sie der Überzeugung |\nwar, der Angeklagte habe sich aus aufrichtiger Schuldein-\n\nsicht zur Wied derzutn schung entschlossen.\nDie 3 krafkamner hat zugunsten des Angeklagten weiter\n\nerwogen, dass er den von ihm erzielten unrechtmässigen\nGewinn nicht zur Befriedigung eigenen Aufwands, sondern\nzum Auf- und Ausbau seines im Kriege zerstörten Betriebes\nund daher zugleich zum \\ohle seiner Arbeitnehmerschaft\nverwendet hat. Hierzu rügt die Revision, die Strafkammer\nhabe \"die Abwesenhe it eines Umstandes, der als erschwerend\nzu würdigen gewesen wäre, rechtsirrig als mildernd gewertet\"; im übrigen habs die Verwertung des in Holz bestehenden unrechtnässigen Gewinns im eigenen Betrieb des\nängeklagten sich zwangsläufig aus der Natur der Sache\nergeben und auch deshalb nicht als mildernd in Betracht\nschliesslich sei überhaupt nicht ersicht-\n\nkommen können;\n\nID\nSN\nön\n\nON\n\nlich, welche Erwägungen es rechtfertigen könnten, den Umstand, dass der Verbrechensgevwinn zum Aufbau oder zum\nYiederaufbau eines geschäftlichen Unternehmens verwendet\nuna damit noch weiter \"fruktifiziert\" werde, als mildernd\nzu berücksichtigen. Auch diese Rüge geht fehl. Von wesentlicher Bedeutung für den - bei der Strafzumessung im allgemeinen und bei der Frage der Zubilligung mildernder Umstände im besonderen zu berücksichtigenden - Grad der\nSchuld des Täters ist es, welchen Zweck er mit der Straftat verfolgt hat; bei erfolgreichen Vermögensstraftzten\nist in dieser Hinsicht weiter von Bedeutung, wozu der\nTäter schliesslich die erlangten Vorteile verwendet hat.\nIst er lediglich straffällig geworden, um einem ausschweifenden Leben frönen zu können, und führt er nachtr räglich ein solches Leben mit den erlangten Mitteln, so\nwirkt das straferschwerend. Umgekehrt mildert es die\nSchuld des Täters, wenn er, wie hier, infolge Bombenschadens im Kriege einen geschäftlichen Betrieb eingebüsst hat und die ihm durch däle Verübung einer Straftat\nzugeflossenen Vermögensvorteile zum Auf- und Ausbau eines\n‚neuen Betriebs und danit zugleich zugunsten seiner irbeitnehmer verwendet. Dass für ihn im Ergebnis der Verbreche nsgewinn noch weiter ertragreich bleibt, ist demgegenüber entgegen der Annahme der Revision nicht von\n\nausschlag ggebender Bedeutung.\n\nNicht von der Revision angegriffen und auch nicht\nrechtsirrtünlich ist es schliesslich, wenn die Stralammer 1 ı Gegensatz zu dem früher erkennenden Tatrich-\n\nhal,\n\nr eine zur allgemeinen Abschreckung geeignete hohe\n\ne\nStrafe ı nicht mehr für erforderlich gehalten hat.\n\nx\n\nkEbensowenig ist von der Revision behauptet und\ndem Urteil zu entnehmen, dass die Strafkanmer etwa\nsonstige straferschwerende Tatsachen übersehen hätte.\n\nWie sich hiernach die Strafzumessungserwägungen der\nStrafkemmer im einzelnen als rechtlich fehlerfrei erweisen, so kann es auch nicht beanstandet werden, wenn\ndie Strafkammer die für den Angeklagten sprechenden Tat-Sachen als so schwerwiegend ansah, dass sie ihm mildernde\nUmstände nach § 263 Abs 2 StGB zugebilligt hat. Für den\nVorwurf der Revision, \"das Lendgericht habe -— offenbar\nwillkürlich und iediglich in dem Bestreben, zu einem\nErgebnis zu kommen, das ihm die in der Tat auch erfolgte\nGewährung bedingten Straferlasses nach seiner im übrigen\ngleichfalls irrigen Meinung gerade noch erlauben würde —\nden Begriff der mildernden Umstände gänzlich verkannt\",\nliegt kein Anhalt vor.\n\nKeinem rechtlichen Bedenken begegnet es, dass die\n»trafkammer von der in § 263 Abs 2 StaR vorgesehenen\nKöglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe Gebrauch\ngemacht hat. Auch die Bemessung der Geldstrafe und der\nErsatzfreiheitsstrafe lässt keinen Rechtsfehler er-\n\nsehen.\n\nDie Revision ist hiernach mit der Kostenfolge des\n§ 473 Abs 1 Satz 1 StPO als s unbegründet zu verwerfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nJagusch Dr, Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-01/1-str-387-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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