{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-11-24_1_StR_760_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-11-24","aktenzeichen":"1 StR 760/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2342 070\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ng egen:\n\nden Lageristen Jose? 0 EHE =.: VE, zevoren\nen®. En EB in oa, \"OD.\n\nwegen Ksrportertätsung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\n\"Senatspräsident Dr. Hörchner\n2... al8 Vorsitzender,\n\n\" Bundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter hr, .Heimann- Trosien\n\n- Bundesrichter Dr. Schalisch\n\nals beisitzende ‚Richter, .... ..\n\nAmtsgeri chtsrat Av: \"der Verhandlung,\n. Oberstaatsanwalt —— bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «im\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht and\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\n‘des Schwurgerichts in Mainz vom 31. März 1952 dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 9, 17 und\n25 freigesprochen wird. Die Kosten des Rechtsmittels\nfallen der Staatskasse zur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nur\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten war im Sröffnungsbeschluss zur Last\ngelegt, in der Zeit von 1945 bis 1947 als deutscher Lagerkommandant oder in einer anderen leitenden Stellung in verschiedenen. Kriegsgefangenenlagern um SEE» (Russland) andere Kriegsgefangene - zum Teil mittels gefährlicher Werkzeuge -\nvorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt und in einem der Fälle den Tod des misshandelten\n Kriegsgefangenen verursacht zu haben (88 223, 223 a, 226,\n74 StGB).\n\nDas Schwurgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten in einem Falle (Nr 3 des Urteils) auf Grund des\nGesetzes des »andes Rheinland-Pfalz über die Gewährung\nvon Straffreiheit vom 18. Juni 1948 und in den übrigen\nFällen auf Grund des Bundesgesetzes über die Gewährung\nvon ‚Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 erngesteilt,\n\n‚Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese üntscheidung\nRevision eingelegt; sie beantragt jedoch die Aufhebung\ndes Urteils nur noch, soweit das Verfahren in den FEL-\nlen 9, 17 und 25 eingestellt worden ist,\n\nDer Angeklagte hat im Falle 9 einem Kriegsgefangenen,\nder zur Verrichtung der Notdurft nicht die Latrine aufgesucht hatte, zwei Schläge mit der Hand versetzt, im Falle\n17 einen Kriegsgefangenen, der eine Decke zu stehlen versucht hatte, geschlagen - in welcher Weise, ist im Urteil\nzwar nicht des näheren festgestellt, jedoch handelte es\nsich, wie bei der rechtlichen würdigung ausgeführt ist,\nnur um eine \"leichte Züchtigung\" - und im Falle 25 einem\nKriegsgefangenen, der Brot gestohlen hatte, eine leichte\nOhrfeige gegeben; in sämtlichen Fällen hat er als Lager-\n\n_3_\n\nkommandant gehandelt, Das Schwurgericht hat hierzu ausge.\nführt, dass es \"bei Durchführung des Verfahrens! den Ange-\n\nklagten unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Not.\nstands freigesprochen hätte,\n\nDie Revision rüst, dass das Schwurgericht in diesen\ndrei Fällen zu Unrecht die Voraussetzungen des übergesetz_\n\nlichen \\otstands angenommen habe, Sie kann nicht den erstrebten Erfolg haben,\n\n1.) Dass die Strafverfolgung im Falle 9 (Tatzeit: Novenber 1945) noch nicht verjährt ist, hat das Schwurgericht ZU-\ntreffend damit begründet, dass die Verjährung durch den Erlass der den Haftbefehl des Amtsgerichts in Mainz vom 5. du\nni 1950 betreffenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts\nin Mainz vom 10. Juni 1950 trotz ihrer allgemeinen Fassung\nnach § 68 SteB unterbrochen worden ist, Die Hilfserwägung.\nder Strafkammer, die Verjährung habe in den einzelnen Fäl\nlen zumindest solange geruht, bis \"der Angeklagte oder ein\n\nVerletzter oder ein Tatzeuge in den Westen zurückgekehrt\".\n\nsei, ist dagegen irrig (vel BGHSt 1, 84, 89 £).\n\n‘jährung keiner Prüfung, weil sich die dort behandelten\nMisshandlungen erst im Jahre 1947 zugetragen haben,\n\nFür die Fälle 17 und 25 bedarf die Frage der Ver-\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen gegen die\nAnnahne des Schwurgerichts, der Angeklagte habe in den\nangefochtenen Fällen im übergesetzlichen Notstand gehandelt, keine Bedenken, |\n\nNach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (u.a, Rest 61, 242,\n\n247 ff; 77, 113, 115 ff; BGHSt 5. 7; BGH NW 1951 S 769\n\nNr 15) liegen die Voraussetzungen des übergesetzlichen\n\nNotstands dann vor, wenn ein unmittelbar bedrohtes höherwertiges Rechtsgut nur durch die Verletzung eines weniger wertvollen geschützt werden kann. Von dieser Rechts-\n\nauffassung ist auch das Schwurgericht ausgegangen. In den\nFällen 9 und 25 hat es demzufolge geprüft, ob der Angeklagte das Rechtsgut des körperlichen Wohlbefindens der gegen\ndie Lagerordnung verstossenden Kriegsgefangenen nur deshalb\nverletzt hat, weil er auf keine andere Weise die Gesundheit\nund das leben der Gesamtheit der Lagerinsassen als die hö-\n\nherwertigen Rechtsgüter vor weiteren Gefährdungen zu schützen vermochte. Auf Grund der besonderen Verhältnisse, die\nzur Tatzeit in den russischen Kriegsgefangenenlagern herrschten, ha at es die Frage bejaht. Im Falle 17 hat das Tchwurgericht erwogen: Bei der Entdeckung eines Diebstahls von sog.\nsozialistischen Eigentum\" hätten der Lagergemeinschaft und\ndem Diebe selbst schwerwiegende Nachteile gedroht; diese habe der Angeklagte dem Lager ersparen müssen und das habe er\nnur dadurch erreichen können, dass er gegen solche Diebstähle u\nschon gegen den Versuch nachdrücklich eingeschritien sei; wenn\ner dann den Täter nur leicht gezüchtigt habe, so habe er ihn.\nvor der an sich vorgeschriebenen Meldung bei der russischen\nLagerleitung mit all ihren Folgen - Verurteilung zu einer\nübermässig hohen Freiheitsstrafe und Verschickung nach Si-\n\nbirien - bewahrt,\n\nDie Folgerungen, die das Schwurgericht in den drei Fällen gezogen hat, liegen im wesentlichen auf tatsächlichen Gebie\n\nSie könnten nur beanstandet werden, wenn das Schwurgericht von.\nrechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre. Hierfür\n\nbietet das Urteil jedoch keinen ausreichenden Anhalt, auch\nnicht insoweit, als die Revision rügt, dass die körperliche\n\nZüchtigung der Kriegsgefangenen nicht das einzige Mittel\ngewesen sei, um die der Lagergemeinschaft drohenden Gefahren abzuwenden, Dem Angeklagten waren zwar nach den 2\nUrteilsfests tellungen die in der Rechtfertigungsschrift.\nder Staatsanwaltschaft angeführten Zuchtmittel gegenüber.\nden ihm unterstellten Kriegsgefangenen eingeräumt, Dass\nsich das Schwurgericht bei der Prüfung der Trage des über.\ngesetzlichen Notstands dieser Befugnisse des Angeklagten\nnicht bewusst gewesen sei, von denen im übrigen die Verhängung von geschärftem Arrest bis zu fünf Tagen schon\nwegen der vorgeschriebenen Meldung dieser Bestrafung und\nder sich aus dieser Meldung möglicherweise ergebenden\nFolgen für den Betroffenen ausser Betracht bleiben musste,\nist jedoch auszuschliessen, Das Schwurgericht hat vielmehr.\nin den drei Fällen ersichtlich für nicht widerlest erach- .\ntet, dass die Züchtigung der Kriegsgefangenen das auch in\nVerhältnis zu den an sich vorgesehenen Strafen wirksamste\nund erforderliche ‚Mittel war, um die Gesundheit und das\nLeben der Lagergemeinschaft vor weiteren Gefährdungen |\ndurch einzelne Kriegsgefangene zu schützen, im Falle 17\nzugleich, um den Täter selbst vor der an sich vorgeschriebenen Meldung an die russische lagerleitung zu bewahren,\nHiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, Dass\ndem Angeklagten ausdrücklich verboten war, Kriegsge-Tangene zu schlagen, ist schon deshalb ohne entscheigende Bedeutung, weil es sich in allen drei Fällen mr\num leichte Züchtigungen handelte, die für die Betroffenen\nschwerlich ein empfinälicheres Übel als die dem Angeklag- _\nten zur Verfügung stehenden Zuchtmittel der Zuteilung zu.\nSonderarbeiten und der Entziehung von Zusatzverpflegung\nbedeuteten,\n\nDem Urteil ist auch ausreichend zu entnehmen, dass\nder Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts\n\nvor den einzelnen Züchtigungen die für den übergesetzlichen Notstand erforderliche gewissenhafte Güterabwägung vorgenommen hat (u.a. RGSt 62, 137, 138; 64, 101,\n104; 77, 113, 116; BGHSt 2, 111, 114; 3, 7; BGH NJW aaO)\noder ihm wenigstens das Gegenteil nicht nachzuweisen ist.\n\n7.) Obwohl die Verhandlung” in den zum Gegenstand der\nRevision gemachten Fällen = wie übrigens auch in den\nübrigen Fällen, in denen das Schwurgericht eine strafbare\nHandlung des Angeklagten nicht für gegeben erachtet hat -\ndurchgeführt war, hat das Schwurgericht den Angeklagten\nnicht freigesprochen. Es hat sich hieran offenbar deshalb\ngehindert gesehen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach der Belehrung durch den Vorsitzenden nicht\nden Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach § 6 des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 gestellt\n\n‚ hatte, Das wer vechteirrig. —\n\nNach § 301 StPO wirkt \"die Revision der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten. Das 5 Röchtemtttel\nkann daher nicht als unbegründet verworfen werden, Vielmehr ist das angefochtene Urteil dahin. zu ändern, dass\n. der Angeklagte in gen Fällen 9, 17 und 25 freigesprochen.\nwird, i\n\n| Die } Kostenentscheidung stützt; sich auf § 473 Abs 1\n\nmi beten ar men be vereee\n\nn:P, liegen nicht vor, da das Verfahren weder die völlige\nUnschuld des Angeklagten noch auch nur das Nichtvorliegen\neinez begründeten Schuldverdachts in den drei Fällen ergeben hat, Der Senat sieht. auch keinen Anlass, der Staatskasse gemäss § 462 Abs 2 Satz 1 die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der\nStaatsanwaltschaft vertreten und demgemäss die\n\nAufhebung des Urteils in dem Umfange der Anfechtung beantragt. |\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\n\nHeimann-Trosien Dr, Schalscha\n\nEee Teenager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-24/1-str-760-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-24/1-str-760-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:06.675992+00:00"}}