{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-11-24_1_StR_500_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-11-24","aktenzeichen":"1 StR 500/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[6\n\n15\n\n+\n\nu\n\n2542 10\n\nS\n\nR 500/53\n\nImNanen des Vcikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n‚den Arzt Dr. Werner U EB zu: ven GE\ngeboren m. ED EB. a,\n\nwegen Abtreibung u.a.\n\nhat\n\nder l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\n. für\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsraet w in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Konstanz vom 28. April 1953, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nis\nu 7\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen vollendeter Abtreibung in\n12 Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger\nTötung, und wegen Äbtreibungsversuchs in 2 Fällen zu einer\nGefängnisstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat\nihn als erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne\ndes § 51 Abs 2 StGB angesehen. Seine auf Verletzung des\nsachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1, Sachrüge.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer leidet der\nAngeklagte an einem auf progressive Paralyse zurückzuführenden Gehirnleiden, das einen \"massiven Hirnschwund,\nbesonders im Bereich des Stirnhirns, und eine starke Erweiterung der inneren und äusseren Hirmhohlräume\" erg\nben hat. Er brachte wegen der durch Paralyse hervorgerüfenen Zerstörung, von Teilen seines Gehirns \"die nötigen\nHemmungssvorstellungen nicht mehr in erforderlichen Maße\n‚auf, um sich der als unerlaubt erkannten Handlungen zu\nenthalten\". Diese Feststellung beruht in erster Reihe\nauf der Anhörung des Sachverständigen Dr. Ki, der\nin seinem schriftlichen Gutachten, das auf Grund der Verfahrensrüge herangezogen werden kann, sich dahin geäussert hat, \"dass Dr. TEMP, obwohl er die Fähigkeit hatte, das Unerlaubte seiner Handlungen einzusehen, dass er\naber infolge des festgestellten Gehirnleidens nicht die\nnötigen Hemmungsvorstellungen aufbrachte, gemäss dieser\nEinsicht zu handeln\". Wenn auf Grund dieser Feststellun-\n„gen das Landgericht nur zur Anwendung des § 51 Abs 2 StGB\nkommt, kann eine unrichtige Anwendung des Gesetzes nicht\nausgeschlossen werden. Schon der Gebrauch des Wortes\n\"Hemmungsvorstellungen\" gibt Anlass zu Bedenken. Denn\n\nVorstellungen sind eine Verstandesbetätigung, während\n\n—\n\n- 3 -\n\nHemmungen den Willen beeinflussen. \\iaren die Hemmungen nicht in dem nötigen oder erforderlichen Maße\nvorhanden, um den Angeklagten von dem als strafbar erkannten Handeln abzuhalten, so war er unfähig, nach\nseiner Einsicht zu handeln. Dann ist § 51 Abs 1 StGB\nanzuwenden. Der Fall des § 51 Abs 2 StGB setzt gerade\ndas Vorhandensein von Hemmungen und die, wenn auch erheblich verminderte Fähigkeit, sich von der Tat durch\ndiese Hemmungen abhalten zu lassen, voraus. Infolge\nder nicht widerspruchsfreien Feststellungen ist das angefochtene Urteil aufzuheben.\n\n2; Verfahrensrüge.\n\nEines Ringehens auf diese bedarf es hiernäch nicht.\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer in Beachtung des verfahrensrechtlichen Vorbringens der Revision zu erwägen haben, ob zur Aufklärung der erwähnten\nUnstimmigkeit auch Professor Dr. HB, der das\nschriftliche Gutachten des Dr. Kl mitunterzeichnet\nhat, selbst als Sachverständiger zu hören und zu befragen ist, ob er die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ausschliessen Kann. | |\n\n3. Im übrigen besteht Veranlassung zu folgenden\nHinweisen:\n\na) Bei Anwendung sowohl des ersten wie des zweiten\nkbsatzes des § 51 StGB wird Gelegenheit zur Prüfung\nbestehen, ob Grund zur Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gegeben\nist (§ 42 b StGB): Dem würde das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht im Wege stehen\n\n(§ 358 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nb) Zu beachten ist ferner, dass in dem angefochtenen\nUrteil keine Einzelstrafe für den all 13 (erste an\nder Lieselotte Sch begsangene Abtreibung) festgesetzt worden ist. Das ist gegebenenfalls nachzuholen,\nwobei nur die Gesamtstrafe nicht erhöht werden darf\n(vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom\n2?, September 1953 - 1 StR 726/52 NIW 1953 S 1879 Ir 20).\n\ne) Bei Anordnung des Berufsverbots muss zum Ausdruck\ngebracht werden, auf welchen Beruf sich das Verbot bezieht.\n\nd) Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel einzeln zu bezeichnen (RG JW 1935 S 949\nNr 35).\n\n4, Auf die Mitangeklagten, die kein Rechtsmittel ein-\n\ngelegt haben, bleibt die Aufhebung des Urteils, auch soweit sie wegen Teilnahme an den Taten des Beschwerdeführers verurteilt worden sind, gemäss § 50 Abs 1 StGB\n\nohne Einfluss.\n\nDr. Hörchner Dr: Peetz Glanzmann\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-24/1-str-500-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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