{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-11-24_1_StR_412_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-11-24","aktenzeichen":"1 StR 412/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen 1.) den Kraftfahrer Wladyslaw MB aus 2\ngeboren an: ED EB: VB (Kreis B ;\nR _)E\n2.) den Schlosser Tadeus L EB zus EB: 2°-\nboren am ED EB; Pop, Pa,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 24. November 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatsoräsident Dr. Hörchner,\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsraet EB in üer Verhandlung, .\nOberstaatsansalt Dr. ED Hi der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter we\n‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. April 1953 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten wegen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls in sechs Fällen\nund wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in fünf Fällen, und zwar IB als rückfälliger\nTäter, verurteilt werden:\n\nDer Strafaussvruch wird mit den Feststellungen hierzu\n.aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1.) Das Landgericht verneint zu Unrecht die Voraussetzungen des Bandendiebstahls nach § 243 Abs ! Nr 6 StGB.\nZum Tatbestand dieser Vorschrift gehört, daß sich mehrere\nzur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben. Das bedeutet, daß sich die Täter eine Mehrzahl\nvon Diebstählen (oder Raubtaten) vorgenommen haben, die\n\nin ihren Einzelheiten noch nicht bestimmt sind (RGSt 9,.\n296; 47, 3405.52, 209, 211; 66, 236). Diese Voraussetzung\nist hier gegeben. Die Angeklagten waren sich nur in groben\nUmrissen darüber einig, daß sie in den nächsten Nächten\nin einer gewissen Gegend für ihre Zwecke brauchbare Gegenstände durch Einbruch stehlen wollten, Alles übrige hing\naber völlig von den noch zu erkundenden Gelegenheiten ab,\nso vor allem die Zahl der Diebstähle, aber auch Zeit, Ort\nGegenstand und Ausführungsart im einzelnen. Eine solche\nVerabredung ist auf die Begehung einer Mehrheit noch nicht\nbes timnter Diebstähle gerichtet und erfüllt die Merkmale\neiner Verbindung im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB.\n\nDie von den Angeklagten gemeinsam Verübten sechs\nvollendeten und fünf versuchten Diebstähle beruhen auf\ndieser Verabredung. Daß jeder von ihnen dabei im Sinne\n\ndes § 243 Abs ı Nr 6 mitgewirkt hat, begegnet keinem Zweifel.\n\n2.) Nächt beizutreten ist ferner der Annahme des Landgerichts, daß die elf Diebstählsfälle bei jedem der Angeklagten nur eine fortgesetzte Handlung aarstellten. Der\nallgemeine Plan, den die Angeklagten durch ihre Taten verwirklicht haben, ist kein Gesamtvorsatz im Sinne der\n\nRechtsprechung. Es fehlt an der Vorstellung eines Gesamterfolges, den sie durch ihr Tun nach und nach hätten er-\n\nBER\n\nWenn sie auch nur leicht abzusetzende Sachen\n\nreichen wollen.\nüber-\n\nin einer unauffällig nach Jause zu schaffenden Menge,\n\ndies Lebensmittel für ihre Verpflegung während des Diebes-\n\nso blieb doch noch gänzlich offen,\n\nuges stehlen wollten,\nAuch\n\nwie beschaffen und wie wertvoll ihre Beute sein werde.\ndie zur Durchführung des Planes vorzunehmenden Einzelhand-\n\nlungen waren zunächst unbestimmt. Die Angeklagten hatten\neine ins einzelne gehende Vorstellung, wo, wie, was, wie\n\noft und zu wessen Schaden sie stehlen wollten. Unter die-\n\nsen Umständen kann keine Rede davon sein, daß das Tun der\n\nAngeklagten durch einen von vornherein gefasten Gesamtvorzu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt wäre (vel\n\nsatz\n238: RG JW 1923 5 399 Nr 45; 1924 5 816 Nr 35\n\nRGat 66, 236,\nBEHst 1, 313, 315).\n\n3.) Die Feststellungen ergeben vielmehr klar, daß die\nAngeklagten gemeinschaftlich unter den Voraussetzungen des\nrechtlich selbständige Straftaten be-\n\n\"Bandendiebstahls 11\nEinbruchdieb-\n\ngangen haben, nämlich 6 vollendete, davon 4\n\nstähle, sowie 5 versuchte Einbruchdiebstähle. Bei Li\nsind äle Merkmale des strafschärfenden Rückfalls ohne Rechts-\n\nirrtum festgestellt. Dengemäß ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils zu ändern. Der geänderte Schuldspruch\nentspricht im wesentlichen dem Eröffnungs beschluß und der\nNachtragsanklage e; soweit im Eröffnungsbeschluß die Fälle\n\n6 und 11 des Urteils als einheitliche Tat angesehen wurden,\nsind die Angeklagten schon in der Hauptvernandlung des\nLandgerichts gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden,\ndaß zwei Einzeltaten in Betracht kommen können. Gegen die\n\nÄnderung des Schuldspruchs bestehen daher keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Sie hat indes die Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs zur Folge.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\n\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-24/1-str-412-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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