{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-11-24_1_StR_398_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-11-24","aktenzeichen":"1 StR 398/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"230209 ’%\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Hilfsarbeiter Ieco KB zu: OB. :eboren em @: ED EB ir GB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha |\n\nals beisitzende Richter,\nObersteatsanwalt Dr. EREEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Leo KB virä das\nUrteil des Landgerichts München I vom 22, Oktober 1952,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den hier-\n\nzu getroffenen Feststellungen, auch bezüglich des\nRickfalls, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch .über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen .\n\nFa‘.\n\nGründe\n\n.\nL)\nen ae rin een\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Jiebstahls im Rückfalle, begangen in 7 Einzelhandlungen, und wegen Ffortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmässiger Hehlerei\nzu einer Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren, die sich aus\nEinzelzuchthausstrafen von 4 Jaıren für den schweren Rücky\nfalldiebstahl und von 3 Jahren für die gewerbs- und gewohn- s\nheitsmässige Hehlerei zusammensetzt, verurteilt worden. Etwa\ndie Hälfte der erlittenen Untersuchungshaft ist auf die\n\nStrafe angerechnet worden.\n\nDie von seinem Verteidiger eingelegte, nachträglich\n\nwirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt\n\nVerletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.\n\n4A\n\n1. Verfahrensrüge.\n\nDiese entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs\n2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.\n\n2. Sachrugei\n\na) Die bei Erhebung der Sachrüge dem Revisionsgericht\nobliegende allgemeine Nachprüfung führt bezüglich des fortgesetzten schweren Diebstahls zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unrichtiger Anwendung des § 245 StGB. Der\nAngeklagte hat die letzte gegen ihn erkannte, zur Begründung der Voraussetzungen des § 244 StGB geeignete Strafe\nbis zum 12, Januar 1940 verbüßt. Die Rückfallsverjährung\nnach $% 245 StGB ist demgemäß am 12. Januar 1950 .eingetreten. Die frühesten Diebstähle, deren Begehung durch den\nAngeklagten Leo KB in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden ist, sind aber zwischen den ii. und iS.\n\nFebruar und am Faschingsdienstag (21. Februar) 1950 besangen worden. Zur Tatzeit |war also die !TOjährige Frist bereits\nverstrichen. Die Rückfallsverjährung war nicht, wie das\nLandgericht annimmt, durch die bis 8. Juni’ 1944 verbüßte\n\nZuchthausstrafe gehemmt, die für eine nicht rückfallbegrün-\n[ae ) Bi\n\ndende Straftat verhängt worden ist. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1951 (BGHSt 1, 245) ausgeführt hat, ist eine entsprechende Anwendung des 8 20 a\n\nAbs 3 Satz 3 StGB auf den Fall des § 245 StGB nicht zulässig. Diese Rechtsprechung wird aufrechterhalten.\n\nSofern nicht eine spätere Vorstrafe wegen Diebstahls\nfestgestellt werden kann, ist der vom Landgericht als fortgesetzt beurteilte schwere Diebstahl nicht unter den Voraus-.\nsetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen worden.\n\n’\ni\n\nb) Fehl seht die Rüge, das dem Angeklagten zu Unrecht\nmildernde Umstände versagt worden seien. Bierüber hatte\ndas Landgericht nach pflichtmässigen Ermessen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Ange- .\nklagten hat es die straferschwerenden und -mindernden Tatmerkmale in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen mit dem Ergebnis, daß mildernde Umstände zu versa-\n\n‚gen sind.\n\nFreilich konnte das Landgericht nach dem zur Zeit\nder Urteilsfindung geltenden Gesetz die Frage der nildernden\nUmstände nur beim Diebstahl erörtern. Unterdessen ist durch\ndas Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953\ndie Bewilligung mildernder Umstände auch bei gewerbs- und\nsewohnheitsmässiger Hehlerei möglich geworden (§ 260 Abs\n2 5t9B). Das Revisionsgericht vermag von sich aus nicht\nabschließend zu beurteilen, ob der Tatrichter auf dieselbe\n\nEinzelstrafe erkannt haben würde, wenn er den Strafrahmen\n\n?E:\n\ndes § 260 Abs I und 2 StGB n.F. bei seiner Entscheidung vor\nAugen gehabt hätte. Überdies läßt sich nicht ausschließen,\n\ndaß auch die Strafzumessung wegen der gewerbs- und gewohn-\n\nheitsmässigen Hehlerei durch die Höhe der für den schweren\n\nRückfalldiebstahl erkannten Strafe beeinflußt worden ist.\n\nce) Unbegründet ist allerdings der Angriff gegen die\nNichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft. Nach\n§ 60 St@B entscheidet der Tatrichter nach freiem Ermessen,\nob und in welchem Umfange die Untersuchungshaft anzurechnen ist. Im Rahmen dieses Ermessens hat die Strafkammer\n‚ohne ersichtlichen Rechtsfehler eine Entscheidung getrof-\n\n‚Ten.\n\nd) Der Angeklagte wird nunmehr Gelegenheit haben, die\nweiteren Gesichtspunkte geltend zu machen, die nach seiner\nAnsicht für die Strafzumessung Bedeutung haben und bisher\nunberücksichtigt geblieben sein sollen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\n\nHeimann-Trosien üÜr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-24/1-str-398-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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