{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-11-17_1_StR_228_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-11-17","aktenzeichen":"1 StR 228/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 228,53\n\nImNanen d es Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister Michael Sch ED zus AB :evoren aı @. ED ED; He,\n\nwegen Meineids u,8,\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\n' Bundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-VTrosien\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat | ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizang estellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nlandgerichts in Anberg vom 1, Dezember 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kösten des |\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_ ründe:\n\nDie Revision rügt u.a, Verletzung des Verfahrensrechts,\nweil die Strafkammer die bei der Ablehnung eines Beweisamtrags zugesagte Wahrunterstellung im Urteil nicht eingehalten habe. Die Rüge ist begründet,\n\nDie Beweisbehauptung, deren Wahrunterstellung die\nStrafkammer in der Verhandlung zugesagt hatte, ging dahin,\nes sei \"sehr wohl üblich, dass Metzger Kaufabschlüsse mit\n\nEöndlern tätigen ohne vorherige Vereinbarung über den Preis\",\n\nIm Urteil folgt das Gericht jedoch der Bekundung des von\nihm vernommenen Zeugen GB und führt demgemäss aus, Viehkäufe, bei denen vereinbart werde, dass der Preis erst\nnach der Schlachtung des Tieres bestimmt und berechnet werde, kämen zwar vor, seien.aber nur üblich zwischen Verkäufern und Metzgern, die in steter Geschäftsverbindung, in\nverwandtschaftlichen oder in sonstigen engen Beziehungen\nzueinander stünden, Darin liegt eine wesentliche Einschrän-\n' kung des Beweissatzes, Dieser ist daher nicht, wie zug esagt,\nals wahr unterstellt, Dadurch ist der § 244 Abs 3 StPO verletzt worden. |\n\nDas Urteil kann auf der Hichteinhaltung der Wahrun-\n\nterstellung beruhen. Die ihr widersprechende Bekundung |\ndes Zeugen u] hat der Strafk ammer als Stütze der Aussage\ndes Zeugen I 7] gedient, Das Revisionsgericht kann nicht\nausschliessen, dass die Strafkammer die Aussage des Reii>\n\nanders bewertet haben würde, wenn es der Beweisbehauptung\nin voliem Umfange gefolgt wäre, Dann hätte der Angeklagte\nmöglicherweise nicht wegen Meineids und Betrugs verurteilt\n\nwerden können.\n\nDer Revision muss daher stattgegeben werden, Auf ihr\nweiteres Vorbringen braucht nicht mehr eingegangen zu\nwerden; der Senat hält es nicht für begründet,\n\nDr.Hörchner . Mantel Glanzmann\n\nJagusch Heimann-ürosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-17/1-str-228-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-17/1-str-228-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:06.173496+00:00"}}