{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-11-17_1_StR_175_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-11-17","aktenzeichen":"1 StR 175/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SS\nIn\nSI\n\n2342 089\nIm Nan endes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tierarzt Oskar S cn ED zu: Te\nseboren am. EEE AED :7 Ei (Kreis VD ! :\nden Gemeindeschreiber Silvan KR m aus Tr >:\ndort geboren an@. REED WE.\n\nm\n\nN\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. BB in der Verhandlung.\nAmtsgerichtsrat ie bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch@b wird das Urteil\ndes Landgerichts in Weiden/opf. vom 18. Dezember 1952,\n\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im übrigen wird diese Revision verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kap wird das Urteil:\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen:=\n\nVon Rechts wegen\n\nI, Gegen den Angeklagten Sch nat das Landgerichü\nals Berufungsgericht verhandelt und entschieden, in der\ndamit verbundenen Strafsache gegen den Angeklagten Zus»\njedoch im ersten Rechtszuge. Der-Bundesgerichtshof ist\ndeshalb zur Entscheidung über beide Revisionen zuständig\n(vgl Rest 48, 93, 120; 59, 364,365).\n\n1. Der Schnidspruch wegen dreier Vergehen der fahrlässi.get\n\nTötung in Tateinheit mit 139 Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, je in gleichartiger Tateinheit, lässt keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß erkennen. Das\n\nRechtsmittel ist insoweit offensichtlich unbegründet. Die\nRevisionsbegründung läßt wesentliche Urteilsfeststellungen 4\n\nsusser acht; teilweise geht sie von einem andern als dem\nfestgestellten Sachverhalt aus. Der Angeklagte hat bei der\nfestgestellten Krankschlachtung die nach § 7 Abs 1 FleischbeschauG vom 29. Oktober 1940 (RGBl I, S 1463) erforderliche\nvoriäufige Beschlagnahme des Wleisches pflichtwidrig unterlassen, die nach § 27 Abs 1 bis 5 der Ausführungsbestimmungen\nA (AB, A) zwingend gebotene bakteriologische Fleischuntersuchung nicht angeordnet und sich weiterhin auf die Anordnung\nder unschädlichen Beseitigung der Baucheingeweide in dem |\nFleischbeschauschein beschränkt, ome die Leber des krankgeschlachteten Tieres vorschriftsgemäß alsbald un ntauglich\n\nzu stempeln (8§ 49, 50 AB.A) oder auf andere Weise für den\nmenschlichen Genuß unbrauchbar zu. machen. Bei Beachtung der\nVorschriften wären die in Urteil festgestellten Folgen nach\nder rechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung des Landgserichts nicht eingetreten. Die 88 222, 230 SteB sind ohne\nRechisverstoß angewandt.\n\n2. Bei dem Strafausspruch ist jedoch Aufhebung\n\nund Zurückverweisung geboten, Am 1. Oktober 1953 sind die\n39 23 bis 25 StGB über die ütrafaussetzung zur Bewährung\nin Kraft getreten. Die Rechtsänderung ist noch vom\nRevisionsgericht zu berücksichtigen, weil sie eine\nnildere Ahndung zuläßt (§§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO).,\n\nDaß das Landgericht von der Anwendung der Bayerischen\nBekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen\nvom 24, Juli 1947 auf die erkannte Strafe durch (nicht\nrechtskräftigen) Beschluß abgesehen hat, schließt die Anwendbarkeit der §§ 23 flg StGB nicht aus. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist nach Sinn und Zweck richterliche\n\nStrafzymessung und kein Gnadenerweis, Auch eilt sie - inner.\nhalb der Grenze des § 23 StGB - vorwiegend Gelegenheitsund Äugenblickstätern. Die neuc Rechtseinrichtung erstrebi\nvornehmlich Warnung und Besserung und nur für den Fall\n\nder Nichtbewährung Sühne und Abschreckung durch Strafvollag\nDas Landgericht muß Gelegenheit erhalten, die Tat des Ange-'\nklagten unter Beachtung der neuen Grundsätze zu würdigen |\nund die gesetzliche Straffolge neu zu bestimmen, |\n\n| III. Angeklagt er. Kam.\n\n1. Sachrüge. Insoweit ist Aufhebung und Zurückverweisung im ganzen geboten, weil bisher nicht ausreichend\nerörtert ist, ob und in welchem Umfang ein schulähaftes\nVerhalten des Angeklagten vorliegt, welche Folgen dadurch\nverursacht oder mitverursacht worden sind und ob der\nAngeklagte KB sie voraussehen konnte. Im einzelnen\nist dazu zu bemerken:\n\na) Es wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte als\nGemeindeschreiber darauf beschränken durfte, den Fleischbeschauschein zunächst an den Landwirt FEW zurückzusendeif\n\ner\n\n- 4 -\n\nspäter dam entgegenzunehmen und die amtliche Gebühr zu erheben, ohne zu prüfen, ob die darin enthaltene Anordnung des\nfleıschbeschauers amtliche Maßnahmen gebot. War der Angeklagte\nfür diese Prüfung nicht zuständig oder hielt er sich für unzu-\n‚ständig, so wird es darauf ankommen, ob er dann nicht den\nBürgermeister benachrichtigen oder veranlassen musste, daß\n\nder Beschauschein diesem unverzüglich vorgelegt wurde, Diese\nÜberlegung setzt an sich keine nähere Kenntnis der einschlägigen\nVorscrriften voraus, sondern nur die sorgfältige Durchsicht\n\ndes Beschauscheins. Diese hätte dem Angeklagten gezeigt, daß\nder Schein eine - offensichtlich eilbedürftige - Anweisung\n\nan die zuständige Behörde enthielt. Jedoch ergeben diese Erwäzungen noch nichts Sicheres über den etwaigen Pflichtverstoß a\n\ndes Angeklagten und dessen Folgen und deren Voraussehbarkeit:\n\nb) Zunächst ist weitere Aufklärung über die einschlägigen\nPrlichten des Angeklagten als Gemeindeschreiber im Verhältnis\nzu denen des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde geboten:\nNach § 30 der DurchfVO vom 1, November 1940 (DVO) zum FleischbeschauG hat der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde die in\n\ndiesem Gesetz den Polizeibehörden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Übertragung dieser Befugnisse auf den Angeklagten nach § 31.DVO ist nicht geschehen und kam nach dem\nZweck dieser Vorschrift auch nicht in Trage. Die hier erfor- r\nderlichen polizeilichen Entscheidungen nach § 7 FG (Beschlagnahme\nuntauglichen Fleisches, der Baucheingeweide) und § 9 TG (fer- e\nwertung bedingt tauglichen Fleisches) oblagen also dem Bürgermeister als Ortspolizeibehörde, Der Angeklagte kam, je nach der\n\nallgemeinen Regelung der Gemeindegeschäfte, über die das nn\nUrteil nichts enthält, nur als Hilfsperson des Bürgermeisters in, \\\nBetracht. Selbständige Polizeibefugnisse standen ihm nach\n\ndem Urteil nicht zu.\n\nDas Landgericht hätte klären müssen, wie und von wem die |\naus Anlass der Fleischbeschau und bei Krankschlachtungen an.\nfallenden Ämtsgeschäfte der Ortspolizeibehörde bestimmungsgen:\nvorzunehmen waren, ob allgemein Vorsorge getroffen war, daß sig\nordnungsgemäß unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften er!\nledigt wurden, und wen die Verantwortung trifft, falls dafür\n\nnicht gesorgt war. Für einen Schuldspruch und die Strafzumessung kann es bedeutungsvoll sein, ob diese zweifellos |\nhäufigen Dienstgeschäfte übersichtlich geregelt und nach deut.\nlichen Anweisungen auszuführen sind, so daß der Angeklagte sei\netwaigen Pflichten kannte oder jederfalls kennen musste, oder\nob er, wie er vorbringt, ohne genügende Unterweisung auf sich\nselbst gestellt war,\n\nc) Hätte der Angeklagte, wie das Landgericht bisher annımmt,,\n\nnach dem Inhalt des Pleischbeschauscheins die unschädliche\nBeseitigung der Leber und andern Baucheingeweide und den Ver- |\nkauf des bedingt tauglichen Fleisches nach Freibankart unter\npolizeili.cher Aufsicht anordnen müssen und dies pflichtwidrig\nversäumt, so hätte die Unterlassung dieser Maßnahmen doch\n\nnicht alle Folgen herbeigeführt, die ihm vom Landgericht zur.\nLast gelegt werden.\n\nVerschuldet hätte er diese Folgen dann allerdings,\nsoweit sie aus dem Genuss der Leber herrühren. Auf dem\nFleischbeschauschein hatte der Angeklagte Sch die\nunschädliche Beseitigung \"der Faucheingeweide! verfügt,\nDazu gehört auch die Rindsleber. Wusste der Angeklagte das\nnicht, so hätte er sich erkundigen müssen und können. Insoweit\nwäre dem Landgericht beizutreten,\n\nAnders läge es jedoch bei der Verwertung des Fleisches\nnach Freibankart, die der Angeklagte Ke@e nach Ansicht des\nLandgerichts dann anzuordnen pflichtwidrig unterlassen haben\nsoll. Minderwertiges, zum menschlichen Genuß bedingt tauglich®\nFleisch ist in Gemeinden, die keine Freibank besitzen, unter\n\n4)\n\nrs Bere ae un\n\npolizeilicher Aufsicht zu verkaufen und darf nur mit polizeilicher »rlaubnis nach andern Orten verbracht werden (§§ 9 Ä\nFG, 57 Abs 8 und lo AB.A). Der Angeklagte Kae soll es pflichtwidrig versäumt haben, die Beaufsichtigung des Pleischverkaufs u\ndurch den Gemeindediener anzuordnen, Dadurch \"wäre auch der\nTransport des Tleisches in die Metzgerei Schw nacı se\nverhindert worden\". Diese Ausführungen sind aus zwei Gründen e\n\nzu beanslanden.\n\naa) Die bloße polizeiliche Beaufsichtigung des Fleischverkaufs in Tr hätte die ärkrankung von Versonen, die auf\ndiese Weise von dem nach den bisherigen Feststellungen untaug-\n\nlichen Fleisch erwarben, nicht verhindert. Diese dem Angeklagten vorgeworfene Pflichtverleizung wäre also - wenn sie\nvorliegt - nicht die Ursache der Erkrankungen und Todesfälle,\nDie Ursächlichkeit würde sich auf die aus der pflichtwidrigen a\nNichtbeseitigung der Leber entstandenen Folgen beschränken, .\n\nbb) Das Urteil enthält keine Begründung defür, warun\n\ndie Beaufsichtigung des Verkaufs nach Freibankart, falls der\nAngeklagte sie angeordnet haben würde, die Verbringung des in\nTo 2icht abgesetzten Fleisches nach BE> verhindert\nhätte, Dies setzt entweder voraus, dass der Gemeindediener\n\ndie Vorschriften der 88 9»FG, 57 Abs lo AB.A schon kannte und\nbefolgt hätte, oder dass wenigstens der Angeklagte Kg :ie\nkannte und den Gemeindediener darüber belehrt; und daß der\nGemeindediener sie in diesem Falle auch beachtet hätte. Allein\ndaraus, daß die Abgabe des nicht nach Freibankart verkauften.\n\nbedingt tauglichen Fleisches an eine Metzgerei gesetzlich verboten ist, ist nicht zu folgern, daß der Gemeindediener sie\nauch verhindert hätte.\n\na). Für die Strafzumessung gelten die Ausführungen zu II 2 sinngemäß. a\n\n2. Nebenklage. Die §§ 395, 374 Abs 2 StPO, 61 StCB sind\nbeachtet worden, Für die 8 Nebenkläger begann die Strafantrags-.\n\nfrist mit dem Zeitpunkt der verlässlichen Kenntnis der\nwesentlichen Tatsachen, aus denen bei verständiger Würdigung\nfür sie das Vorliegen einer Straftat des Angeklagten Kg hey\nvorging. Ein gewisser Verdacht gegen ihn reichte dazu nicht\naus. Ob die Nebenkläger die hinreichend sichere Kenntnis\nschon in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am\n9. November 1950 oder erst durch die Kenntnisnahme vom\nInhalt des Gutachtens vom lo. August 1951 erlangten, ist\nTatfrage. Die tatrichterliche Würdigung, die Kenntnis habe\nfrünestens ab lo. August 1951 bestanden, ist nicht zu bemängel\n\nPr Wegen der Aufhebung im ganzen kommt es auf die\nübrigen Rügen nicht mehr an, Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des früheren\nGemeindeschreibers St über Einzelheiten der Ausbildung\n\ndes Angeklagten in den Urteilsgründen übergangen, wäre be-\n\ngründet gewesen,\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\n Jagusch Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-17/1-str-175-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-17/1-str-175-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:06.152469+00:00"}}