{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-11-10_1_StR_768_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-11-10","aktenzeichen":"1 StR 768/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2342 070\n\nImNamen des Vo ikes\n\nIn der Strafsache gegen den Betriebsleiter\nWerner M EEE 2: KG GE, zeboren\non. ED ED :: DE\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung U:2>\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. November 1953, an der teilzenommen haben\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\n\"Bundesrichter Mantel,\nBundesrichter Dr. Jagusch,\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien,\nBundesrichter Dr.. Schäscha, —\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten VB wird\nas Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. März\n1951, soweit es ihn betrifft, mit den Feststel-\n‚ird in diesem Um-\n\nlungen aufgehoben. Die Sache.\nfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nerun\n\nDer Angeklagte ME war Repräsentant der Gewerk-\n\nschaft \"Kg\", die in KB-Si EB ine chemische\nFabrik betrieb, In dem Unternehmen wurden hauptsächlich\nLacke und Farben hergestellt und als Lösungsmittel hierfür insbesondere Mineralöle Benötigt. Der Angeklagte be-\n\"zog vom ]. April bis zum 24. Dezember 1949 in seiner\nEigenschaft als Repräsentant der Gewerkschaft auf Grund.\nrerschiedener ihm von dem Hauptzollamt erteilter Erlaubnisscheine unversteuert oder unverzollt insgesamt\n\ni13 478 kg Mineralöle, die er nur zur Herstellung von.\nLacken und: sonstigen Erzeugnissen der chemischen Fabrik.\nverwenden durfte. Entgegen dieser Auflage verbrauchte i\noder verkaufte:er wenigstens 25 000 kg dieser Mineral-.\nöle zu Preibstoffzwecken, ‚ohne der Zollbehörde davon\nMitteilung zukommen zu lassen. Soweit es ‚sich um reine\nMineralöle handelte, vermischte er sie nit versteuer-.\n‚tem Benzol, das er zu diesen Zueck gekauft hatte.\n\nEn \"Das Landgericht hat ihn wegen | gewerbsnäßiger Steuerhinterziehung in Tateinheit mit, Vergehen gegen 88 8\nozitt 1, 145 21 ‚Abs 1 Ziff 2, 18,22, 6 wistrG verurteilt\nund die Einziehung zweier Kraftwagen und eines Anhängers.\nangeordnet. Gegen aas Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt, der der Erfolg nicht zu versagen. ist:\n\nIo. Verfahrensrügen:\n\n1 In der Hauptverhandlung überreichte der Vertei- .\niger einen ‚schriftlichen Beweisamtrag. Er bat darin u. as\nder Dipl om-Chemiker Dr. Su als. Sachverständigen über\nden Inhalt des von ihm bereits erstatteten Gutachtens und\ninsbesondere darüber zu vernehmen, daß bei der Lagerung\n„von Mineralölen und der Produktion von Lacken größere\n_ Verluste entständen, und zwar in Höhe von 10 bis 25 % der\n\nGesamtmenge.\n\nDas Landgericht lehnte die Ladung des Dr. Sg\nals Sachverständigen ab. Die sich hiergegen richtende\nRevisionsrüge ist unbegründet,\n\na) Der Tatsache, daß der Beweisamtrag nur Schriftlich übergeben und nicht mündlich vorgetragen worden\n\"ist, ist keine Bedeutung beizumessen; wenn das Gericht\nI : den Vortrag nicht verlangt, ist der schriftliche An-Ko trag dem mündlichen gleichzustellen (BGH NW 1953, 35),\n\nb) Gemäß § 244 Abs 4 Satz 2 StPO kann der Antrag\nauf Anhörung eines. weiteren Sachverständigen abgelehnt.\nwerden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil\nder behaupteten Tatseche bereits ‚erwiesen worden ist,\nDen. Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß sich das Landgericht nicht an diesen Wortlaut des Gesetzes gehalten\nhat; es hat die Ablehnung. damit begründet, daß der\nSachverhalt durch die Vernehmung des Sachverständigen\nDr. Reitter \"genügend geklärt\" sei»\n\nDiese Ab eichung im Ausdruck ist jedoch unschädlich. Dr. hatte ein schriftliches Gutachten erstattet, er Angeklagte zu den Akten gereicht hatte und dessen Inhalt, wie das Urteil ergibt, in der\n\n_ Hauptverhandlung « ‚erörtert worden ist; es gelangte zu\nErgebnissen, die von denen des Sachverständigen Dr.\nDo Yy abwichen. Wenn unter diesen Umständen in dem\nBescenluß gesagt‘ wurde, daß (der. Sachverha alt durch das\nGutachten des Dr. 7 y \"genügend. geklärt sei ‚so\nwurde damit in einer für alle Beteiligten unmißverständlicheh Weise zum Ausdruck gebracht, daß das Landgericht den Ausführungen des Dr. Rem, soweit er\nvon denen des Dr. SD abwich, folgen wollte und in\ndiesem Umfänge das Gex enteil von dem, was Dr. Sg\n\nbekunden so}lte, für erwiesen h#lt.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß Dr. SGB, wie der Beschwerde führer behauptet, über Forschungsmittel und\nErfahrungen verfügte, die denen 'des Dr. REED überlegen waren, sind nicht vorhanden. Die Ablehnung des\n\nAntrages begegnet somit. keinen Bedenken.\n\n2, Der Angeklagte versuchte die Fehlmenge dadurch\nzu erklären, daß u.a. der Zeuge BEP Diebstähle und\nUnterschlagungen zum Nachteil des Betriebes begangen\nhabe. Zum Beweis hierfür beantragte er die Heranziehung der Strafakten gegen Beitat.\n\nDas Landgericht lehnte den Antrag nit der Begrändung ab, daß die Akten zur Aufklärung des unter Anklaee stehenden Sachverhalts nicht erforderlich seien.\n\nDiese Begründung. wäre, wenn es sich um einen ordnungsmäßi gen Beweisamtrag gehandelt hätte, nicht geeignet gewesen, die Ablehnung zu rechtfertigen; denn das\n‚Gericht hätte das Ergebnis. .der Beweisaufnahme in unzulässiger Weise vorweggenommen. j .\n\nÄ darakehlen ig aber lediglich ein Beweisermittlungsamtrag vor, auf. den die, Vorschrift des § 244 Abs\n3 StPO keine Anwendung findet. Die Akten waren in ihrer Gesamtheit kein geeignetes Beweismittel; denn es\nwären nur Teile daraus dem Urkundenbeweis zugänglich\ngewesen. Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, diese\nStücke. zu bezeichnen. und anzugeben, welche Einzelheiten damit bewiesen werden sollten. Daraus, daß dies\nnicht. geschah und offenbar euch nicht geschehen konnte,\n\nibt sich,.daß mit dem Antrag erst die Grundlage für\ndie Aufstellung bestimmter Behauptungen ‚geschaffen werden sollte. Darauf deutet auch die Fassung des Antrages\n\nhin, in dem lediglich gesagt wurde, daß in den Akten strafbare Handlungen des Beitat festgestellt\nsein \"sollen\", Die. Rüge der Verletzung des § 244\nAbs 3 StPO ist ä1so unbegrändet (vel u.a. RG IW 1924\nS 1250 Nr 4),\n\nDie Strafkammer war auch nicht im Rahmen der\nihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden hufklärungspflicht zur Heranziehung der Akten gehal.ten. Das\nStrafverfahren, um das es sich dort handelte, war auf\nAnzeige des Angeklagten Mb eingeleitet worden.\nEs lag, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, |\nkein Anhalt dafür vor, daß darin andere Belastungen\ndes Bu enthalten waren, als sie von dem Angeklagten in der’ Hauptverhandlung vorgebracht wurden. Diesen\nAngaben ist der Tatrichter aber, wie die Revision nicht\nin Abrede Stellt, nachgegangen und hat die ‚insoweit\nbeantragten Beweise ‚erhoben,\n\nm Ba\n\nMe ‚ Sachrägen:. |\n| a. Die Verurteilung des Angeklagten wegen. Abga-\n\n| benhinterziehung begeenet im: Ergebnis keinen Bedenken.\n\na) wie das. , Landgericht ausdrücklich feststellt,\ndurfte der Ang ‚eklagte die stener- und zollbegünstigten Mineralöle zu ‚anderen Zwecken als zur Herstellung,\nvon Lacken und sonstigen Erzeugnissen der chemischen\nFabrik nicht verwenden. Gegen diese ‚Auflage verstieß\ner schon dadurch, daß er eine Mischung bereiten ließ,\ndie nicht mehr zur Fertigung von Erzeugnissen, sondern\nals Kraftstoff äienen sollte. Auch der Verbrauch und\nVerkauf der Mineralöle zu diesem bedingungswidrigen\nZweck hätte gemäß § 165 e RAbeO der Anzeige bedurft,\nDie von der Revision erhobenen Angriffe sind insoweit\noffensichtlich unbegründet.\n\np) Auch die Verurteilung nach § 401 b RAbgO ist\nan sich nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht ist zu. der . Überzeugung gelangt;\ndaß der Angeklagte eine größere Menge zollbegünstigter Öle als. Treibs stoff verwendet oder veräußert hat.\nEiner genauen Feststellung, um welche Mengen es sich\n‚gehandelt hat und an welchen Tagen die Verfüg sungen\nvorgenommen worden sind, bedurfte. es nicht; sie war\nnach Lage des Falles zudem offenbar nicht möglich.\n\nDie Strafkammer hat die Beweistatsachen angegeben,\n\nzus denen sie insoweit ihre Schlüsse 208 (S 19 Urt.\nAusf.). Die Bemängelungen, die die Revision erhebt,\nstellen auch hier lediglich unzulässige Angriffe gegegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdi- B\n\ngung dar, 2 20. | et\n\nMlerdings ist der Urteilssatz insoweit unrichtig. Das Gesetz kennt keine gewerbsmäßige $ Steuerhin-\n\nterziehung. ‚Die Verurteilung hätte demnach wegen Pr\n\nwerbsmnäßi ger Zollhinterziehung und wegen Steuerhinter-\n\nziehung ‚gemäß § 396 Abs 2 RAbgO erfolgen müssen. Eine _\nBerichtigung des Fehlers durch den Senat ist nicht |\n\nmöglich, weil (das Urteil, wie noch darzulegen ist, aus\nanderen Gründen en werden muß.\n\nzu erörtern haben; in. welchem rechtlichen Verhältnis.\ndie mehrfachen Verstöße des Angeklagten gegen diese\nVorschrift en jeweils stehen. Wahrs scheinlich hat sie\nFortsetzungszusammenhang annehmen wollen. In dem Urteil ist dies. ; jedoch | nicht zum Ausdruck gelangt.\n\nc) Das Landgericht hat die gesetzlichen Bestinmunsen, aus denen sich das Entstehen der Steuer- und\nZollschuld 3 zibt, nicht richtig angeführt. |\n\n. Zur Zeit der Tat und des Urteils galt das Mi-\n' heralölsteuergesetz in der Fassung der Verordnung vom\n\n2. März 1939 (RGBl S 566 ff). Es ist auch der Beurteilung durch das Revisionsgericht zugrunde zu legen,\nda die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom\n21. Mai 1953 (BGBl s 234) zu keinem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen können (§ 2 Abs 2 StGB).\n\n§ 5 MinölstG a.F., auf den das Landgericht verweist, bezieht sich auf den \"Hersteller\". Als solcher\nwurde die Gewerkschaft \"Kugg\" nicht tätig. Sie bezog\nvielmehr das steuer- und zollbegünstigte Mineralöl\nzwecks Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen auf Grund\nvon Erlzubnisscheinen. Für diesen Fall findet sich die\ngesetzliche Regelung in § 6 Abs 2 Minölste a.r. in Verbindung mit 88 14 ff der Durchführungsverordnung vom\n\n25. März 1939 (RMinBl 1939, 677), 88 1 Abs 3, 4 ff der\n\nMineralölzollordnung vom 23. März 1939 (RzollBl 1939,\n189) und der Anlage 1 hierzu (RZollBl 1939, 205 ff),\n\nDas Ergebnis ändert sich dadurch aber nicht; denn\nauch dem Inhaber von Erlaubnisscheinen war die zweckwidrige Verwendung und die Abgabe an andere Personen\n\nohne Genehmigung verboten (§ 19 der Durchführungsverordnung zum MinÖlste und § 15 der Minöl2011.0).\n\nIm übrigen ist der innere und äußere Tatbestand\ndes § 396 Abs 2 RAbgO ohne Rechtsirrtum festgestellt\n\n(vgl auch BEHSt 3, 322), |\n\nd) Das Landgericht hat den Angeklagten gemäß § 40i RAbgO zur Zahlung von Wertersatz verurteilt, Diese Entscheidung begegnet insoweit Bedenken, als es sich\num die bei dem früheren Mitangeklagten op beschlaghahmten und von der Zollbehörde gemäß § 433 Abs 2 RAbgO\nverwerteten 1 300 kg Benzol handelt,\n\nDie Strafkanmer hat offenbar auch in diesem Umfange auf Tertersatz erkennen wollen (S 22 UA), hat\nes aber nicht getanz denn’ sie hat den Betrag von der\ngesamten Wertersatzstrafe in Abzug gebracht (S 26 UA).\n\nDieses Vorgehen ist unrichtig. Im Falle des § 433\nAbs 2 RAbgO ist nicht die Zahlung von Wertersatz, sondern die Einziehung des beschlagnahmten und veräußerten Gesenstandes anzuoränen (RGSt 66, 85).\n\ne) Die Strafkamner hat die Fahrzeuge eingezogen;\nmit denen das Benzol und die Mineralölgemische zu den\n‚ Abnehmerh befördert wurden. Das ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\nin Steuer- und Zollhinterziehung ist uU. in der\nverbotswidrigen Veräußerung zu erblieken, die erst mit\nder Abfuhr und Übergabe an die Käufer beendet war. Die\n\"Fahrzeuge wurden also. von dem Angeklagten zur Begehung\nder Tat benutzt (§ 401 RÄBZO). Sie gehörten zwar nicht\ndem Angeklagten, sondern standen im Bigentum der Ge-.\nwerkschaft \"Kup\". Diese muß aber \"unter den obwaltenden Umständen die Einziehung gegen sich gelten lasgen.\n\nDie Entscheidung darüber, ob die Einziehung gemäß\ng 414 RAbgO auch dann auszusprechen ist, wenn der Gegen-\n‚stand dem Täter nicht gehört, steht im Ermessen des Tatrichters; sie ist nur zulässig, wenn ein in der Person\ndes Eigentümers liegender besonderer Umstand hinzutritt,\nder diese Maßnahme beg gründet erscheinen 1äßt (BGHSt 1;\n3515 2, 320)» Das ist hier der Fell.\n\nDie bewerkschatt u war eine juristische Person und der Angeklagte vertrat sie als ihr gesetzlicher\nVertreter (vgl 88 94 ff des Preußischen Allgemeinen\n\nBerggesetzes). Er beging die Straftaten bei Ausübung\nseiner Obliegenheiten und die Gewerkschaft haftete danach gemäß §§ 105, 416 RAbgO für die Geldstrafe, die\nKosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung.,\n\n. Die #inziehung kann zwar nicht unmittelbar zuf § 416 Abs 1 RAbgO gestützt werden, da sich diese Vorschrift nur auf die Geldstrafe als Hauptstrafe bezieht\n(RGSt 71, 2, 4). Der der Bestimmung zugrunde liegende\nZweckg redanke weist aber darauf hin, daß die juristische\n„Person auch gemäß § 414 RAbgO mit den Gegenständen, die\n\nvon ihren gesetzlichen Vertreter im Rahmen seiner Tätig-\n\n“ keit zu strafbaren Handlungen benutzt worden sind, ein-\n\nzustehen hat (vgl auch BGHSt 2, 320; Urteil des BGH vom\n2, Juli 1955 - 5 StR 8/53 =); Die Einziehung der Fahrzeuge war danach, obwohl sie dem Angeklagten nicht gehörten,\n\nzulässig.\n\n2. Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner wegen\nVergehens gegen §§ 8 Abs 1 Nr 1, 14, 21, 22 Abs 1,6in\nVerbindung mit §§ 102 Ziff 6, 104 WiStrG bestraft,\n\na) Die entlang nach §§ 21, 6 WiStre ist zutreffend begründet.\n\nAllerdings verweist das Urteil im Gegensatz zum erkennenden Teil in den Gründen zu Unrecht auf § 21 Abs 1\nNr i WiStrG. In Betracht kommt vielmehr ein Verstoß gegen\nNr 2 dieser Vorschrift. Offenbar handelt es sich aber insoweit nur um einen Schreibfehler; denn das Landgericht\nmacht dem Angeklagten zum Vorwurf, er habe das Verwendungsbuch \"so geführt, daß es keine Übersicht über sein oo.\nGeschäftsgebaren gestattete\" und nimmt damit auf den Wort- £\nlaut des § 21 Abs 1 Nr 2 WiStrg Bezug, |\n\nb) Die Bestrafung nach §§ 8 Abs 1 Nr 1, 14 WiStrG\n\n- 10 -\n\nsetzt vorses, da3 die Mineralöle zur Zeit der Tatbe-\n\ngehung bezugsbeschränkt waren. Die spätere Aufhebung\n\nder Bewirtschaftung hat auf die Strafbarkeit keinen\n\nEinfluß (§ 52.Abs 3 StGB). Es haben hier dieselben\n\nGrundsätze wie im Falle,der Aufhebung von ‚Höchstpreisen zu gelten (BGH NJW 1952, 72;Urteil des BGH vom\n29, Mai 1953-2 StR 11752=).\n\naa) Die von dem Angeklagten zweckwidrig verbrauchten oder verkauften Mengen setzten sich aus Spezialbenzin, Nestbenzin und leichten Steinkohlenteerölen zusammen. Alle diese Erzeugnisse unterlagen im Jahre 1943\nder Bewirtschaftung. 2\n\nSpezigl- und Testbezine waren gemäß §§ 1 und 7. der .\nAnordnung über die. Bewirtschaftung von Mineralöl 1/48\nvom 25. Juni 1948 (Mitteilungsbl d Verw f Wirtsch 1948,\n\nS 229) in der Fassung der Anordnung vom 15. November\n‚1948 (Mitteilungsbl 3394) und §§ 1, 2 der Anordnung\n14 - 1/48 vom 25. Juni 1948 (Mitteilungsbl § 235)\nder Fassung der Anordnung vom 15. November 1948 Art\n\nMitteilungsbl: 3 346) ‚bezugsbeschränkt. Dasselbe\nzemäß 88 1 ff- der. Anordnung Minöl 1: - 1/48. ( (Kraft-\n. stoffbewirtschaftung) ‚vom 25, ‚Juni 1948 (Mitteilungsbl\n1948, 5 231) für Benzol und die Gemische, die der Angeklagte aus den Steinkohlenteeröl zur Verwendung als\nBraftstort „ hergestellt: hatte. Be\n\nFreigegeben waren \\ lediglich technische Benzole und\n\nteilungsbl 1948, 8 220; Anordnung Chemie 3 - 1/48 vom\n\nHomologen (Anordnung Chemie 1/48 vom 18. Juni 1948, Mit-\n\n23. November 1948, Mitteilungsbl 1948, 400), für die nur\n\neine Meldepflicht bestand. Der Angeklagte hat das Benzol\n- jedöch, wie sich aus dem Urteil ergibt, nicht zu technischen Zwecken, sondern als Motorentreibstoff veräußert\noder verbraucht,\n\nDer äußer® Tatbestand der § 8 8 Abs 1 Nr 1, 14, 22\nWiStrG ist danach gegeben,\n\nbb) Dagegen bestehen zum inneren Tatbestand Bedenken,\n\nDer Angeklagte hat zum großen Teil Mischungen\nhergestellt, die er als. \"Lösungsmittel\" verkauft haben\nwill, Er hat sich darauf berufen, daß diese Lösungsmittel nach einer ihm offenbar bekannt; gewordenen Äußerung\ndes Bundeswirtschaftsministers nicht bezugsbeschränkt\n\ngewesen: seien,\n\nEin dahingehender unverschuldeter Irrtum konnte ge-\n\nmäß § 31 Abs 1 WiStrG a.F. (§ 26 a Abs i WiStrG n.F.)\nerheblich ssin:und den Angeklagten insoweit vor Strafe\nSchützen. Das Kandgericht_verneint zwar einen derartisen Irrtum, weil der Angeklagte die Mischung als \"Benzin\" verkauft: habe. Diese Begründung hält aber der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hätte die\nBewirtschaftungsvorschriften bewußt nur dann verletzt,\n\n. wenn er Erzeugnisse, die nach- seiner Auffassung der Bewirtschaftung unterlagen; unberechtigt veräußert ‘oder\n\nverbraucht hätte. Hielt: er die Mineralöle für nicht bewirtschaftet, so kann ihm der Schutz des § 31 WiStrG\n\n:(§ 26 a) auch denn zugute kommen, wenn er sie unter\nder Bezeichnung eines bewirtschafteten Gegenstandes abgegeben hätte, Abgesehen hiervon ist dem Urteil aber\nauch nicht mit Sicherheit zu. entnehmen, daß er den Käufern. gegenüber falsche Angaben gemacht hat. Wäre dies\nder Fall gewesen, so hätte es’nahe gelegen, daß das\nLandgericht bei Wiedergabe der Einlassung des früheren\nMitangeklagten OEM darauf eingesangen wäre und die\nStrafbarkeit des Angeklagten nach § 263 StGB geprüft\nhätte; Erörterungen hierzu fehien,\n\nSoweit der Angeklagte derartige Lösungsmittel selbst\nverbraucht hat (§ 14 WiStrG), erweist sich zudem die Begründung, mit der das Landgericht den Irrtum des Ange-\n\nklagten verneint, von vornherein als unzutreffend,\nweil sie sich nur auf den Verkauf bezieht.\n\nDie Strafkemmer hätte also der Behauptung des\nAngeklagten, der Bundeswirtschaftsminisier habe 1ösungsmittel der vorliegenden Art für nicht bezugsbeschränkt erklärt, nachgehen und prüfen müssen, ob\neine derartige Mitteilung ergangen ist, ob sie dem\nAngeklagten bekannt war und ob er auf ihre Richtigkeit vertraute. Ohne dies ist eine zuverlässige Beurteilung darüber nicht möglich, ob er sich im Irrtum\nüber das Bestehen der Zwangsbewirtschaftung der Lösungsmittel befunden hat und ob dieser Irrtum ver-\n\n. ‚schuldet oder unverschuldet war. >.\n\nDie Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 8, 14,\n22 wistrG ist also, soweit es sich‘ um die Lösungsmittel handelt, mit ‚der bisherigen Begründung nicht haltbar. , Bu\n‚Der Fehler hat zwar auf. die Beurteilung des Ben-\n\n zolverkaufs keinen Einfluß; ‚denn. ‚auf Benzol soll sich\ndie angebliche Mitteilung, des Bundeswirtschaftsministers nicht beziehen. Das Tandgericht hat. aber eine\neinheitliche - - wohl fortgesetzte - Tat angenommen und\nder Schuldspruch ist in sich unteilbar. Er muß: daher\nin vollem Umfange aufgehoben werden. Die Verurteilung\nerstreckt sich auch auf die übri igen. Straftaten, wegen\njeren der, Angeklagte bestraft worden ist, da das Ur-.\n\nPr\n\nA,\n\nil davon. ausgeht, daß alle Verstöße zueinander in\nTateinheit stehen. | Ba |\n\n3, Auch ‚die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen ss 18 wistrG ist nicht frei, ‚von Rechtsitnbumo\n\na) Das Landesricht sieht den Verstoß gegen die\n\nPreisvorschrift zunächst darin, daß der Angeklagte den\nzulässigen Höchstpreis für Treibstoff von 0,40 IM je kg\nüberschritten habe; es verweist auf die Anordnung über\nden Verkaufspreis und den Vertriebssatz für Vergaserkraftstoffe im Zapfstellengeschäft der \"Zentralbüro für |\nMineralöl GmbH\" vom 5. September 1939 (Dt.RAnz 11959 Nr 206)\n\nDiese Anordnung, die bis zum 31. Dezember 1949 in\n‚Kraft war (vgl § 1. Nr 4 der Preisfreigabeverordnung vom\n25. Juni 1948, WiGBl 1948, S 61; Anordnung PR Nr 90/49\nvom 21. Dezember 1949, BAnz 1950 Nr 1) kann aber - abgesehen davon, daß sie den Höchstpreis von 0,40 DM je\nLiter und nicht je Kilogramm festsetzt - der Beurtei-\n\nlung nicht zugrundegelegt werden. Sie regelte den \"Zapfstellenpreis\" für die Abgabe von Vergaserkraftstoffen\nund bezog sich ersichtlich nur auf solche Erzeugnisse,\ndie üblicherweise von Zapfstellen für den Betrieb von\nVerbrennungsmotoren abgegeben wurden. Dagegen erstreckte sie sich ihrem Sinn und Inhalt nach regelmä-Big nicht auf solche Stoffe, die zwar die Verwendung\nals Betriebsmittel für Vergasermotoren zuliessen, ihrer eigentlichen Bestimmung nach aber anderen Zwecken\ndienten und für die deswegen abweichende Höchstpreise\nfestgesetzt worden waren. Nach den Urteilsfeststellun--\ngen war letzteres der Fall. Bei Errechnung des Mehrerlöses geht das Landgericht selbst davon aus, daß der\n\"gesetzlich festg gelegte Stoppreis für die von dem Angeklagten verkauften Mineralölsorten\" durchschnittlich 0,60 DM je kg betragen habe, also über dem der\nAnordnung vom > Septenber 1939 lag. ©\n\nDie Ausführungen des Landgerichts über den zulässigen Preis sind somit widerspruchsvoll. Seine Erörterungen bei Errechnung des Mehrerlöses deuten darauf\nhin, daß es, im Gegensatz zu dem früher Gesagten, dem\n\nR . ”- nem j u\n\nAngeklagten nicht die Überschreitung des in der Anordnung vom 5. September 1939 festgesetzten Höchstpreises, sondern einen Verstoß gegen die Preisstopverordnung vom 26. ‚November 1936 (RGBL 1936, S 955)\n\nzur ‚Last legt.\n\nDem Revisionsgericht ist unter diesen Umständen\neine rechtliche Nachprüfung der Entscheidung nicht\nmöglich, zumal die Art der von dem Angeklagten bezogenen und verwendeten leichten Steinkohlenteeröle\nnicht angegeben worden ist. Das Urteil muß daher auch\n\naus diesem Grunde aufgehoben werden»\n\nb) Über die von dem Angeklagten verlangten Preise\nist ebenfalls keine Klarheit zu gewinnen. Seite 3 des\nUrteils wird der von ihm erzielte Erlös mit 0,85 bis\n\n‚10 DM je Liter angegeben, Seite 20 werden dieselben\nZahlen wiederholt, ohne daß gesagt wird, ob sie sich\nauf je einen Liter oder ein Kilogramm beziehen sollen\nund Seite 26 ist schließlich von einem Preis von we-\n\nnigstens 0,85 IM je Kilogramm die Rede.\n\n. Das Tandg ericht wird hierzu eindeutige Peststellungen zu treffen haben.\n\nc) Die Strafkammer hat einen Irrtum des Angeklagten darüber, ob die von ihm hergestellten Lösungsmittel\npreisgebunden waren, mit der Begründung verneint, daß\n\ner die >» Mischungen \"als Treibstoff\" verkauft habe.\n\nWie bereits oben ausgeführt, sind diese Erwägungen nicht geeignet, einen Irrtum im Sinne des 8 31\nwiStrG (§ 26 a) auszuschließen. Das Landgericht wird\nin der neuen Verhandlung insbesondere zu prüfen haben,\nob sich die angebliche Mitteilung des Bundeswirtschaftsministers auch auf die Preisbindung bezog.\n\nr\n\n5\nd) Schließlich weist die Errechnung des Mehrerlöses insoweit einen Fehler auf, als auch die Mengen,\ndie der Angeklagte selbst verbraucht oder verschenkt\nhat und für die er danach keinen Überpreis erzielt\nhaben kann, zu seinen Lasten Berücksichtigung gefunden haben.’ Diese Beträge hätten in Jedem Falle abge-\n\n‚zogen werden. müssen;\n\nDr. Peetz Mantel ' Jagusch\n\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha\n\nvi\n\nbr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-10/1-str-768-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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