{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-11-10_1_StR_227_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-11-10","aktenzeichen":"1 StR 227/53","doktyp":null,"leitsatz":"Kann der Unfallbeteiligte die Hilfspflicht\n\nnach § 330 ce StGB nicht mehr erfüllen, weil\nder Verletzte unterwegs stirbt, so muß er\nzur Unfallstelle zurückkehren. Ist dies\nzwecklos, weil nach den Umständen dort\nkeine Feststellungen über den Unfall mäg-'.\nlich sind, so hat er ihn alsbald der Poli-.\nzei zu melden. Außer zur Bezeichnung des...\nUnfallorts ist er nach $% 142 StGR zu Anga=:\nben nicht verpflichtet. =\n\n2, Gesetz: StGB y 142\n\nZum besonders schweren Fall der Verkehrsu\nfallflucht. FRE\n\nAmsenneichen: 1:StR 227/53\nvteil des BGH vom 10.November 1953 Schwurgericht Aogsbure\n\n2\n\n3\n\nN 3\nN\nI\nDS\n55%]\nB\nUN\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Laninsschinenmechanikermeister hons \\ We >.:5\n\n2.die & ERDE ir ‚ibures m xeb.E aus\nFr — a .\n\nwezen Verkehrsunfsllfiucht und Begünstigung\n\nbasv der |.Strofsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n158 . &\n\nvon 10. Hovenber 1955,an der teilgenommen haben :\n\nBundesrichter Wantel\nEundesrichter Dr.Jagusch\nEundesrichter Dr.Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nals beisitzende Aichter,\n\nOberstartsanwslt Dr (>\n\nals Vertreter der Bundesenwaltsch:\n\nJustizangestellter >\n\ns1ls Urkundsbeenter der Geschäfi\nstelle\n\nfür xecht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschsit wird das Urteil’\ndes Schwurgerichts in Augsburg vom 8.0ktober 1952 in vol-\n‚em Umfang, auf die Revision des Anseklagten Ag: sove\ner verurteilt ist, mit den Peststellungen zuf;ehoben un\ndie Sache zur neuen Verhenrdlung und Eüts en auch über\näle Kosten der Rechtsmittel, an des Schwurzericht zurück-\n\nVon hechts wegen\n\nDie tecitsmittel der &ta anweltschaft und de\ngeklagten AD H:örnen seneinsen behandelt werden.\nAuf der Grunülage der Urteilsfeststellungen zu dem\n\nin bröffnungsbeschluß bezeichneten Sachverhalt, die\nfür sich allein keinen Rechtsverstoß erkennen lassen,\n\n4\n\ndas angefochtene Urteil sachlichrechtlich in den\n\nHH\n\nan\nolgenden iunkten zu beanstanden\n\nUrs. che und näherer Tergang des Verkehrsunfalls,\nbei welchem der Angeklagte den später getöteten Knaben","text_plain":"Für die amtliche Sammlung\nFür dss lechschlagewerk |\n\nnn en\n\n\\, Gesetz: Stu § 142\n13 N ac K vr 3 4 » . aa .. > x j\nRechtssatz: Kann der Unfallbeteiligte die Hilfspflicht\n\nnach § 330 ce StGB nicht mehr erfüllen, weil\nder Verletzte unterwegs stirbt, so muß er\nzur Unfallstelle zurückkehren. Ist dies\nzwecklos, weil nach den Umständen dort\nkeine Feststellungen über den Unfall mäg-'.\nlich sind, so hat er ihn alsbald der Poli-.\nzei zu melden. Außer zur Bezeichnung des...\nUnfallorts ist er nach $% 142 StGR zu Anga=:\nben nicht verpflichtet. =\n\n2, Gesetz: StGB y 142\n\nZum besonders schweren Fall der Verkehrsu\nfallflucht. FRE\n\nAmsenneichen: 1:StR 227/53\nvteil des BGH vom 10.November 1953 Schwurgericht Aogsbure\n\n2\n\n3\n\nN 3\nN\nI\nDS\n55%]\nB\nUN\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Laninsschinenmechanikermeister hons \\ We >.:5\n\n2.die & ERDE ir ‚ibures m xeb.E aus\nFr — a .\n\nwezen Verkehrsunfsllfiucht und Begünstigung\n\nbasv der |.Strofsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n158 . &\n\nvon 10. Hovenber 1955,an der teilgenommen haben :\n\nBundesrichter Wantel\nEundesrichter Dr.Jagusch\nEundesrichter Dr.Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nals beisitzende Aichter,\n\nOberstartsanwslt Dr (>\n\nals Vertreter der Bundesenwaltsch:\n\nJustizangestellter >\n\ns1ls Urkundsbeenter der Geschäfi\nstelle\n\nfür xecht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschsit wird das Urteil’\ndes Schwurgerichts in Augsburg vom 8.0ktober 1952 in vol-\n‚em Umfang, auf die Revision des Anseklagten Ag: sove\ner verurteilt ist, mit den Peststellungen zuf;ehoben un\ndie Sache zur neuen Verhenrdlung und Eüts en auch über\näle Kosten der Rechtsmittel, an des Schwurzericht zurück-\n\nVon hechts wegen\n\nDie tecitsmittel der &ta anweltschaft und de\ngeklagten AD H:örnen seneinsen behandelt werden.\nAuf der Grunülage der Urteilsfeststellungen zu dem\n\nin bröffnungsbeschluß bezeichneten Sachverhalt, die\nfür sich allein keinen Rechtsverstoß erkennen lassen,\n\n4\n\ndas angefochtene Urteil sachlichrechtlich in den\n\nHH\n\nan\nolgenden iunkten zu beanstanden\n\nUrs. che und näherer Tergang des Verkehrsunfalls,\nbei welchem der Angeklagte den später getöteten Knaben\nmit seinem Fersonenvagen anfukr und schwer verletzte,\nsind nicht mehr festzustellen. Eine Schuld des Angeklagten an dem Unfall ist nicht erwiesen, Er legte\nden verletzten Knaben in den Wagen und führ mit ihm\ndavon. Daß er dies geüs andern Gründen als zwecks Hil-\n\n©\n\nfeleistens tat, ist wiederum nicht erwiesen. Das\nSschwurgericht geht deshalb ohne HKechtsverstoß von dem\nglichen Willen des Angeklagten zur Eilfeleistung\naus. Unterwegs verschlechterte sich der Zustond des\nKnaben rasch, so daß er wie tot aussah. Der Angeklagte hielt ihn nach Überzeugung des Schwurgerichts nunmehr zuch für tot. Wann und wo der Angeklagte diese\nemleen ansieht erlangte, stekt nur in der Weise\nfest, daß dies jedenfalls innerhalb von 20 bis 39\nMinuten nach 2en Unfall unü dem Verlassen des Unfall-\n\norts geschah, bevor der Angeklagte die vermeintliche\n\nLeiche in das Altwasser warf. Auch diese Ausführunvteils enthalten keinen Kechtsverstoß.\n\nit dem ärztlichen Sachverständi,.en nimmt das\nSchwurnxericht weiterhin an, der Imtum über den Tod\ndes Knsben sei bei seinem todesähnlichen Zustand\nund Aussehen für den unkundisen Angeklagten nicht\nfahrlässig, das Versenken des Körpers im Altwasser\n-die wahre Todesursache - also such keine fahrlässige Pötungs ‚der Irrtun des Angeklagten sei nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten unverschuldet (8 59\nAbs 2 StEB).\n\nDiese Ausführungen verkennen das \\esen der Hahrlässigkeit. Diese kam auch derin liegen, daß der Angeklagte als Unkundiger unter den festgestellten UImständen den Zustand des Knaben Überhaupt beurteilte\nund eine Bandlung mit diesem vornshnm, die schon an\nsich unter allen Umständen tödlich ist. Zwar gibt\nes Verletzungen von solcher Art und Schwere - etwa\numfangreiche Zerstörungen des Körpers -, daß die\nTodesfolge auch für den Unkundigen offensichtlich\nfeststeht. So waren die Kopfverletzungen des Knaben aber nicht beschafTten. Er lebte nach dem Unfall\nnoch; dies wußte der Angeklagte. Erst unterwegs trat\nkräfteverfall ein, den der Angeklagte, wie das Urteil\nunmißverständlich zeigt, mangels ärztlicher Kenntnisse\nund Erfehrung mit Sicherheit nicht beurteilen konnte.\nDeshalb mußte er dies einem Arzt überlassen, statt\nmit der \"Leiche\" in einer Art und Weise umzugehen,\ndie unter slien Umständen selbst bei einen gesunden\n\nWenschen den Tod herbeiführt. Diesen naheliegenden,\n\nvielleicht entscheidenden Gesichtspunkt hat dass\nvschwurgericht nicht beachtet. Es befaßt sich nur\nAemit, ob der Angeklagte nach seinen Fähigkeiten\nbei geböriger Dorgfalt erkennen konnte, daß der\n£nsbe noch lebte. ks liegt jedoch auf der Hand,\ndaß us unter den hier festgestellten schwierigen\nUnständen sogsr grob Yahrläseig sein kann, wenn\nder ” Anseiadts seine ('öhigkeiten überschätze, an\ndie sich aufdrängende Einzuziehung eines Arztes\nnicht mehr dachte, gleichwohl aber allein auf\nGrund seines unzul@nglichen Könnens und Wissens\nmit den Knsben wie festgestellt verfuhr. Der PFreiepruch von der Anklage der Fohrlä seigen Pötung war\n\na\n\nscher sufguhben.\n\nDe des Dr ‚iverfshren wegen vorsätzlicher Tötung eröffnet warden und in der künftixen Hauptverhandlung der gesamte Sachverhalt (§§ 207, 264 StPO)\nneu zu erörtern ist, war die Säche wiederum an da\n\nSchwursericht zu verweisen.\n\n2. Unterlassene Hilfeleistung. Die Kichtanwendung des § 330 e StGB ist nech den bisherigen Teststellungen nicht zu beanstanden. Hilfe im Sinne dieser Vorschrift kann nur einem Lebenden geleistet\nwerden, lijelt der Angeklagte den Knaben für tot, hat\ner über einen Tatunmstend geirrt, der zum äußeren Tatbestand des 3 330 ce StGB gehört. Dieser Umstend war\nihm deshalb nicht zuzurechnen (§§ 59 Abs 1 StEB). Da\ny 350 ce &tGB nur die vorsätzlich unterlassene liilfeeistung mit Strafe bedroht, ist 5 59 Abs 2 LtER\n\nH\n\nnicht anwendbar, so daß es für % 330 ce nicht dsrauf\n\n4\n\nsnkommt, ob der Irrtum des Angekla sten auf Tahrlässig-\n\nkeit beruht.\n\nF ı\n\n3. Verkehrsunfellflucht. Die Verurteilung nach.\n\n&\n\n% 1393. (jetzt % 142) StGB ist-nach den bisherigen\n\nzesistellungen - im ärgebnis nicht zu beanstanden,\n\njedoch im üchuldunfeng und soweit ein besonders schwe-\n\niu\n\nrer Pall angenommen worden ist. Deshalb wer sie den-\n\nfslis im gengen eufzuheben.\n\na) Das Schwurgericht nimmt zu Gunsten des Ängeklagten an, daß er den Unfallort mit dem bewußtlo-.\nsen Enaben zwecks Hilleleistens verlassen hat, Hieran\nist die Beurteilung nach % 139 a (142) gebunden; ein\nVeil der lilfserwigungen auf § 79 des Urteils ist des\nhalb gegenatzndslos. Verkehrsunfsllflucht liegt hiernach nicht schon in dem Verlaseen der Unfallstelle;\nsie beginnt erst mit dem Zeitpunkt, als der Angeklagve das Hilfsvorhsben durch den EIntschluß ersetzte und\ndies hetätiy ‚te, sich durch Weiterfahren den ! Ermitt.\nonen in Sinn des % 139 a (142) StGB zu entziehen.\nDieser Intschluß steht nach Zeit und.Ort inhaltlich\nausreichend fest (oben 1), und der Angeklagte hat\nihn in einer Weise ins Werk gesetzt, die das Tatmerkmal \"durch die #lucht entzieht\" erfüllt.\n\nb) Allgemein ist zur Verkehrsunfallflucht zu\nbenerkens Zu Ermittlungen und Feststellungen £ähige und bereite Unfellzeugen sind nicht ermittelt\nworden. Der verletzte Knabe scheidet als Zeuge schon .\n\nwegen der Jolgen der Verletzung aus. § 139 a (142)\nStGB verpflichtet die Unfsllbeteiligten aber, die\n\nFeststellungen an der Unfellstelle auch abzuwarten;\n\nwenn zunächst nismand zugegen ist, der dazu Fnig\n\n+\n\nund bereit ist, und zwar selbst denn, wenn mit den\n\nalshaldisen Zrscheinen solcher Personen nicht zu\n\nrechnen ist (BGHSt 4, 144). Wie lange der Leteilig-\n\nte werten muß, 1381 diese „untscheidung ausdrücklich\n\nwußte, belebten lauptverkehrsstraße ereignet. Die\ni\n\ne)\n\ncz\n\nza\n\nct\n\nWer\n\nI}\n1\n\nicht des Lchwurgerichis, unter diese\nden hätte der Angeklagte - von der ärfüllung der\n\nkKilfspflicht abgesehen - am Unfallort bleiben und\n‚lungen abwerten müssen, ist deshalb nicht\n\nzu bi geln. Bedeutung erlangt dies allerdings\nrur, Talls die neue lauptverhandlung zu entsprechen-\n\nden sbweichenden Ne stebel llungen führt:\n\nec) Beizutr eten ist dem Schwurgericht auch da\n\nrin, daß der Angeklagte Verkehrsunfallflucht von\neinem andern als dem Unfaliort aus begehen konnte.\nDies hat schon das Reichs gericht entschieden (HRR\n1939, 1562 zum 3 22 KTG; HERR 1942, 37 zum y 139 a\nStGB); ebenso der 4, Strafsenat des @GH (4 StR 189/51\n\nVRE A, 48) in einem Falle, in welchem sich der\nUnfallbeteiligte aus dem Krankenhaus, wohin er den\nYerletztien gebracht hatte, heimlich entfernte, um\nFeststellungen über seinen Körperzustend zu entge-\n\nhen.\n\nDerselbe Grund isatz xilt hier. Der Tatbestand\nder Verkehrsunfallfluoht bildet um der Verkehrssicherheit willen eine zusnahnme von der sonst strsflosen\nselbstbegünesiigung; Llegt nur ein Unfall, keine Vereß Lelbstbegünstizung ausschei-\n\nd\nGet, beurüindet % 142 StGB eine besondere Verkehrspflicht\n\n7\n\nDiese bindet jeden, der als Unfallbeteiligter in\nBetracht koumt, an die Unfellstelle, um die bestmözliche una rasche Aufklärung des lergangs zu sicherr (BGHSt 4, 149) Line Pflicht der Beteiligten,\nie Aufklärung senders als üurch Unterlassen der\n\n4.\n\nFlucht zu fördern, liegt derin nicht. Lies ist\n\nspüter noch von Bedeutung.\n\nDemgemäß gekletet § 139 a (142) einem Beteiligten, der zur Versorgung des Verletzten zun'chst weg-\n\n‚ die sofortige Rückkehr zur Unfsllstelle (BCHSt\n4, 149). Durch Ürfüllung der Yilfspflicht nach % 330 e\nStGB, die der ı flicht nach % 142 LtgB in der liegel\nvorgeht, wird er dieser Verkehrspflicht nicht ledig.\nEr hat, soweit möglich, beiden Pülichten zu genügen;\nsie sind voneinander unabhängig. Andernfalls wäre\nder Umgehung des % 139 a (142) das Tor geöffnet. Auch _\nih, wenn ein Unfallbeteiligter, der\n\nPENIS mr pmarhHon\nWATE ES UNVErTSChit\n\nEilfe Nerbeiruft 0\ndadurch einer Verk\nSschuldfeststellung wesentliche Bedeutung haben kann\n\ni\nder einen Verletzten zun Arzt schafft,\ne\n\nhrspfilicht entginge, die für die\n\nund der alle andern Beteiligten ausnahmslos unterliegen. Die Hilfspflicht begründet also - bei sach-\n\nsemäßer Gütersabwägung -— nur ein Recht zur vorüber;.ehenden Entfernung von Unfsllort und entbindet nicht\nvon Ger Rückkehrpflicht.\n\nDen Zweck des § 139 a (142), die Beteiligten aus\nDral ee an den Unfallort zu binden, erfüllt\ncie bloße kKückke aber nur, wenn dort die Ver'inderun-\n\nsen und Wirkungen des Unfalls noch fortbestehen und ZU\n\nFeststellungen Anlaß geben, sei es, daß weitere Be-\n\nschädigungen an zsersonen oder ürchen eiügetreten\n\nsind, oder daß Verletzte, Beteiligte, Unfallzeugen,\n\nPolizeibeermte oder andere Personen an der Unfellstel-\n\nle anwesend sind, Jdie von den Unisll wissen und Festle\n\nn und können, Dsrüber hst sieh\n\nder Yückkehrpfllichtige ® ‚fultig Gewissheit zu verschaf-\n\n1& or;;\nIlstelle keine Anheltspunkte für\n\nvorbanden sind, hat das Ver-\n\njen Innalt, daß es den Beteilisterweise vorübergehend\n\nverlaseen hat, bei den &rmittlungen innerhelb des Wög-\n\nlichen so stellt, als wenn er Gort geblieben wäre. Für\n\nGen Angeklagten bedeutet dies, daß er, nschdem der\n\n2\n\nEillszweck nach seiner Meinung nicht niehr bestand und\ndas bloße Aufsuchen der Unfallstelle in der nunmehr einetretenen Dunkelheit, die die dort vorhandene, im\nkecen verweschene Blutlache nicht mehr erkennen ließ,\nwahrscheinlich nicht mehr sinnvoll war, den Unfell\nund die Unfallstelle der Polizei mitteilen mußte. Zu\nweiteren Angaben wer er dabei nicht verpflichtet,\n“are diese UnTallmeldung hier nicht geboten, so wäre\ndas Verbot der Unfallflucht unter den festgestellten\nUmständen inhsltlos. D»s ist nicht der Sinn des Gesetzes, Der Senat berücksichtist dabei, daß das Fluchtverbot in diesem besonderen Falle än Anzeigegebot enthalt (keine Pflicht, sich selbst einer Straftai zu bechtigen). Das entspricht dem Zweck des 4 139 a (142)\n\nDie Entscheidung des RCH 3 StR 17/51 vom 12.März\n1951 steht nicht entgegen; die dort beiläufig auszesprochene Ansicht, eine Rechtspflicht, sich als TÜter\n\noc\neines Verkehrsver:s:chens zu melden, sei dem § 139 a\n\nOD\n\nnicht zu entnehmen, kommt hier nicht in Betracht. Jete\n\nEntscheidung beruht auch nicht auf dieser Ansicht.\n\nd) Das Verhergen des Körpers des Knaben verstößt\nessen 9 139 a (142) StGB. Die Vorschrift be-\n\n3\n>\n\nnicht\n\na\n\nstraft nur die Flucht als Wittel des Sichentziehens,\n\nnicht üle Spurenbeseitigung auf andere \\eise; sie\nbe;ründet keine strsfrechtliche Pilicht zur Förderung\n\ner Ermittlungen (vgl BGESt 4, 144, 148). Der Schuldspruch wegen Verkehrsunfallflucht ksın sich kierauf sl-\n\nso nicht erstrecken.\n\nbesonders, schwerer Axll_nach\n\n4. Strafzumessung;_. besonders, sch\ns_139_2.(_142)_Abs_3_St6R.\n\na) Die Aufhebung des Schuldsprucks erfaßt zujleich\nden Strafausepruch. Dieser ist jedoch auch aus anderen\nGründen zu beanstanden.\n\nDes Schwurgericht nimmt wegen der, wie es ansführt,\n\"niederträchtigen Begehungsweise\" einen besonders schweren Poll der Verkehrsunfallflucht an: Die \"rohe und verant\nwortungslose Art und Weise der Tatauslührung, das Kind\ndurch hineinwerfen in ein Altwssser zu beseitigen\", verrate \"eine besondere verwerlliche Landlungeweise\" des\nAngeklagten; weiterhin wirke das den Eltern des Kindes\nzugefügte Leid und die Beunruhigung der Bevölkerung durch\nden Vorfall strefschüifend. Diese Besründung ist nicht zu\n\nvilligen:\n\nSin besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die (lat\nbei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß\nzewöhnlich vorkomienden und deshalb vom Gesetz für den\n\n- ii) -\n\nrieireun des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten\nit so ühertrifft, deß der ordent-Sühme nicht ausreicht (BEI NIW\n1952, 234, RGSt 69, 169). Dabei sind die wesentlichen\ngründe der Yat selbst zu entnehmen; den\n\n‚eres, Gewicht beizulesen.\n\nDie bisherige Strefzumessung läßt wesentliche\nSatumstände der Verkehrsunfallflucht, die für den An-\n] en, außer acht. Die Schuld an dem Vergehört an sich nicht zum Tatbestond des\n8139 a (142) StGB, Jedoch wird sich WNfallflucht häufiinen verschuldeten als an einen nicht erweisbar verschuldeten Verkehrsunfall anschließen. Hierin\nliegt der gegenwärtige \"all milder als der vom Gesetz\nervogene Durchschnittsfell.\n\nDes\n\nin 3\n\nBr\n\nselbe gilt Zür die anfängliche Erfüllunz der\nHilfsprlicht nach § 330 c StGB. Die Feststellung, der\nAngeklagte bsbe dem Knaben zunächst helfen wollen; ist\nzu seinen Gunsten auch beim Strafmaß zu beachten. Denm-Ben&B Lat sich der Augeklagte auch hier zunächst nicht\nschlimmer, sondern eher besser als der Durchschnitt der\n\nUnfallflüchtigen in vergleichbaren Füllen verhalten.\n& je)\n\n3\n\nrst als er - fahrlässig oder nicht - den Knaben für\n\ntot hielt, Faßte er den verwerflichen äntschluß, den\n\nAm Durchschnitt gemessen weist die Tat also - gemäß\nden bisherigen Feststellungen - wesentlich mildere, aber\nu\n\nsuch einen satrrfschärfenden Zug auf. Besondsıs so rzTaltig\n\nwird hiernach zu erwägen sein, ob die gewiss verwerfjiche Beseitigung der vermeintlichen Leiche, die ausser-\n\ndem . eine Tshrlässi.e Tötung sein ms E die Lezeich-\n\nTö\nnuns also ver'ichtlich, niedrix, aus\n+\n\nübior Gesinnung und Dosheit entensinsend, rechtfertigt,\nsnzeichen von Rücksichtslosigkeit und Loheit geben zus\n\nn.\n\nden Urteilsfeststellungen ohne Zweifel hervor. Jedoch\nden &\n\närcht 9 139 a (142) Abs i Gefänenis bis zu zwei Jah-\n\nren, Abs 3 selbst in besonders schweren !üllen in erster Linie Gefingnis von 6 lonaten bis zu 5 Jahren an,\nerst in zweiter c ten en Zucht-\n‚Ile ohlie iryendeinen wesent-Jichen lüilderungsgerund (vgl AGöt 69, 169). Des Schwurjeyickt wird endlich zu berieksichtigen haben, ob der\n\nhaus. Dies sind regelmäßig FÜ\n\n54-jibrige, in der Tatgegend geborene, heimische und\noffenber überall beksnute Angeklagte iu Seiner Lebensführung denn soust Züge aufweist, die auf üble Gesinnung\n\nund Bosheit bei der Vat hinweisen.\n\nb) Allgemein fällt bei der Strafzumestung noch ins\nGewicht, ob und inwieweit AlKoholgenuß des Angeklagten\n(vgl Urteil § 42) bei einer fshrlässigen Tötung und bei\nder Verkehrsunfallflucht ‚styafnindernd in Betrscht kommt\n(y 51 Abs 2 StGB).\n\nDie Übertretungen aus den Jahren 1923 und 1939 scheiden als Vtrafzumessun.sgründe aus; für die gegenwärtige\nTat sind sie schon aus zeitlichen Gründen bedeutungslos,\n\nim übrigen tilgungsreif. Das Privatleben des Ingeklagt:n\njet nur von Fedeutung, wenn es Beziehung zur abgeurteilten\nmei hat; eine Solche Beziehung ist nicht ersichtlich. Ob\nahtrigliche kußerungen des Angellagten in der Hauptverband\n\nlung Über Belsetuvgszeugen sirsischärfend wirken Können,\n\n47\n\nic\n\nhängt von der Art der Verteidigung ab. Beschränkt sich\nein leugnender AugekKlagter darsuf, von seinem Stand\npunkt aus darzuksen, daß eine belastende Äussage unund daß er ihren Inhalt bestreite, so\nallein noch kein \"Schlechtmachen\" des\nkein Straferhöhungesrund.:\nDie übri,en Rügen der Verteidizung hatt keinen\nErfolg heben können,\n\n5. Zstmehrheit. Vom Standpunkt des\nUrteils sus war kein Preispruch wegen der\ngegen dns Le ben zuläseig, wwil dos Schwur;\n\nesamte im Dröffnungsbeschluß bez eichnete\n\nFeststellungen zur Verurteilung\n\nangefochtenen\n\nStraftaten\n‘ericht die\neinschließ-\n\nrn\n\nTat\n\nich des Verbergens des Inaben nach 3 139 a StGB abgeurtsilt hot und wegen einer und derselben Tat nicht Verurteilung und Freispruch zugleich zulässig ist. Gelangt\nGes Schw uryericht in der neuen Hauptverhanälung auf .Grund\n\nwe,en Tahrlässi-\n\nger Tötung und Verkehraunfellflucht, so besteht jedoch\nDatmehrheit zwischen beiden Teten, weil kein Teiistück\nder strefbaren Lanälungen des Angekle gten zur Verwirklichung ces Tatbestandes beider Straftaten zugleich beigBetrsgen haben kann\n\nII. Auseklsete DE\n\nDie Revision der Stantsamvaltschaft führt zur Aufbebung des Freispruchs und zur Zurückweisung. Soweit\nlas Schwurgericht darlegt, der Angeklagten sei keine\nTeilnahme an der Straitat des Angeklaxten !D nachzuweisen, britt kein Rechisverstoß hervor\n\nDer Freispruch von der Anklage der persönlichen\nFezünstigung ist degegen nicht haltbar, Aus dem Urteil\ngeht nicht hervor, welche - einzeln anzuführenden -\n\ngen der Angeklagten den äußeren Tatbestond\ndes 5 257 StGB erf llen Die Verweisung auf andere\nUrteilsteile reicht bei dem Aufbau und Umfang des\nochtenen Urteils hierzu nicht aus,\n\nAuch die innere Tstseite des \\% 257 ist nicht in\n\n|\n\nnechprüfbsrer Weise behandelt, Sie Setzt beim Begünstiger die kenntnis der Tatsachen voraus, zus denen\ndie Bigenschaft der Vorta; als Verbrechen oder Ver-\n;ehen hervor,eht; insoweit genügt bedingter Vorsatz.\nErforderlich ist außerden die Absicht der Strsfvereitelung. Zur Errorse ung der Werrheit darf jedermann Peer in ülesen Siune Gurfte die Ingeklagte Heck auch 'Entlastungs material\" beibringen. esentlich is5t allein, co die Angeklagte die Vortat im dargelegten Sinne kannte und zur Strafveneiyelung geeignete Handlungen (RGSt 76, 1235 RGHSt 2, 375, 376) in\nVereitelungsabsicht vorgenommen hat. Derüber „ibt das\n\nangefochtene Urt il keine Auskunft, auch nicht, ob\n\nsich die Angeklagtı Weck auf Verbotsirrtun berufen\nhat, den ihr das Urteil zugute hält, worin ein sol-\n\ntonnte und werum er unvermeidbar „ewe-\n\n5\n15\nPaB\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antra,s des\n\nei\nOberbundesanwalts:\n\nwe\n\nv,Peetz Mentel Jagusch\n\nHeimann-Wrosien Dr .Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-10/1-str-227-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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