{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-11-06_1_StR_55_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-02","aktenzeichen":"1 StR 55/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"' Für das Nackschlagewerk!\n\nNeWkPür die Antliche Samalung;\n\n2289 096\n\nGesetze § 60 StGB\n\nAktenzeichen; 1 StR 55/54\n\n\"rt des 2CH rom 1%. Yarz 1954\n\nechinsatzs Lem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten\ndessen Revision zur Aufhebung des Urteils geführt\nhat, darf die Anrechnung der seit Erlaß des aufgehobenen Urteils erlittenen Untersuchunrshaft nicht\ndeshalb versagt werden, weil das auf Grund der\nneuen Verhandlung ergebende Urteil im Ergebnis\nnicht günstiger für den Angeklagten ausfällt.\n\nLG Stuttgart\n\n* nn\nANTR\n\nun 4\n’\n\nstR 55/54\n\nz—— | |\n\nImNamend es5 Yoixkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdecker Fritz U mm; orre festen Wohnsitz, geboren am n 1903 in EEE, zur Zeit in In-\n\ntersuchungshaft.\nnegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16, Erz 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrickter Dr. Seibert\nals’ beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt Dr. ED in der Verhandiu\nAntsgerichterat GEEEEEND bei der Verklindung\n: als: ‚Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJüstizangestellter I)\nale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, “\n\ngär Recht erKannts\n\nAuf äie Revision des Ängeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Stuttgart vom 6. November 1953 im\nStyafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung un\nintscheidung, auch über die Kosten dieses und des vorange\ngangenen Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an '\ndas Lanägericht in Tübingen.\n\nVon Rechts wegen\n\nme\n>\n\n- 2.\n\n@ründer\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Bi\nStuttgart vom 13. Oktober 1952 wegen dreier 2ortgesetzter Be- u\ntrugsfälle im Rückfall sowie wegen eines versuchten und eines ' &\nfortgesetzten versuchten Betrugs im Rückfall als gefährlicher Gewchnbeitsverbracher zu vier Jehren Zuchthaus, Geldstrafen, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Der erkennende Senat hat dieses -\nUrteil am 2. Juni 1955 im Strafausspruch mit den Feststel- j\nlungen hierzu aufgshoben und die Sache in diesem Umfange\nan cas Landgericht zurückverwiesen. Durch das nunmehr ange-\n£fochtene Urteil hat das Landgericht dieselben Strafen und\nerneut die Sicherungsverwahrung verhängt. Die auf Verletzung\ndes Terfahrens- und des sachlichen Reöhts gestützte Revision\ndes Angeklagten führt wiederum zur Aufhebung des landgericht- 5\n| lichen Urteils; - |\n\n1. Inte. der Berinion\n\nSn \"Aug den \"Revisionsangriffen und der Tatsache, daß das\nUrteil des Landgerichts vom 15. Oktober 1952 im Schuldspruch\n. durch 'die insoweit ausgesprochene Verwerfung der früheren\nRevision rechtskräftig geworden ist, ist zu entnehmen, daß\ndie jetzt zur Entscheidung vorgelegte Revision auf den Strafsusspruch beschränkt ist.\n\n2. Tertahrensrüne\n\nEn\n\nDas Landgericht hat, nachdem es die ltickenlose Fest-\n‚stellung der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls\nnachgekolt hat, die Bestrafung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ausgesprochen. Zur Begriindung .\n\n3.\n\nKa\n\nhat es in der Zauptsache auf das aufgehobene Urteil Bezug\ngenommen, Das ist nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig. Der Tatrichter hat nach § 267 Abs 3 StPO die für\n. die Strafzumessung bestimnenden \"Ertinde im Urteil anzugeben,\nSE Auch die Entscheidung, ob die für geführliche Gewohnheits-\n| verbrecher im § 20 a StGB vorgesehene Strafschärfung vorzunet:\nmer ist,.gehört zum Strafausspruch (RGSt 68. 385, 389 ff).\n. Die Bezugnalime auf ein anderes Urteil genügt nicht, da das\nGericht seine eigenen Gründe, nicht die eines anders besetztei\nCerickts kundzugeben hat (BGH NIJW 1951, 413). Das gilt umsomehr, wenn.das Urteil, auf das Bezug genommen wird, auf Grund\neines Rechtsmittels : mit den Feststellungen aufgehoben\nworden ist (RG DRZ 1931 Repr. Nr 135; R@ JW 1938, 1814 Nr 20):\nDie früher getroffenen Feststellungen bestehen nicht mehr P\n(und sind deshalb zur Bezugnahme völlig ungeeignet. Das ange- !\nfochtene Urteil beruht auch au? dem Verstoß; denn. die eigenen\nAusführungen des Gerichts haben, wie ausdrücklich hervorgehobäi\nworden ist, nur die Bedeutung eines ergänzenden Einweises. a\nDer Tatrichter beschäftigt sich in dem ‚jetzt. angefochtenen.\nUrteil überhaupt nicht mit den äusseren Voraussetzungen des.\n\nDA SR .\nER “\nwi\n\n2 Auch : die sachliche Nachprüfung gidt Anlag zu Beanstan- E\n\ndungen. BE gi\na) Es ist richtig, deß in dem früheren ertstonsurtei äh ;\ndie Feststellung der \"Werantwortlichkeit des Angeklagten E\nnichts eingewendet und der Schuläspruck bestätigt worden ist.\nDamit erübrigte sich für das neue erfahren ein ‚abermaliges :\n\n‚Eingehen auf die für die Schuldfrage erheblichen Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB. Kit: den Feststellungen zum\nStrafausspruch ist aber auch die Entscheidung darüber aufge- ®\n\nhoben worden, ob der Angeklagte in erheblich vermindertem\n\niiaße zurechnungstähig ist. Denn die Voraussetzungen des 5 51\nAba 2 StCE beziehen. sich nur. auf den Strafausspruch (R6St 69,\n110). Es ist also; da ausweislich der vorliegenden dienst-\n\nlichen ärklärungen gewisse Zweifel in dieser Richtung geltend\ngemacht waren, unerläßlich, daß bei der Entscheidung über\n\nden Strafsussgruch hierzu Stellung genommen wird. Auch hier ist\ndie Bezugnahne auf das fr'ihere, insoweit aufgehobene Urteil unzulässig. Der Angeklagte wird in der geuen Hagivefhandlung Gelegenheit taben, sie Einwendungen gegen seine volls Verantwortlichkeit geltenä zu machen.\n\nBY kuch bezüglich der nach Verbüßung der Strafe fortbestehenden Gefährlichkeit des Angeklagten und der Anwendbarkeit\ndes § 42 es StGB wird bei der neuen Entscheidung zu sorgfälti- “\nger Früfung Gelegenheit bestehen.\n\n‘e) Von der Untersuchungshaft, die zwischen dem Urteil.\ndes Landgerichts vom 13. Oktober 1952 und dem Urteil des\nBundesgerichtehofs vom 2. Juni 1953 liegt, hat das Landgericht“\ndem Angeklagten etwa 3 Monate nicht angerechnet und sich\nzur Begründung auf die bung des Revisionsgerichts berufen,\nin Haft befindlichen Beschwerdeführern Untersuchungshaft bis\nBu, drei konaten nicht anzurechnen. Dabei führt dire Strafkammer\n‚aus, üaß, ‚jeder Angeklagte das \"Risiko\", das mit jeder Revision”\n\nerkunden sei und einen Zeitverlust von etwa 3 Monaten mit sich\nbringe, tragen müsse. Hiergegen bestehen Bedenken, da der An- ”\ngeklagte mit seiner Revision immerhin die Aufhebung des Straf--\n ausspruchs erreicht hatte. \"Letzten Endes beruht die Ver- u\nlängerung. der Haft auf einer unzulänglich begründeten gericht.\n\nlichen Entscheidung (vel BGH 32 1952, 754).\n\nDie erörterten Rechtsfehler nötigen zur abermaligen Aufhebung des Landgerichtlichen Urteils. Es erscheint angebracht,\nvon der Befugris des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen,\n\nDr\n\ner\nin.\n\nIr. Körchner Dr, Peetz Mantel\n\nDr. Schalscha Seibert\n\nEr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-02/1-str-55-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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