{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-11-03_1_StR_269_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-11-06","aktenzeichen":"1 StR 269/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2542 095 nn\n\n„_BtR 269/52\n\nPP\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Erwin L\n\n| aus HOEEEEED:\ngeboren am 8: in U ;\n2, den Kaufmann Karl K = aus Hm, dor!\n«ED ,\n\ngeboren am WM: Be\nrt\n ır\n\n3, den Kaufmann Albert\ngeboren an EM:\n\nwegen Hehlerei u.a\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\n\nder Hauptverhandlung vom 3. November 1953 in der Sitzung\n\nvom 6. November 1953, an der teilgenommen habensz\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\n Bundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr.Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOb erstaatsanwalt- Dr U) in der Verhandlung;\nAmtsgerichtsrat Ee hei der Verkündung\n„als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 3\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten Te, (ED und VB wird das\nUrteil des Landgerichts in Heilbronn vom 2, Dezember 1952, soweit diese Angeklagten verurteilt wor\nden sind, mit den Feststellungen aufgehoben, Die\nSache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\na\n\n„a den Feststellungen des Landgerichts hat der inzwischen verstorbene technische Reichsbahnoberinspektor I@-\n». als Vorsteher des Gleis- und Weichenlagers (GWL) Heilbronn\n\nnach v orheriger Vereinbarung mit den beschwerdeführenden\nIngeklagten vom Sommer ?!949 bis zum Frühjahr i950 an diese\naus dem GVYL für eigene Rechnung Eisenbahnbaustoffe und Metallschrott verkauft, die er nicht ordnungsgemäß verbuchen\nließ. Bezahlung erfolgte, nachdem die Gegenstände in vorbe-.\n\nsprochener Weise'’an die Empfänger, meist durch Verladung auf\nihnen bereitgestellte Güterwagen, auf einem Anschlußgleis\n\ngeliefert worden waren, an I> selbst ohne Quittung in\n\nbarem Geld oder durch Barscheck. Der Angeklagte 7 erhielt ausserdem durch den Mitangeklagten DE der be- | :\nrechtigt war, den Vorsteher des Eisenbahnausbesserungswerks.\nStuttgart- -Nord, wenn dieser und sein eigentlicher Stellvertreter abwesend waren, zu vertreten, in ähnlicher Weise eben\nfails nach vorheriger Absprache am 23, Dezember 949 und.\nam 24, Mai 1950 je einen Waggon Stahlspäne, Für den ersten\nVaggon wurde abredegemäß der von > selbst bestimmte |\nKantonale 1 in der Weise entrichtet, daß 110.- ‚DM auf eine\n\n£)\n\nDM bar ohne Quittung an Se von an gezahlt wurden. u\nFür den zweiten Waggon entri chtete NEED etwa 300.- DM als\n\nvon ihm selbst bestimmten Kaufpreis wiederum bar :ohne\n\nQui ttungs Das Landgericht, das DU 2 wegen Untreue in\nTateinheit mit Diebstahl verurteilt hat, hat die ‚Angeklagten OO 7} KB uni MO $] wegen Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und zum Diebstahl mit Gefängnis- und Geldstrafen bestraft. ve ist wegen des zweiten\n\nGeschäfts vom 24. Mai 1950 nicht verurteilt und von der we\n\nteren Anklage wegen Bestechung freigesprochen worden. Die\n\nlung wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit wegen Beih\nfe zur Untreue und zum Diebstahl beschränkt, Die Angeklagte\nhaben Verletzung von verfahrens- und sachlichrechtlichen\nVorschriften gerügt; die Staatsanwaltschaft, die mit ihrer\nRevision Verurteilung der Angeklagten TED, \"ED :..;\nED czen zeverbsmässiger Hehlerei, bei VB auch im\nFalle vom 24. Mai 1950 erstrebt, rügt lediglich Verletzung\ndes sachlichen Rechts.\n\nIe\n\nVerfalhrensrügens\n\nAuf die Verfahrensrügen der Angeklagten braucht nicht.\neingegangen zu werden, da die Sachrügen zur Aufhebung des alı\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht führen, In der neuen Verhandlung werden di\nAngeklagten die ihnen erforderlich erscheinenden Anträge\nstellen können; das Dandgericht wird Gelegenheit haben, die\n\nin der Revision geltend gemachten Gesichtspunkte zu erwägeh:\n\nII,\nSachrüge der Angeklagten:\n!o Rechtsirrtümlich ist hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer die Annahme des Landgerichis, daß die Beihilfe zur Hehlerei in Tateinheit mit der Beihilfe zur Un-\n\ntreve und zum Diebstahl stehe, Tateinheit liegt nur dann vor,\n\nRi\n\nwenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt. Es\n\nlungen mehrerer Straftaten sich mindestens teilweise decken,\n\nS\n\n4\nSU\n\nHm\n\nalso erforderlich, daß die Ausführungshand--\n\nDa die Hehlerei eine abgeschlossene Vortat voraussetzt (RGSt\n\n67, 70, 72), können die Angeklagten mit der Ausführung der\nHehlerei erst begonnen haben, nachdem die Diebstähle, zu\ndenen sie Beihilfe geleistet haben sollen, abgeschlossen\n\nwaren. Das schließt ein Zusammenfalien auch nur eines Teils\n\nder Beihiifehandlung mit einem Teii der Hehlereihandlung\naus, so daß keinesfalls Tateinheit angenommen werden kann.\n\n2, Zweifel bestehen ausserdem in der Richtung, ob die\nVortaten, d.h. die von I vr: Zen begangenen Ent-Wendungen von bahneigenen Gütern, bereits beendet waren, als\ndie beschwerdeführenden Angeklagten diese an sich brachten.\nDas ist nach den bisherigen Feststellungen der Strafkamner\nzu verneinen bezüglich der an TB una ) gelieferten Weichen. Diese sind im GWL zusammengebaut und von dort\nim Auftrage dieser beiden Angeklagten im Einvernehmen mit\nI» mittels lastkraftwagens abgeholt worden. In diesem rail\nte fiel also der Bruch des Gewahrsams der Bun esbahn (Diebstahl) mit dem Ansichbringen der Weichen durch die Erwerber (Hehlerei) zusammen. Hier fehlt es also an einer abgeschlossenen Vortat.\n\nDie Schrottlieferungen gingen in. der Weise vor sich,\ndaß die im @WL beladenen Güterwagen auf ein von den Erwerbern und der Bundesbahn gemeinsam benutztes Gleis gescho-.\nben und dort von den Erwerbern übernommen wurden. Hier reichen eie ‚Feststellungen der Strafkammer nicht zur Nachprü-\n\nfung aus, ob der Bruch des Gewahrsams der Bundesbahn und di\nInbesitznahme der Güter durch die Erwerber zeitlich ausein\nanderfielen. In dieser Richtung ist eine nähere Aufk!ärung\n\ndes Sachverhalts durch den Tatrichter erforderlich.\n\n3, Die Strafkammer hat festgesteilt, daß sowohl I».\nvie DEE 7 intvendung bahneigenen Guts erst geschrit\nten sind, nachdem sie sich mit den Beschwerdeführern nicht\nnur über die Tat als solche, sondern auch über Einzelheiten\nder Ausführung einig geworden waren. Beide Vortäter wußten\ndaß sie in den Beschwerdeführern Abnehmer für die entwende.\nten Güter hatten und daß die Ablieferung in ganz bestimmt\nverabredeter Weise auf dem Bahngelände erfoigen konnte, s |\ndaß andere Bahnbedienstcte nicht argwöhnisch zu werden braue\nten, sondern annehmen konnten, daß es sich um ordnungsmäss\nge Geschäfte der Bahnverwaltung handelte, Bei diesem Vorh\nben hatten die Beschwerdeführer mitzuwirken, indem sie Gü-:\nterwagen zu bestellen, Frachtbriefe zu liefern oder in äl\niicher vorbesprochener Weise tätig zu werden hatten. Mit\nRecht hat deshalb die Strafkammer bei den drei Beschwerde\nführern Teilnahme an. der - als Diebstahl ‚gewürdigten - Entwendung festgestellt, Der festgestellte Sachverhalt iegt je\ndoch die Annahme nahe, daß die Beschwerdeführer nicht nur\nmit Gehilfenvorsatz gehandelt, sondern von vornherein, als\nIB und EB __] mit ihren Angeboten an sie herantraten \\\ndie Entwendung der Güter als eigene Tat gewollt haben, also.\nMi ttäter sind. In diesen Falie können sie nicht als Hehle!\nbestraft werden. Daß der Dieb seibst im Regelfall nicht we\ngen Hehlerei verurteilt werden kann, weil die Bestrafung =\ngen Diebstahls die Hehlereistrafe verbraucht, ist anerkann;\n\nten Rechts (RGSt 73, 321, 324), Das muß auch für den Mittäter gelten, Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung\nindessen zu der Feststellung gelangen, daß die Beschwerdeführer nicht mit dem Täter-, sondern \"ur mit Gehilfenvor-- |\nsatz gehandelt haben, so wird sie dazu Steiiung nehmen müs--\nsen, daß der 2., 3, und 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin Abweichung von der Rechtsprechung des Reichs gerichts auch\nbeim Anstifter zum Diebstahl und sogar beim Gehilfen der\nvortat die Bestrafung wegen Hehlerei im Regelfall für ausgeschlossen erachtet haben (BGHSt 2, 3155 4, 41; vgl auch.\nHellmuth Mayer in JZ 1953, A71; sowie BGHSt 3, 191 und BGH\nUrt vom 26. Tebruar ‘953 - 4 StR 450/52, vom 19, März 1952\n- 4 StR 695/52, vom 23. Juli 1953 - 4 StR 721/52, vom 28,\nApril 1953 - 2 StR 825/52, vom 5. Mai 1953 - 2 StR 48/53,\nvon 30. Oktober 1953 - 3 StR 776/52), |\n\nA, Unbegründet sind die Ausführungen des Beschwerde-.\n‚führers u , ein Beamter, der den Gewahrsam der seiner\nVerwaltung unterliegenden Güter mit anderen teile und diese\nGüter den anderen Gewahrsamsinhabern erst stehlen müsse,\nkönne keine Untreue begehen. Diese Erwägung ist in jedem Fal\nle bei dem hier den Bete eiligten zum, Vorwurf gemachten Treubruchstatbestande (§ 266 StGB Satz i,2 ‚Halbsatz) unrichtig.\n\nAuch der Revisionsangrif Ef gegen die Festsetzung einer\nGeldstrafe ist unbegründet, Es trifft nicht zu, daß die nach\n§ 73 StGB anzuwendende schwerste Strafädrohung in. § 259 StGB\nenthalten ist. Sie ist vielmehr in § 266 StGB ausgesprochen,\nder Gefängnis bis zu fünf Jahren und Geldstrafe androhi.\nDaran ändert sich nichts dadurch, daß bei der Untreue nur\n\nBeihilfe, bei der Hehlerei degegen bisher Täterschaft angeng\nmen worden ist. Denn da die Strafe des Gehilfen nach § 49\nStGB nur ermäßigt werden kann, bleibt auch für den Gehilfen’\ndie gesetzliche Höchststrafe angedrohs. Sofern aus § 266 StGB bestraft wird, bedar? es also zur Verhängung einer Geld\nstrafe nicht des Umwegs über § 27 a StGB, dessen Voraussetzung (Gewinnsucht) allerdings durch die bisherigen Fest\n\nstellungen nicht ausreichend dargetan wäre.\n\n+\n\nIl\n\nSachrüge der stantoanwaltschaft:\n\nm nn ne er ni nn ni, ne de Me nn ne nn 5. 2 nn am hama Fan ame: a Km ame\n\nDie Revision muß schon gemäß § 301 StPO zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils führen. Aber auch die Sachrüge\nder Staatsanwaltschaft ist begründet. Soweit der Angeklagt\nMM] nicht im Rahmen der fortgesetzten Tat wegen der Ein\nzelhandlung des Erwerbs vom 24, Mai '950 verurteilt worden\nist, mußte sich der Strafkammer die Erwägung aufdrängen, da\ner; nachdem er absprachegemäß von EEE einen Waggon |\nStahlspäne unrechtmässig gegen Verrechnung mit einem person\nlichen Darlehen und gegen Barzahlung ohne Quittung erworbe\nhatte, auch den zweiten im Mai 1950 bezogenen Wagson, für\nden er überdies ei igenmächtig den Preis bestimmte und bar\nohne Quittung bezahlte, im Rahmen der früheren Vereinbarun\nmit DE, die auf Ürwerb veruntreuter Ware gerichtet ö\nwar; gekauft hat und kaufen wollte. Dann würde aber einer\ngleichen Beurteilung, wie sie hinsichtlich des Geschäftes\nvom 230 Dezember 1949 getroffen wurde, nicht entgeg genstcheh;\ndaß sich der Waggon möglicherweise im Augenblick der Be- i\nzahlung nicht mehr im Besitz des WEB vefanä.\n\nLy:\n\nAuch die Nichtanwendung des § 260 StGB durch das Landgericht ist jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht\ngerechtfertigt. Wenn die Angeklagten überhaupt Hehlerei begangen haben, so steht die Tatsache, daß die Einnahmen aus\nden gehehiten Gegenständen im Verhältnis zum Gesamtumsatz\nder Beschwerdeführer nicht ins. Gewicht fielen, der Annahme\n1, 3853).\nEs genügt zur Annahme der gewerbsmässigen Hehierei, daß der\n\nder Gewerbsmässigkeit nicht entgegen (vg). BGHSt\n\nTäter sich durch wiederhe..ie Begehung eine zusätzliche\nnahmequelle von einiger Dauer verschaffen woilte. Das könnte schon dann der Fail gewesen sein, wenn die Angeklagten .\nauch nur glaubten, durch die verbotenen Geschäfte ihren Um-\n\nsatz in gewissem Unfange zu steigern; nach der Feststellung\nder Strafkammer kam es ihnen darauf an, ihr öhnehin schon\nsehr hohes Einkommen \"noch zu erhöhen,\n\n„Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß gemäß den Aus\nrungen zu II eine Verurteilung wegen Hehlerei auszuschlies-\n\nsen ist, so wäre die Strafkammer nicht gehindei-;,die etwaige Gewerbsmässigkeit (§ 260 StGB) im Bahmen der Strafdrohung des s 242 StqB bei der Strafzumes sung zu berücksichtigen,\n\nDer Oberbundesam.\n\nalt hat die Revision der Staatsanwalt.\n\nschaft vertreten.\n\nDr. Peetz Mantel\n\nDr, Hörchner\nDr.Schalscha\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-06/1-str-269-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-06/1-str-269-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.916600+00:00"}}