{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-10-27_1_StR_47_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"1 StR 47/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 47/54\n\nm 20 De er tn ae ne A\n\nIm Namen des volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Friseurmeister Hans I EB aus FEED: zebovon am EEE 1911 ir TED / EEE:\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nnai der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Junı 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantei\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schaischa\nals beisitzende Richter;\n\nOberstaatsanwalt Dr. GB in der Verhandlung;\nAmtsgerichtoret un bei der Verkündung\nsıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteliter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\näes Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 27.Oktober 1953\nim Strafausspruch mit den Feststellungen \"La!zu Bude\ngehoben urd die Sache insoweit zu neucr Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ar das Landgericht zurückverwiesen.\n\nim übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n732319 043\n\nwin\n{ in ir\na ‘\n\ns ..\n“m\n\nDr Ze\n\nIr\n\nGründe 3\n\nzum nn mr un\nDer Angeklagte hat mit seinem zur Zeit der Tat nahe-\n“zu iTjährigen Lehrmädchen Hertha | ein geschlechtiiches\nVerhältnis begonnen, aus dem ein Kind hervorgegangen ist,\ndas er zu sich genommen hat. Er war verheiratet, lebte aber\nvon seiner Trau getrennt; im Zeitpunkt der Hauptverhandlung war das Ehescheidungsverfahren im Berufungsrechtszug\nanhängig: Das Landgericht erachtet es als unwiderlegt, daß\nder Beschwerdeführer und Hertha O3 | nach erfolgter Scheidung der Ehe des Angeklagten sich zu heiraten beabsichtigen.\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 174 Abs 1\nNr 1 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung ist dem bis dahin unbescholtenen Beschwerdeführer\nversagt worden. Seine Revision rügl Verletzung des sachlichen Rechts,\n\n1, Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Insbesondere hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten festgestellt.\n\n2, Bedenken bestehen aber gegen den Strafausspruch, ins- ”\n\nbesondere gegen die Entscheidung zu § 23 StGB. Der formel.\nhafte Hinweis auf die Wäufurg \"derartiger Sittlichkeitsdeliktet legt den Gedanken nahe, daß die Strafkammer ganz allgemein ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der\nStrafe bei Verfehlungen gegen $ i74 Abs 1 Nr.1 StGB annehmen wiil. Dem könnte nicht zugestimmt werden. Grundsätzlich\nsind auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 23 StGB\n\n- 3 -\n\ndie Umstände des Einzelfalls maßgebend (BGH Urt 2 StR 79/54\nvom 23. April 1954, zum Abdruck bestimmt). Nach den Feststellungen der Strafkammer handelt es sich bei dem Angeklagten um einen unbescholtenen Mann, dessen Ehe schon vor Anknüpfung der Beziehungen zu Hertha PB :ö1!ig zerrüttet\nwer und dem das Nädchen seine Liebe zu erkennen gegeben hatte und weit entgegengekommen war. Der Fall unterscheidet\nsich von anderen Verbrechen gegen § 174 StGB schon dadurch,\ndaß zwischen den Beteiligten ernstlich die Eheschliessung\nbeabsichtigt wird, Eine Vollstreckung der Strafe könnte vor\nallem die durchaus erwünschte künftige Ehelichkeit des aus F\ndem Verhältris hervorgegangenen Kirdes in Frage stellen.\nUnter diesen Umständen war mit besonderer Sorgfalt zu prü-\n\nfen, ob nicht schon der Ausspruch der Verurteilung den Strat-#\nzweck erfüllt oder ob besondere Gründe vorliegen, denen ein\nInteresse der Öffentlichkeit an der Voilstreckung der Stra-\n\nfe zu entnehmen ist, j\n\nCr\n\nEIN\n\nBei dem engen Zusammerhang der Entscheidung über die .$\nStrafaussetzung zur Bewährung mit dem übrigen Strafausspruch !\nist nach den Umständen des Falles das angefochtene Urteil\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufzuheben. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht\nauch Gelegenheit haben, nachzuprüfen, ob der Altersunterschied von etwa 23 Jahren zwischen dem Angeklagten und Hertha PM ais straferhöhender Umstand zu werten ist, Es\nentspricht der Natur des Verbrechens gegen § 174 Nr 1 StGB,\n\nTr\n\nbei dem immer eine Person unter 21 Jahren als Verletzter\nund eine mit der Erziehung, Aufsicht oder Ausbildung dieser Person betrauter Täter beteiligt sind, daß wenigstens\nin der Regel ein erheblicher Aitersunterschied zwischen\nbeiden besteht.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr.Schalscha\n\nD\ny\n?\n'\n’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/1-str-47-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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