{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-10-20_1_StR_360_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-10-20","aktenzeichen":"1 StR 360/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 360/53\n\nim Nasen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n; den Glüber Ernst X ge aus Eee N mir,\ndort geboren a WmmBmmmmmEEBEN ,\n\nwagen Eirparverlotsung „it Todeafolge\n\nhat der \\. Strafssnst den Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1953 an der teilgenoumen habenı\n\nSenatepräsident Dr. Börchner\nalu Vorsitzender,\n\nBondesrichter Mantel\nBantesrichter Dr. dagusch\nBanöesriohter Dr. Heimann-Prosien\nBundserichter Dr. Schalsoha\n\nala betsitzende Richter,\n\nAntsgorichterat fe,\naln Vertreter der Banöasanwaltschaft,\n\nJuntiuangestellter mw\nals Urkundsbeanter dor Geschäftuntelle,\n\nfür Renbt erkanntı\n\nAuf dis Bevision dena Angeklagten wird dan Urteil des\nSchwurgerichts in Heilbronn von 29. April 1959 mit\nden Peststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, such über die Konten des\nBochtenittele, an das ‚Tanügericht surliockverwissen.\n\nYon Rechts wegen\n\nrüänder\n\nDie Verurteilung des Angeklagten. vegen Körperverletzung\nwit Toöusfolge war suf seine Saohbeschwerde hin aufzuheben.\n\n3: Hack der Verurteilung durch das Sobwurgericht and\n‚vor der Entsohsidung Über dio Rorision sind die #5 2 und\n56 wit Wirkung ab 1. Oktober 1953 in dan Strafgesetzbuch\n. »ingefügt worden; sie köunen eins nildere Beurteilung der\nSat rechtfertigen. Enlipft das Gesetn an sine besondere Yolge der Tat - in § 226 EtaB an die Pedeafolge — eine hübere\nStrafe, als vie sonst für die Tat bestimmt int, so Trifft\ndiese höhere Strafs den Tüter nur, wenn er Ale Folge wenigstene fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 3105). Bei Versohiedenheit der Gesetze zur Zeit der Tat und dor Aburteiiung ist nunnebr das nildeste Gesets anzumsnden {5 2 Abs ©\nStOB}; bisher konnte ee angewandt werden (f 2 a Abe 2 BIGB\nin der bis zun 30. September 1959 geltenden PYanaung). Genänu § 354 a BIPÜ int Ale Aufhebung und Zurünkverweisung\ngeboten. Der neue § 56 StGB dient siner geläuterten Bchuldauffanaung iu Bereich der erfölgserschwerten Straftaten .\nDie bisherige Beurteilung der Tet das Angeklagten Mer\nkennen, ob ibn hinsichtlich der Totosfolge der Körperverletzung Aunbrlänsigkeit vorsunsrfen ist. |\n\nu 0b jemand, der »inen Betrunkenen ohrfeigt, bei gahöriger, ibm zusunntender Sorgfalt mit tödlichen Ausgang Feobnen zune, ist Batfrage und lässt nich nur bei Berlcksichtigung aller Umstände entucheiden. Ner olnen Breachsenen wine\noßer zwei nicht bemondere kräftige Ohrfeigen mit der Finchen Sand versetzt, wird, wenn nicht außergewöhnliche, ihm\nbekannte Unstlinde chwalten, im allgeneinen nicht mit tödlichen Folgen asines Verhaltens reohnen müssen. Die Bachla-.\nge wirä nach den neuen Recht nochmals au prüfen sein.\n\n2. Das Sohwurgeriocht wird auch versuahen mlnsen, den\ngenauen Bergang neck dem Zuschlagen festzustellen, der bei\nder Beurteilung der Urslohliochkeit des Vorgehens des Angeklagten Zür den tödlichen Sturz des Detrunkenen mehr Beden-\n\n. tung haben kann, als das Sohwargericht bieher anniant. Die\nBachverkaltsdaretellung üe9 Urteils, die Beueiswärdigung\n\nund Ale rechtliche Würdigung lassen ea üffen,ob Wess infolge\nder Chrfeigen zurückgetaumslt und gestürzt oder ob er vislani-!t\nleicht aus eigenen Entschluss einige Schritte surlokgegengen\nund dann deshalb gestürnt int, weil er infolge seiner Trunkenheit nicht fest auf den Beinen stand. Venn Fane weitersehen wollte, weil der Angeklagte sagen ihn eingeschritten\nwor, und bein Voggehen zu Fall kan, so läge kein ursächlicher\nEusasmenhang:im Rechtssinns ewischen den erbaitenen Ohr\n’feigen und den tödlichen Bturg vor,\n\n5. Die neue Heuptverhantlung gibt den Schwurgericht\naußerden Gelegenheit. zur wiederliolten Prifung, ob der An-\n. geulagte bein Zuschlagen etwa in vermeintlicher BRotwehr gekandelt hat, Das Urteil lässt nicht erkennen, ob er sich\nauf Notwehr berufen hat. Selbet wenn der Angeklagte. erkannte, dass Ser Botrunkene nach der Fegnahne des Mansere nicht\n‚ wehr damit susteohen konnte, so lag die Befürchtung der\n‚Sertsetzung Ges Angriffe immerhin nicht alleu fern. Auch\ndien int jedoch Tatfrage,. Hat der Angeklagte irrig angenommen, or sei noch angegriffen, so befand er sich in\nTatbontandsirrtum (§ 59 Abs 1 und 2 StGB); irrte er nicht\nüber die Beendigung den Angriffs, sondern über die Befugnia, den Vena nacıı Deondetem Angriff noch za zlichtigen,\nss befand er alohı im Terboteirrtum (vgl BONSK 3, 105 und\n\n|\n192\nYu 194\n“ yo 7 94).\n—_ 4. Die Übrigen Bevisionerügen kätten keinen Brfolg\nhaben können. | | |\n\n' 5. Wird der Angeklagte in der neuen Hauptverbandlung\nwieder zu einer Preihsitsstrefe verurteilt, »o wird die\nAmmondbarkeit der 35 23 flg Sr0B zu prüfen sein.\n\nEr. Rörchner Santel Jagusch\n\nKeinann-Trosien Dr. Schaleche","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-20/1-str-360-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-20/1-str-360-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:03.825042+00:00"}}