{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-10-13_1_StR_710_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-10-13","aktenzeichen":"1 StR 710/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StPO verbietet nicht\nngeklagten nachteilige _\nng der Kostenentscheidung.\n\n1 8% _R 710/52\n\nnn\n\nIm Namen des Yo lIlkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergarbeiter Franz 7 We u\nHD in VW, zenoren zu A Ein Bram,\n\nwegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsraet we\nals Vertreter der Bundesammaltschaft,\n. Justizanges: ‚ellter m\n. als Urkund&beamter der Geschäftostetle,\nfür Recht erkomtbe\n\nDie Revision des: Angeklagten g gegen. das Urteil\ndes Landgerichts in Landshut vom 22, Juli 1952\nwird verworfen; jedoch wird die Kostenentscheidung dahin geändert, dass die Kosten des Verfahrens einschliesslich des ersten Revisionsverfahrens den Angeklagten auferlegt werden, soweit\ner verurteilt ist, und im übrigen der Staatskasse,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels\nzu ‚tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Nerletzung des_}. 264 StPO.\n\nDie. nach Art, 8 III. Ür 114 des Rechtsvereinheitli-.\nchungsgesetzes vom 12. September 1950 dem Verfahren zugrundeliegende Anklageschrift war? DEE vor, er habe den\n\nProfessor Dr. CE durch Täuschung bewogen, für ihn\nam 21: April 1949 eine Zweitfertigung einer Er an\nPromotionsurkunde herzustellen, obwohl eine Erstfertigung nie bestanden und der Angeklagte nie promoviert\nhatte; darin sah die Anklage ein vollendetes Verbrechen\n‚der schweren mittelbaren Falschbeurkundung nach $% 271,\n272 StGB. Das Urteil stellt denselben Sachverhalt fest,\nverneint jedoch insoweit ein Verbrechen nach SG 271,\n\n272 StGB; Professor Dr. ] habe nicht als Antsperson\ngehandelt. BED habe aber 7 Tage später die erschli-\n| chene Promotionsurkunde dem Bayerischen Staatsminis sterium\ndes Innern vor, yelegt, um es zur Neuausstellung einer\närztlichen Approbationsurkunde zu bewegen, was ihm indes\nnicht gelungen sei. In diesen; Verhalten des Angeklagten\nliege ein versuchtes Verbrechen der schweren. mittelbaren\nFalschbeurkundung, weil der Angeklagte nie zum Arzt bestallt gewesen sei, auch. nie eine entsprechende Prüfung\n\nabgelegt habe. E\n\n\" Hiernach beschränkt sich das Urteil allerdings nicht.\n\"darauf, ‚allein das in der, ‚Anklage als strafbar bezeichnete\nHandeln des Angeklagten rechtlich ZU würdigen. Dadurch .\nwird aber nicht der § 264. Stpo verletzt. Gegenstand der\nUrteilsfindung ist nach dieser Vorschrift die in der\nAnklage Üszeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis\nder Verhandlung darstellt. Tat ist nicht eine bestimmte\neinzelne Betätigung des Angeklagten, vielmehr ein zu-\n\nsammengehöriger geschichtlicher Hergang;, das erkennende\nGericht hat somit alle Handlungen des Angeklagten abzuurteilen, die mit dem in der Anklage als strafbar bezeichneten Verhalten des Angeklagten nach natürlicher\nAuffassung einen einheitlichen geschichtlichen Hergang\nbilden (vgl R6St 62, 130). Diesen Grundsatz entspricht\ndas angefochtene Urteil. Der Angeklagte ist planmässig\nvorgegangen. Er erschlich sich die Promotionsurkunde\nzu dem Endzweck, das Ministerium damit zu täuschen,\nsich so eine ihm nicht zustehende Approbationsurkunde zu\nverschaffen und auf diese Weise die Möglichkeit der\nNiederlassung zu erlangen. Seine Absicht setzte er alsbal\nnach Erhalt der Promotionsurkunde in die Tat um. Die Verschaffung dieser Urkunde und ihr sogleich folgender Gebrauch sind demnach nach natürlicher Auffassung Bestandteile desselben geschichtlichen Hergangs. Die Strafkan-\n\\ mer war deshalb berechtigt und verpflichtet, auch über\nden letzten Teil dieses, Hergangs zu urteilen, den übri-\n\ngens: schon die Anklogeschrift erläuternd dargestellt\n\n2 Verletzung des $_260 StP0.\n\na) Aus. dem soeben Dargelegten folgt, dass das\nGericht den Beschwerdeführer nicht von der Anklage freisprechen durfte, durch Täuschung des Dr. CE ittelbare Falschbeurkundung| (in Bezug auf die Promotionsurkunde) begangen, zu haben. Die Anklage hatte in dem Hergang, .\n‚zu :dem dieses Verhalten des Angeklagten gehört, nur\n\neine strafbare Handlung. ‚gefunden. In solchem Falle ist\nbleich Verurteilung\n\nwegen des Anklagevorwurfs nicht >\nund Freispruch möglich. N 260 St20 iet somit nicht ver-\n\nletzt.\n\ndes Doktortitels und der ärztlichen Berufsbezeichnung - hat\n\nb) Dasselbe gilt von der Rüge, die Strafkammer habe\nZGEREEED zu Unrecht nicht von der Anschuldigung eines versuchten Betrugs freigesprochen. Bin früheres, in der Revisionsinstanz aufgehobenes tatrichterliches Urteil hatte eine\nsolche Straftat - in Tateinheit mit schwerer mittelbarer .\nFalschbeurkundung u.4. - in dem Versuch des Angeklagte e\nfunden, sich beim Gesundheitsamt eine Niederlassungsgenehm:\ngung zu erschleichen, Der jetzt erkennende Tatrichter hat.\neinen Betrugsversuch verneint, von einer Freisprechung a\njedoch abgesehen, weil der Sachverhalt nun unter anderen rec\nlichen Gesichtspunkten gewürdigt worden sei. Dem ist beizutreten; das früher als versuchter Betrug gewertete Handeln\ndes Angeklagten i ist von den Vorgängen nicht zu lösen, in .\ndenen das Gericht die schon 1946 begangene schwere mittelbare Falschheurkundung gefunden und wegen deren es das Ver-\n\nfahren nach. $ W bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom\n24, Januar 1948 eingestellt hat, Übrigens hatte die Anklage\ndem ) jenen versuchten Betrug jedenfalls nicht ausärücklich zur Last gelegt; sie führt nur zwei andere Fälle\n‚des (roltend ten Betruges (2. N. ‚ges des Krankenhauses und\n\nFür a, 1 erö terte versuchte, Verbrechen nach\n88 271, 272 StGB -in Täteinheit mit unerlaubter Führung.\n\n. das Landgericht eine Einzelstrafe von 4 Monäten Gefängnis\n. festgesetzt. Das frühere, auf Revision des Angeklagten aufgehobene Urteil desselben Gerichts hatte diese im Jahre 1949,\nverübte Tat als vollendete mittelbare Falschbeurkundung gewürdigt, ‚sie ‚aber anderersits nur als Teil einer umfassen-\n‚den, sich über 3 ‚Jahre, hinziehenden strafbaren Handlung\ndes Angeklagten angesehen; in dieser trafen nach der Auf-Fassung des damals erkennenden Tatgerichts ausserdem: rechtlich zusammen die weitere, schon 1946 begangene schwere\nmittelbare Falschbeurkundung, femer falsche Versicherung an\n\nim Jahre i946 begangene Tat wurden 5 Monate 14 Tage Gefängnis für angemessen erachtet; damit war diese Tat nach\n\nhalten als angemessen angesehen hat, das der frühere Tat\n\nstösst aber, schon deshalb nicht gegen das in § 358 Abs 2\nsro enthaltene Verbot der Strafschärfung, weil die eine\nder beiden nunmehr festgestellten Taten unter das Straf\n freihei\n\nden zweiten Tatrichter als Mehrheit von strafbaren ‚Handlu\ndar, so ergüb\n\nSumme der nunmehr festzusetzenden Einz elstrafen nicht übe:\n\nEides Statt, versuchter Betrug, unerlaubte Führung des\nDoktortitels und unerlaubte Führung der ärztlichen Beruf\nbezeichnung. Für diese einheitliche Tat wurde damals ein\nGefängnisstrafe von 8 Monaten festgesetzt. Das jetzt angefochtene Urteil nimmt statt dessen zwei selbständige |\nstrafbare Handlungen des Angeklagten, an. Für die erste,\n\n§ 4 des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar\n1948 straffrei zu lassen; das Verfahren wurde daher inso\neingestellt. -\n\nHiernach trifft es zwar zu, dass der zuletzt erkennen\nTatrichter insgesamt 9 Monate 14 Tage Gefängnis für ein Ver\n\nrichter mit nur 8 Monaten Gefängnis gesühnt hatte. Das v\n\net gefallen ı ist. Die dafür an ‚auch. verwirkte\nsie ‚hatte nur ai\n\nsieht, nicht verletzt. Stellt sich ein enter das der\nrste Tatrichter als eine einheitliche Tat angesehen hatt\n\nich aus § 358 abs 2 StPO nicht, dass die\n\ndie eine frühere Strafe hinausgehen dürfe; sonst ergäbe\nsich im zweiten Urteil zwangsläufig aus den Grundsätzen\n\ndes § 74 StGB eine Strafmilderung; § 358 Abs 2 will aber\nnur eine Strafschärfung verhindern. Dieser Vorschrift ist\nvielmehr Genüge getan, wenn die frühere einheitliche $° srafe\nweder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der aus\n\ndiesen zu bildenden Gesamtstrafe überschritt en wird; jede\nder neuen Einzelstrafen darf aber für sich die frühere\nei ne Strafe erreichen (RGSt 67, 236, 247). Gegen diese\nGrundsätze hat der Tatrichter hier nicht verstossen. ö\n\n4: Verletzung des_§ 267 Abs 3 _Satz_2 StPO.\n\nnn nn\n\nu Die Revision rügt, ‚der Hilfsamtrag des Verteidigers\nauf Zubilligung mildernder Umstände sei im Urteil nicht\nbeschieden worden, Allerdings enthält das Urteil keine Ausführungen dazu, Der Antrag des Verteidig rs bezog sich aber\nnach der Sitzungsniederschrift (§ 74 StPO) nur auf die -\naffreiheitsgesetz. ange-\n\nTaten, auf die das Bay ische\nwandt werden konnte und dann auch angewandt worden i ist.\n\nInsoweit hat das Gericht dem Antrag, soweit das überhaupt.\ngesetzlich zulässig war, nämlich bei dem Verbrechen nach\n$. 272 StGB, offensichtlich stattgegeben, denn sonst hätte\n\nes auf mindestens ein Jahr Zuchthaus erkennen müssen und\n\ndas st affreiheitsgeset v2 nicht anwenden können.\n\n| Im übrigen fehlt der Rüge die tatsächliche Grundlage. .\nEs ist indes zu bemerken, dass auch die Strafe, von 3 Mo- u\nnaten Gefängnis für das versuchte Verbrechen nach 3 272\nStGB nur bei Annahme mildernder Umstände gesetzlich mög- “\nlich ı war. Umgekehrt durften für den Betrug im Falle ww\ndie erkannten ‚drei Monate Gefängnis. ‚auch beim Vorliegen\nmildernder Umstände ausgesprochen werden; das Urteil würde\ninsoweit bei der hier gegebenen Sachlage nicht auf einem\nVerstosse gegen .s 267. Abs 3 Satz 2 StPO beruhen können.\n\n- 17 -\n\nBei Fremdabtreibung (§ 218 Abs 3 StGB) kennt das Gesetz\nkeine mildernden Umstände, vielmehr nur minder schwere\nFälle. Die Höhe der für die versuchte Fremdabbreibung\nausgesprochenansStrafe und ihre Begründung zeigen, dass\nder Tatrichter einen minder schweren Fall angenommen hat.\n\nu \n\nweil die Revision nicht dargelegt h hat, welcher weiteren :\nBeweismittel sich das Gericht noch hätte bedienen sollen\n(8 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Soweit die Rüge\nsachlichrechtlichen Inhalt hat, wird unten (II Naarauf\n\neingegangen werden.\n\nune en\n\n1° Gegen die Verurteilung wegen versuchter schwerer\nnn nittelbarer Falschbeur kandung (88 271, 272, 43 StGB) wend\n.oodie Revision eins Der Versuch dieses Verbrechens beginne\ndass der Täter auf die Ban ei inwirke\n\nerst damit,\n\ndas\n‚herrühre\nnabe,\n\nzur\n\na mac Sie sollte nunmehr auf die Entschließu\ndes zur ‚Ausstellung der Bestallungsurkunde zuständigen |\nob sie bis zu diesem gelangt ist, ist\n\nBoanten < ein wirken.\n\nBrreichüng der falschen Beurkundung sich vorgesetzt hatte.\nund tun konnte; seine Handlung war auch geeignet, die fal\nsche. Beurkundung unmitteibar herbeizuführen. Damit ist .\nsein Tun nicht nur Vorbereitung, sondern Versuch ‚ges Vver-\n\nbrechens.\n\nEin Brief des Rechtsanwalts Dr. Bi ist im Urteil\nnicht erwähnt. Die Ausführungen der Revision hinzu können\ndaher keine Berücksichtigung finden.\n\nWas der Angeklagte erstrebt hat, war eine urkundliche\nBezeugung seiner Bestallung zum Arzt, die ihm nach seinen\n\nunwahren Behauptungen schon früher erteilt worden war. Das\nMinisterium sollte also eine Tatsache beurkunden, die nicht\ngeschehen war, Die Beurkundung sollte öffenvlich sein,\n\ndem sie soll Lite allgemeine Beweiskraft haben. Das Mini-\n\nwar zu Beurkundungen dieser Art sachlich zuständig.\n\nInbedenklich ist ‚auch die Feststellung der Straf! Lammer,\nin Bereicherungsabsicht gehandeli hat.\n\nder Angeklagte\n\nwegen Versuchs eines Verbrechens.\nist nach alledem frei von Rechts-\n\nee: ‚den. ‚bernommenen heilkundlichen Verrichtungen nach sein ien Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage |\nwar. Er war nicht bestallt\ndem Gebiete der Heilkunde konnte er nur unter Verletzung\nder Strafgesetze ausüben (§ 5 Abs 1 des Heilprakt ikergesetzes, Art 34 Abs INr 1 des Bayerischen Ärztegesetzes).\nUnter diesen Unständen ist die Auffassung des Landgerichts\nnicht zu beanstanden, dass die Dienstleistungen des Angeklagten an wirtschaftlichen Wert \"nicht dem dafür gezahlten Entgelte gleichkamen (vgl auch ‚Rest 65, 281 OGHSt 2,\n82 und die diesen Entscheidungen folgenden Urteile des\n\nArzt; seine Tätigkeit auf\n\nBundesgerichtshofs 1 StR 398/51 vom 23, Oktober 19515\n3 StR 148/51 vom 27. September 1951; 3 StR 841/51 vom\n13. Dezember 1951)»\n\n3, Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat auch sonst keinen zum Nachteil\ndes Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergeben.\n\nNach der Annahme des Landgerichts stehen die folgenden rechtlich selbständigen Strafta aten des Angeklagten;\n\nversuchte schwere mittelbare Palschbeurkundung,\nUrkundenfälschung\n\nJe in Tateinheit mit einem Vergehen der unerlaubten\nFührung des Doktortitels (§ 5 des Gesetzes über die\nFührung akademischer Grade vom 7, Juni 1939, RGBl I\nSs 985) und mit einem Vergehen der unerlaubten Führung\nder Berufsbezeichnung Arzt (Art 34 Abs 1 Nr 1 des\n\"Bayerischen Ärztegesetzes vom 25. Mai 1946, GVBl S 193).\nDas Landgericht untersucht nicht, ob die Einzelfälle\nder zuletzt genannten beiden Vergehen etwa aus dem\nGesichtspunkt der fortgesetzten Handlung oder dem der\nDauerstraftat je eine strafrechtliche Einheit bilden. Hie\ndurch. kann der Angeklagte aber keinesfalls beschwert sein.\nDenn wenn die Frage zu bejahen wäre, so blieben die eingangs angeführten 3 Straftaten dennoch rechtlich selbständig. Sie sind mit wesentlich höheren Strafen bedroht\nals die Vergehen der unbefugten Titelführung und der unbefugten Führung der ärztlichen Berufsbezeichnung; sie\nwürden also nicht schon d durch zu einer strafrechtlichen\n\nEinheit zusammengefasst werden, dass in jeder von ihnen\nzugleich ein (jeweils anderes) Stück derselben minderschweren fortgese zten oder Dauerstraftat enthalten ist\n\n(BGHSt 1, 675 2, 24635 3, 165). 1 Das Landgericht würde\n\nauch zu keinem andern Strafmass gekommen sein, wenn es\n\ndie Einzelhandlungen der minderschweren Straftaten als\nTeile von kinheitstaten angesehen hätte,\n\n4. Die gegen die Strafzumessung vorgebrachten Revisionsrügen sind offensichtlich unbegründet,\n\nIll. Das Landgericht hat die Kosten des Bevis\nver fahrens zu zwei Dritteln dem Angeklagten, : zu einem\nDrittel der Staatskasse auferlegt; eine Begründung hat\nes nicht dafür gegeben, Der Ausspruch scheint auf .der\nErwägung zu beruhen, die Revision des Angeklagten habe\nletztlich insofern einen Teilerfolg gehabt, als die zweite Tatsachenverhandlung zum Teil zum Freispruch oder zur\nEinstellung des Verfahrens führte, Diese Kostenentscheidung entspricht nicht dem Gesetz. § 473 Abs 1 Satz 3 .\n860, ‚der dem Landgericht möglicherweise vorgeschweht\nRat, lässt bei Teilerfoig eines Rechtsmittels nur eine\nVerteilung der Auslagen und eine Ermässigung der Gerichtsgebühr zu. Die Vorschrift ist indes nur anwendbar,\nwenn ein Rechtsmittel hinsichtlich einer Straftat teilweise Erfolg gehabt, insoweit etwa zu einer milderen Strafe “\ngeführt hat (RG HRR 1928, 6955 JW 1931, 1612 2). Besteht ”\nder Erfolg des Rechtsmittels aber darin, dass der Angeklagte von der Beschuldigung einzelner Straftaten Frei-\n\ngesprochen oder das Verfahren. wegen einzelner Straftaten\neingestellt wird, während er im übrigen verurteilt bleibt,\ndann ist auch über die Rechtsmittelkosten nach den allgemeinen Regeln der §§ 465, 467 StPO zu entscheiden, Der\n\nAngeklagte hat ‚also diese. Kosten zu vragen; soweit sie\ndurch das Verfahren wegen der Taten entstanden sind,\nwegen deren er verurteilt wird; im übrigen aber ist er\n\non: ‚Kosten, auch von Rechtsmittelkosten völlig freizu-\n\nDer Senas hat die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1\nStPO‘ hiernach richtig gestellt, Darin kann im Ergebnis eine\nSchlechterstellung des Angeklagten liegen. Sie ist jedoch\nzulässig. Zwar gilt § 358 Abs 2 StPO auch für das Revisionsgericht, wenn es selbst abschliessend entscheidet.\nDie Vorschrift verbietet aber nur eine dem Angeklagten\nnachteilige Änderung der Strafe nach Art und Höhe, Dazu\nkönnen die Kosten nicht gerechnet werden. Die abweichende\nfrühere Rechtssprechung des Reichsgerichts (R@St 45, 92)\nberuhte im wesentlichen auf der Erwägung, dass der damalige\n§ 372 (später § 331) StPO dem Berufungsgericht eine Abänderung des Urteils \"zum Nachteil des Angeklagten\" untersagte. Dieser Grund ist weggefallen; auch § 331 verbietet\nin seiner heutigen Fassung nur noch die dem Angeklagten\nnachteilige Änderung der Strafe nach Art und Höhe. Auch\n‚sonst ist kein zwi ingender Grund zu finden, der einer\nSchlechterstellung des Rechtsmittelführers im Kostenpunkte\nentgegenstünde; im Zivilprozess wurde sie von jeher für\nzulässig erachtet (§ 308 Abs 2 ZPO; RG JW 1913, 696;\n\n12 1932, 309).\n\n Glanzmaun Jagusch\n\nHeimann-Trosien : Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-13/1-str-710-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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