{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-10-13_1_StR_594_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-10-13","aktenzeichen":"1 StR 594/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7 cr\n\n4_338 324/52 9) | 7\n\n2542 054\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nL. den Transportunternehmer Gerhard. D EB :u: WB -\nGEB. schoren an WB: ED ED in 1 u.\n\n2. den Landwirt Julius H EEE aus | >\nbei VB, schoren an . EEE ED ir Sa-U 3\n\n3. den Landwirt Oskar A WB aus Vo, dort geboren\nsn: ED iD.\n\n4. den Transportunternehmer Johann S te zus eB-GERD, zenoren ar ED. U Di: 7: a\n\nwegen Zollhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 13. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n3undesrichter Dr, Schalscha\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEE ee.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\nJustizangestellter me |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Ingeklagten Dam.\nFOR, und Step sovie der Oberfinanzdirektion Koblenz als Nebenklägerin wird das\nUrteil des Landgerichts in Zweibrücken von\n\n5. Februar 1952 im Schulädspruch dahin geändert, dass verurteilt sind:\n\nDer Angeklagte DEE wesen gewerbsmässiger\nZollhinterziehung in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung,\n\ndie Angeklagten Es un ie wegen Vorteilsbeihilfe ZUT \"Abgaberhinterziehmg,\n\nder Angeklagte St wegen Vorteilsbeihilfe\nzur Abgabenhinterziehung in zwei Fällen,\nferner der Mitverurteilte DaB een :bgabenhinterziehung,\n\nder Mitverurteilte Sch@® wezen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung.\n\nJie gegen die Beschwerdeführer De, Ta,\nAD und Sta sowie gegen die üitverurteilten PB und Sch@@® ausgsesprochenen\nStrafen - ausgenommen jedoch die \\Wertersatzstrafen und die Einziehung - werden aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSoweit der Angeklagte DEEB wegen Abgaben- und gewerbsmässiger Zollhinterziehung verurteilt ist, zeigt sich kein\nRechtsfehler. Dasselbe gilt von der Verurteilung der Beschwerdeführer ge, IWW und St. “egen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung. Die Revisionen der Angeklagten geben insoweit nur zu folgenden Bemerkungen .n-\n\nS\n\nLasse\n\nEr\n\nDass die Grenze zwischen dem Saargebiet und dem Lände\nRheinland-Pfalz schon zur Zeit der Taten eine Zollgrenze\nwar, hat der Senat schon früher entschieden (Urteil von\n13. üWärz 19553 - 1 StR 599/52; vgl auch die intscheidung\ndes Bundesfinanzhofs vom 27. April 1951, Zeitschrift für\nZölle und Verbrauchssteuern 1951, 238). Dass die Rechtsyerordnungen (les Lendesfinanzamts Pfalz über den Verlauf\nder Zollhinnenlinie und über die Zollstrassen vom 29.\nbzw. 17.September 1948 erst am 30. Januar. 1950 im Gesetzund Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz veröffentlicht\nwurden, beweist demgegenüber nichts. Das Bestehen einer\nZollgrenze ist nicht davon abhängig, dass die zuständige\nStelle den Verlauf der Zollbinnenlinie und die Zollstrassen festgesetzt hat (vgl 88 4, 9 Zoll, 8 5 220),\nGewürznelken waren gemäss Nr 67, Palmolivseife gemäss\nNr 256 des Zolltarifs (Anlage zum Zolltarifgesetz vom\n25, Dezember 1902, RGBl S 303) zollbar; siehe S 28 und\n78 der amtlichen Neuausgabe des Gebrauchszolltarifs\n(vgl Bekanntmachung vom 21. März 1939, RGBI IS 564)\nund § 1 Nr 3 der Verordnung über Zolländerungen vom\n\n2%, März 1940 (RGBL I S 546). Dass das La: dgericht diese\nBestimmungen in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat,\nmag nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO zu beanstanden sein,\nder Urteilsspruch beruht jedoch nicht hierauf. Den\ninneren Tatbestand der Abgabenhinterziehung hat der\nTatrichter bei allen Angeklagten, die die Revision eingelegt haben, in einer rechtlich unangreifbaren Weise\nfestgestellt. Nach § 12 des Straffreiheitsgesetzes vom\n\n31. Dezenber 1949 ist die Abgabenhinterziehung von der\n\nStraffreiheit ausgenommen.\n\nil.\n\nBedenken unterliegt das Urteil, soweit die Angeklagten.\nzugleich (§ 73 StGB) wegen Einfuhrbannbruchs oder Vor-\n+eilsbeihilfe dazu verurteilt sind. Ihre Revisionen\nsowie die der Oberfinanzdirektion rügen das mit Recht.\n\ni. Zutreffend ist zwar die Annahme des Landgerichts,\ndass die ungenehnigte Binfuhr von Waren aus dem Saargebiet nacıı dem Lande Rheinland-Pfalz verboten war. Das\nergibt sich freilich nicht, wie das Landgericht meint,\naus dem Kilitärregierungsgesetz Nr 161. Denn dieses Gesetz untersagte -in seiner zur Tatzeit geltenden Fassungden Ein-, Aus- und Durchgangsverkehr vof Gütern und\nsonstigen Gegenständen nur, soweit er über die Grenzen\ndes Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember\n1937 stattfand. Über diese Grenzen haben die Angeklagten aber nichts eingeführt; denn das Saargebiet\ngehörte auch am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich.\nwohl aber haben die Angeklagten dem Einfuhrverbot zuwidergehandelt, das in Artt 1, 7 der Verordnung des\nfranzösischen Oberkommandierenden in Deutschland Ür 76\nHber Warenaustsusch und Kapitalüberführung zwischen\n\n22%\n-5._\n\nSaarland und dem deutschen Besatzungsgebiet von 18. Dezember 1946 (281 des französischen Öberkommandos in Deutschland\n5 510) enthalten ist.\n\nGleichwo nl 1s8t die Anwendung der §§ 401 b Abs 1, 401 a\nRäbgO nicht zu billigen. Denn § 401 a muss nach äbs 3 aaO\nausser Betracht bleiben, wenn die Zuwiderhandlung gegen\ndas Einfuhrverbot in einer anderen Vorschrift mit Strafe\nbedroht ist; auch für den gewerbsmässigen Bannbruch nach\n5 401 b Abs 1 gilt nichts anderes (BGESt 4, 36). In der\nfranzösischen Besatzungszone war verbotene Kinfuhr zur Zeit\n\nder Taten der Angeklagten durch die ärtt 22 ff der Verordnung des französischen Oberkommandierenden in Deutschland Är 168 über die Bestrafung von 2 widerhandlungen\ngegen die Zollordnung vom 19. Juli 1948 (ABl des französischen\nÜberkommandos in Deutschland S 1619) mit Strafe bedroht;\ndiese Vorschriften galten seit ihrem Inkrafttreten auch\nfür Zuwiderhandlungen gegen die oben erwähnten Artt 1, 7\nder Verordnung Nr 76. Der auf die deutsche Steuergesetzgebung verweisende Art 11 der Verordnung Nr 168 betrifft\nnicht die unerlaubte Einfuhr (oder Ausfuhr) als solche,\nsondern nur die Abgabenhinterziehung, Die 8% 401 b Abs 1,\n401 a RibgO waren also auf die verbotene Einfuhr hier\nnicht anzuwenden. Die Gerichtsbarkeit über Zuwiderhandlungen gegen die Veroränung Nr 168 ist den deutschen Gerichten durch Art 3 Abs 1 der Verfügung Nr 154 des Fohen\nKommis sars der französischen Republik in Deutschland\n\nvom 1. Juni 1950 (ABl äHK 8 . 443) übertragen worden.\n\nDie Angeklagten durften hiernach nicht wegen Bannbruchs bestraft werden.\n\n2. Die Angeklagten können aber auch nicht einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung Nr 168 schuldig gesprochen werden. Dem steht das Straffreiheitsgesetz von\n\n3]. Dezember 1949 entgegen. Die unerlaubte Einfuhr nach\n\n©\n\ncv\n\narts 22 Ef der Verordnung Nr 168 ist - anders als der 3annbruch nach 5 401 a (§ 392 Abs 2) RAbgO - kein Steuervergehen. Die Frage der Straffreiheit bestimmt sich insoweit\nalso nicht nach § 12, sondern nach § 3 StFG, also nach\nder Eöhe der zu erwartenden Strafen (BGH 3 StR 512,51 vom\n2. August 1951; 5 StR 176/52 vom 6. November 1952; 2 StR\n372/51 vom 2%. Januar 1955; 1 StR 598,52 vom 14. April 1953;\n& StR 188,53 vom 3. September 1953). Dabei ist die Wertersatzstrafe ausser Betracht zu lassen (RG ERR 1939, 806).\nInArt: 22 ff der Verordnung Ir 168 sind u.a. Geldstrafen\nvorgesehen, deren TEöhe .je nach den Tatumständen das zweibie sechsfache des Wertes des Schmuggelgutes beträgt. Es\nist denkbar, dass sich hiernach für die Angeklagten Strafen\nerrechnen würden, die die in § 3 Abs 1 StFG vorgesehenen\nGrenzen übersteigen. Die Strafbestimmungen der Verordnung\nr 158 sind aber inzwischen ersetzt durch Art VIII Abs 1\nder Veroränung des französischen Hohen Kommissars Er 235\nvom 18. September 1949; diese Vors chrift wird noch ergänzt\ndurch Art 5 des AlllGesetzes Nr 33 vom 2. August 1950.\nNach § 2 Abs 2 StGB neuer Fassung ist zu prüfen, ob diese\nnach den laten der Angeklagten in Kraft getretenen Gesetze\nmilder sind als die Strafbestimmungen der Verordnung\nÜr 168; bejahendenfalls sind die neuen milderen Gesetze\nder Entscheidung zu Grunde zu legen. Art VIII der Verordnung ir 235 ermässigt gegenüber dem früheren Rechtszustande die Höhe der angedrohten Geldstrafe, verschärft\ndagegen die engedrohte Gefängnisstrafe. Es liegt aber im\nErmessen des Richters, ob er überhaupt auf eine Freiheitsstrafe erkennen will, ei dieser Sachlage ist für den hier\ngegebenen Fall ärt VIII der Verordnung ir 235 das mildere\nStraf gesetz; denn der Tatrichter hat gegen die Beschwerde-\n\nführer TB, ip und StB schon bisher nicht auf Gefängnis erkannt, obwohl dazu nach § 396 Abs 1 a.F, RibgO\ndle Möglichkeit bestand; gegen den Beschwerdeführer De»\nhat er die in § 401 b Abs 1 RAbgO vorgesehene indeststrafe für geverbsmässige Zollhinterziehung, nämlich 3 Wonate Gefängnis, ausgesprochen (vgl rast 59, 90, 96; 60,-\n123). KHiernach stellt die Gesetzesänderung die Angeklagten\nim Ergebnis günstiger. Die Strafzumessungsgründe des Tatrichters beweisen eindeutig, dass er in Anwendung der Verordnung Nr 235 auf keine über die Granze des § 3 StTG hinauszehende Gelästrafe erkannt haben würde.\n\nDanach fällt die unerlaubte Finfuhr als solche unter\n\n&\nstraffreiheit. Sie ist daher aus dem Schuldspruch zu\n\nai\n\n9)\n\nstreichen. Dies ist sowohl auf die Revisionen der Angeklagten\nwie auch auf die der Öberfinanzdirektion auszusprechen\n\n&\n(vgl § 301 StPO; Rest 45, 321, 326).\nies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das\n\nzevisionsgericht kann nicht ausschliessen, dass der Tet-\n\nN\nU\n\ncater zu milderen Strafen gelangt sein würde, wenn er\ndas Tun der Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt der\nibgabenhinterziehung gewürdigt hätte. Von der Aufhebung\nsind auszunehnen die Wertersatzstrafen (einschliesslich\nder hierfür festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen) und die\ngegen Ag ausgesprochene Einziehung eines Wagens und\nzweier Pferde; denn diese Massnahmen sind nach §§ 401\nAbs 1, 398 RAbgO schon im Hinblick auf die äbgabenhinterziehung geboten. | |\n\n4. Nach § 357 StPO muss der Schuldspruch in gleicher\n\nTeise auch zugunsten der Hitangeklagten Pi und Sch»\ngeändert werden, die selbet kein Rechtsmittel eingelegt\n\n-.\n\nhaben; ebenso ist zu ihren Gunsten der Strafausspruch, ausgenommen jedoch die \\iertersatzstrafen und die „Jinziehung,\naufzuheben.\n\nDr. Peetz Glanzmann Jagusch\n\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-13/1-str-594-52","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-13/1-str-594-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:03.386015+00:00"}}