{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-10-06_1_StR_429_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-10-06","aktenzeichen":"1 StR 429/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"20“\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\negen den Kaufmann Eugen G EB: zuletzt ohne festen\nohnsitz, geboren am. En ED :: EEE =\n\nFB: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nFe\n>\nsr\n17)\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Feetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >:\nals Urkundsbeamter\n\ner Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts München I vom 15. Mai 1953\n\n1. samt den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Ausweismißbrauchs verurteilt ist, und das dem\nBeschluß des Landgerichts vom 15. Hai 1953 über\ndie vorläufige Einstellung nachfolgende Verfahren\neingestellt,\n\n2, aahin ergänzt, daß der Angeklagte von der Anklage\nwegen Betrugs in den Fällen Darlehen “a im Be-\n\nPu\n\ntrage von 1990 DM und Grundstücksfinanzierungsge-\n\nbiihren im Betrage von 1037,20 DM freigesprochen\n\nwird.\n\nDie Staatskasse hat die insoweit erwachsenen, aus-\n\nscheidbaren Verfahrenskosten zu tragen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-\n\nworfen.\n\nAuf die Gesamtstrafe, die aufrechterhalten bleibt,\nwird die seit dem 16. Mai 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n—\n\n-3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in fünf Fä illen, davon zwei im Fortsetzunmgszusammenhang und je in Tateinheit\nmit fortgesetzter Urkundenfälschung begangener, wegen Unterschlagung in sieben Fällen, davon zwei im Fortsetzungszusammenhang begangener, wegen Diebstahls und wegen Ausweismißbrauchs zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis ver-\n\nurteilt worden.\n\n*, a) Zum Schuldspruch macht die allgemein auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestätzte Revision des Beschwerdeführers nähere Ausführungen nur insoweit, als er\nder Unterscehlagung von 8100 DM Finanzierungsgebühren sowie der Unterschlagung zum Nachteil der Bauinteressenten\nIc: 7:7. Kb und BD | schuldig erkannt ist.\nwas sie im einzelnen vorbringt, enthält jedoch keine Recätsrüsen im Sinne des § 337 StPO, sondern nur unzulässige ingriffe gegen die bedenkenfreien tatsächlichen Feststellungen\ndes auch in der rechtlichen Würdigung einwandfreien Urteils.\n\nb) In den Fällen De, Kup. SED, Daip-1.csezirkel, Schu sowie GO und Gen gibt das Urteil\nebenfalls zu keinen Bedenken Anlaß.\n\nc) In dem Falle KB Kann zweifelhaft sein, ob sich\nder Angeklagte swatt der fortgesetzten Unterschlagung des\nfortgesetzten Betrugs schuldig gemacht hat. Dasselbe gilt\nfür den Fall HB und Teilhaber, soweit der Beschwerdeführer Anzahlungen verschiedener kunden der Buchhanälung\niD ) entgegengenommen und für sich behalten hat. Jedoch\nbestehen gegen die Annahme von Unterschlagzung keine durchgreifenden Bedenken. Überdies ist der Angeklagte durch die\netwaige irrige Verurteilung wegen Unterschlagung statt wegen Betrugs nicht beschwert.\n\n2. Nicht aufrechterhalten bleiben kann dagegen die Ver-\n\nMm\n\nurteilung wegen Ausweismißbrauchs nach § 2§ 1 StGB.\n\nDas Landgericht hatte das Verfahren wesen Ausweismißbrauchs am Schlusse der Hauptverhandlung mit Zustimmung\nder Staatsanwaltschaft durch Beschlu3 gemäß 8 154 Abs 2 StPO\nvorläufig eingestellt. Dieser Beschluß bedeutete ein Verfahrenshindernis; das es dem Landgericht verbos, den Fall\n\nzum Gegenstand der Verurteilung Zu machen. Das Verfahrens-\n\nhindernis hat das Revisionsgericht, auch ohne daß der An-\n\ngeklagte sein Vorliegen gerügt hat, von Amts wegen zu beachten. Das Urteil mu3 hiermnach in. diesen >unkte samt den Feststellungen aufgehoben und das mit der Verurteilung in Gang *\ngebrachte Verfahren gemäß 8 260 Abs 3 $t4P0 eingestellt werden. Der Beschluß des Landgerichts über die vorläufige Ein- v\n\nstellung des ursprünglichen Verfahrens ist nach wie vor in\nKraft.\n\n3. Die von der Revision bemängelten Strafzunessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen: Rs kann insbesondere\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer den Angeklagten trotz der im wesentlichen straffreien Führung seit seiner Entlassung aus der Konzentrationslagerhaft (1945) zu den Personen mit einer starken verbrecherischen Neigung gerechnet hat. Allerdings hat die Strafkammer in den Fällen Il 3, 6 und 7 Gefängnisstrafen unter drei\nMonaten festgesetzt; ohne zum Ausdruck Zu bringen, daß sie\ngemäß § 27 b StGB geprüft hat, ob Aer Strafzweck durch Geldstrafen zu erreichen ist: Indessen ergibt sich aus den von\nder Strafkammer angeführten Strafzumessungsgründen und der\nHöhe der übrigen Zinzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zwei-\n?elsfrei, daß sie die Voraussetzungen des § 27 vb nicht für\nsegeben erachtet hat (vel BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952;\nferner Dallihger WDR 1951, 656 £ und die dort angeführten\n\nRR\n\nEntscheidungen).\n\nDas Landgericht hat Einzelgefängnisstrafen festgesetzt, die einschließlich der für den Fall des Ausweismißbrauchs verhängten Strafe von einem Monat eine Gesamthöhe\nvon 6 Jahren 5 Monaten erreichen. Unter diesen Unständen\nist es zweifelsfrei auszuschließen, daß das Landgericht auf\neine niedrigere Gesamtstrafe als drei Jahre Gefängnis erkannt hätte, wenn es den Fall des Ausweismißbrauchs nicht\nmit abgeurteilt hätte, Es ist daher nicht erforderlich, die\nGesamtstrafe aufzuheben und zu ihrer Neufestsetzung die Sa-\n\nche an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n4. Die Strafkamner hat in zwei Einzelfällen, die im Eröffnungsbeschluß als unselbständige Teilhandlungen des fortgesetzten Betrugs im Falle \"Verein zur Förderung des Wohnungswesens e.V.\" angeführt sind, von der Freisprechung des\nAngeklagten abgesehen. Das war rechtsirrig:; denn die Strafkammer hat den im Eröffnungsbeschluß als fortgesetzten Betrug behandelten Gesamtvorgang in seine Einzelakte zerlegt,\ndiese in der Mehrzahl als rechtlich selbständige Unterschlagung gewürdigt und nur in den in Frage stehenden zwei Einzeifällen (1990 DM und 1037,20 DM) eine strafbare Handlung\ndes Angeklagten als nicht erwiesen angesehen, Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 57, 502),\nder sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (u.a. BGH\n1 Str’ 25/50 vom 9. Januar 1951; 1 StR 35/50 vom 23. Januar\n1951), muß der Angeklagte in scichen Fällen hinsichtlich\nder nicht erwiesenen Einzelhandlungen ausdrücklich freige-Sprochen werden. Die Freisprechung kann von dem Senat nach-Seholt werden. |\n\n5. soweit das Verfahren eingestellt und der Angeklagte\nfreigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten ge-\n\nnäß § 467 StRO der Staatskasse zur Last. Die Kosten des\nRechtsmittels selbst sind gemäß § 473 Abs | Satz ! StPO\ndem Angeklagten aufzuerlegen; ein Anlaß, mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte im Falle des Ausweismißbrauchs mit\nder Revision Erfolg gehabt hat, nach Abs 1 Satz 3 aaO die\nGebühr zu ermässigen und den Angeklagten teilweise von der\nVerpflichtung zur Tragung der Auslagen freizustellen, be-\n\nsteht nicht.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann Jaguseh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-06/1-str-429-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-06/1-str-429-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.281051+00:00"}}