{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-10-06_1_StR_316_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-10-06","aktenzeichen":"1 StR 316/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 316/53 | 7342 044\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna LED zeb. L0@WB aus Le (Tandkreis Ep) : dort geboren am BD. ED GE,\n\nwegen schwerer Kuppelei u.a»\n(Sachbezeichnung: Georg IB u-A.)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nAuf die \"Revision der Angeklagten Anna ID wird das\nUrteil des Landgerichts in Bamberg vom 1. April 1953\nsamt den Feststellungen. aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin verurteilt ist. In diesem Umfeng\nwird die Sache zu. neuer Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter schwerer Kuppelei (8% 181\nAbs 1 Nr 2, 47 StGB) in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter einfacher Kuppelei (§§ 189\nAbs 1 und 3, 47 StGB) in drei Fällen zur Gesamtstrafe von\nneun Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat in vollem Umfang Erfolg;\n\nDas Landgericht sieht das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin darin, dass sie es unterlassen hat, gegen\ndas unzüchtige Treiben ihrer beiden Töchter sowie der Nieterinnen A und Kin ihrem Hause einzuschreiten. Zutreffend geht es hierbei davon aus, dass die Angeklagte\nals Leiterin des gemeinschaftlichen Hauswesens und hin-\n\nsichtlich der beiden Töchter zugleich als Mutter - auch\ngegen den Willen ihres Ehemannes - zum Fingreifen verpflichtet war. Irrig ist jedoch die Anschauung des Landgerichts, für die Strafbarkeit der Angeklagten sei es ohne\nBelang, ob sie sich gegen ihren Ehemann hätte durchsetzen\nkönnen. Bin blosses Unterlassen und Dulden ist nur dann als\nein Fördern der Unzucht anzusehen, wenn der Täter neben der\nRechtspflicht zum Einschreiten auch die ihm bewusste Mög-\n“lichkeit hat, durch geeignete und ihm rechtlich zumutbare\n. Massnahmen dem unzüchtigen Treiben Einhalt zu tun (u.a.\nRest 77, 1255 BGH 1 StR 216/51 vom 29, Mai 1951; 1 StR\n514/51 vom 6. Mai 19525 1 StR 657/51 vom 4, März 1952),\nVermochte sich die Angeklagte daher gegen ihren Ehemann,\nder nach den Urteilsfeststellungen sowohl in den Fällen\nder Töchter als auch in denen der Dirnen der handelnde\nTeil war und sogar gewalttätig vorging, nicht durchzusetzen oder hielt sie: auch nur aus Irrtum ein Eingreifen\n\nihrerseits für zwecklos, so könnte sie sich nicht der\n\nschweren Kuppelei schuldig gemacht haben.\n\nDas Urteil, das im übrigen in den Fällen ABB und\nM |) hinsichtlich des Merkmals der \"Ausbeutung\" im Sinne des § 180 Abs 3 StGB entgegen der Annahme der Revision\nkeinen Rechtsfehler ersehen lässt, muss 'hiernach samt den\n| Feststellungen aufgehoben und die Sache zwecks weiterer\n\nKlärung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\n‚Die Strafkammer wird in der neuen \"Hauptverhandlung\ninsbesondere auch zu prüfen haben, ob die Angeklagte das\nunzüchtige Treiben der beiden Dirnen - gegebenenfalls\n\nauch das der Töchter - nicht bloss durch Unterlassung\n\nsondern neben ihrem Ehemann durch ein auf die Bewährung\noder Verschaffung von Gelegenheit im Sinne des § 180 Abs 1\nStGB gerichtetes tätiges. Handeln bewusst gefördert hat. In\ndiesem Falle würden die oben erwähnten Bedenken gegen die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten nicht\nbestehen.\n\nFerner wird im Falle E nit Rücksicht. auf die Be-Stimmungen des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949\ndes näheren festzustellen sein, bis zu welchen Zeitpunkt\n‚die etwaige kupplerische Unterlassung oder Betätigung der\nAngeklagten gedauert hat.\n\nIm übrigen darf die Strafkammer, wenn sie wiederum zu\neinem verurteilenden Erkenntnis kommt, gegen die Angeklagte auf keine höheren Binzelstrafen und keine höhere Gesamtstrafe als die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen |\nGefängnisstrafen erkennen (§ 358 Abs 2 StPO). Sie wird da-\n\nher im Falle der Verurteilung auch zu prüfen haben, ob\nder Angeklagten etwa nach $ ?3 StGBi.d.F.vom 25. August\n1953 (BGBl I S 735) Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-06/1-str-316-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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