{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-09-29_1_StR_365_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-09-29","aktenzeichen":"1 StR 365/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_ Rechtssatz: ne falsche Anschuldigung ist auch dann straf-\n\nbar, wenn der Verdächtigte mit der Tat einver\n\n. standen ist. Jedoch. darf. in einem derartigen. Fa\n\n‚nieht die. Veröffentlichungspefugnis zuerkannt\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1, die Ehefrau Elly K u geborene TEEN\naus VE; sehoren am 0. EEE ED: So\n\n2; on Kellner Ä gl aus WO, zeboren\nam @: PT in Sch\n\n- acnnesesomung: dl\n\nwegen falscher Anschuldigung 1.2:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\"zung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr: Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\n\nBund esrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsräat | :\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftss telle\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten August KB und\nElly KEEEEB gegen das Urteil des Landgerichts München I\nvom 13. Februar 1953 werden mit der Maßgabe verworfen,\ndass die den Angeklagten N und Elly KB zu\nLasten der Angeklagten August KW und Therese oO 5\nzuerkannte Veröffentlichungsbefugnis entfällt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Losten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Mutter der Angeklagten Elly u, die frühere Witanseklagte vo, i=: Ligentümerin des Grundstücks I@B-\nwB. rss we, das durch Fliegerbonben beschädigt war.\nDen Wi eaeraufban beaufsichtigte ihr Schwiegersohn, der Angeklagte August EB: vor der Fertigstellung des Hauses vermietete er im Dezember 1949 ein im Erdgeschoss gelegenes Zimmer für ..\n5 DM täglich an die der gewerbsmässigen Unzucht nachgehende\nfrühere Witangeklagte Therese TB. :7 richtete das Zimmer jegen Teg und holte das bereitgelegte Geld ab. Im März 1950 wurde gegen ihn und Frau 2 ein Ermittlungsverfahren wegen Kuppelei eingeleitet. Frau ö4<„_U die von der Polizei\nals Zeugin gehört werden sollte, begab sich zu Frau DD | und\nFrau Vo: m sich mit ihnen darüber zu besprechen, was\nsie aussagen sollte. Frau KK D 5) tat sie, den Angeklagten August | zu schonen, und sicherte ihr zu, alles auf sich\nnu nehmen. Darauf bekundete Frau HE der Wahrheit zuwider;\nsie habe den Vertrag mit Frau “ ) abgeschlossen; die Miete zahle sie unmittelbar an Frau N 5 diese reinige auch\ndas Zimmer. Dasselbe bestätigten Frau SB, Frau CD\nund der Angeklagte August MO 5] bei ihren polizeilichen Vernehmungen. Das Verfahren gegen August Kk_ ) wurde eingestellt\nund Anklage gegen Frau ei» und Elly Ke> erhoben.\nIn der Hauptverhandlung gaben‘ Frau Ha, Frau KB und\n\nFrau VD den wahren Sachverhalt zu. Ellyı u und\nFrau N wurden darauf freigesprochen.\n\nDas Landgericht hat nuhmehr. August zB wegen Kuppe- |\n1ei und falscher Anschuldigung, Elly ZB wegen in Mittäterschaft begangener Anstiftung zur falschen Anschuldigung bestraft\nund der Elly ZUM sowie der früheren Mitangeklagten VB-EBD ii: Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt. Die Revision der\n\nAngeklagten Elly ul ist unbegründet; das Rechtsmittel des\n\n- 3 -\n\nAngeklagten August KB (ann nur insoweit Erfolg haben,\nals es die Bekanntmachungsbefugnis betrifft.\n\n1, Die Verurteilung des Angeklagten August KB vesen\nKuppelei lässt keinen Rechtsirrtum erkennen:\n\n1, Die Revision rügt zu Unrecht, dass die Strafkammer\ndas Merkmal des Handelns aus Eigennutz verkannt habe. ES liegt\n\ndann vor, wenn Beweggrund für das Handeln des Täters. das Stre- |\n\nben nach irgendeinem Nutzen sachlicher Art ist (BGH MDR 1952,\n272). Ob dieser bestimmende Beweggrund vorhanden war, ist von\n\ndem \"Tatrichter zu entscheiden. Als Beweisanzeichen defür kann.\n\nder Umstand dienen, dass bei der Vermietung eines Zimmers zu\nUnzuchtszwecken ein höheres Entgelt als das übliche vereinbart worden ist. Es würde zwar fehlerhaft sein, die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 180 StGB allein von einer solchen\nFeststellung abhängig zu machen. Auch bei nicht überhöhtem\nHietzins kann das eigennützige Handeln aus anderen Tatsachen\nfolgen (RGSt 41, 225). Fines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht; denn die Strafkammer stellt fest, dass\nder ilietpreis von täglich 5 DM für das Zimmer in seinem damaligen Zustand höher als der übliche war und dass ein \"normaler Mieter\" ihn nicht bezahlt hätte. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die. Kosten für die Heizung in dem Betraße möglicherweise einbegriffen waren. die gelangt danach zu dem rechtlich einwandfreien Ergebnis, dass das Streben nach übernässigen Gewinn der Beweggrund des Angeklagten für die Vermietung des Raumes zu Unzuchtszwecken war. Die Revision, die insoweit von einem anderen Sachverhalt ausgeht und die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, kann mit ihrem Vorbringen\ngemäss § 337 StPO in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.\n\n-UA-\n\n>, Gemäss § 180 Abs 3 SstCB entfällt eine Bestrafung wegen Kuppeld, wenn einer über achtzehn Jahre alten Person Wohnung gewährt wird, falls nicht-ein Ausbeuten, Anwerben oder\nAnhalten zur Unzucht festgestellt werden kann.\n\nZum Gewähren von Wohnung in diesem Sinne genügt es, dass\nder Raum zum dauernden Aufenthalt zur Verfügung gestellt wirde\nDemgemäss liegen die Voraussetzungen des § 180 Abs 3 StGB .\nnicht vor, wenn. einer Dirne das Zimmer nur vorübergehend zur\nAusübung des Geschlechtsverkehrs als \"Absteigeauartier\" überigssen wird (BEH MDR 1952», „212 f).\n\nDie Strafkamner hat diese Grundsätze beachtet. Aus dem\nUrteil: ergibt. sich mit hinreichender Klarheit, d35ss frau m\nU) ihre bisherige Wohnung in ii; ve e % trasse W)\nbeibehalten und das bei den Angeklagten gemietete Zimmer nicht\nzum dauernden Aufenthalt, sondern jeweils nur zur Ausübung\ndes Geschlechtsverkehrs benutzt hat. |\n\nII. Auch die Bestrafung des Angeklagten August <B>\ngen Vergehens gegen 8 164 Abs 1 und 3 StGB sowie der Elly ®\nEB vesen Anstiftung zu einem solchen Vergehen begegnet keinem rechtlichen Bedenken.\n\n. Der äussere Tatbestand des § 164 Abs 1 StGB setzt U>2>\nvoraus; dass der Täter einen anderen einer strafbaren Handlung\nverdächtigt» Das Landgeri cht sieht diese Verdächtigung darin;\ndass der Angeklagte August “> __ 13 der polizei lichen Vernehmung seine Thefrau und seine Schwiegermutter belastet habez; denn er habe bekundet, dass die beiden Frauen den Vertrag\nmit Therese Ma | abgeschlossen hätten, dass er sich um die\nWiethöhe nicht gekümmert habe und dass er nicht wisse, ob die\n\nMD |] der gewerbamässigen Unzucht nachgehe.\n\n5 -\n\nDiese Angaben enthalten zwar nach ihrem Wortlaut noch\nnicht die Behauptung einer strafbaren Handlung. Unter den ob_\nwaltenden Umständen konnten sie aber sinngemäss nur dahin ver.\nstanden werden, dass der Angeklagte die beiden Frauen der Kup-.\npelei bezichtigen wollte. Die Kriminalpolizei ging davon aus,\ndass das Überlassen des Zimmers an Frau Hp den Tatbestand\ndes S 1§ 0 StGB erfüllte; deshalb leitete sie das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ein. Wenn er bei dieser Sachlage behauptete, nicht er, sondern seine ä£hefrau.und seine\nSohwi.egermutter hätten das Zimmer vermietet und das Geld eingezogen, so konnte dies nur bedeuten, dass er sie als Täterinnen der strafbaren Handlung bezeichnete, die ihm vorgeworfen wurde (vel auch Rost 41, 59 f). [\n\nAuch die zum inneren Tatbestand des § 164 Abs 1 StGB gehörende Absicht des Angeklagten, ein Strafverfahren gegen die\nbeiden Frauen herbeizuführen, ist bedenkenfrei festgestellt.\nEs mag sein, dass er vor allem erstrebte, den Verdacht von sich\nabzulenken. Dieses Ziel suchte er aber durch die Beschuldigung |\nanderer Personen zu erreichen. Er verfolgte also auch den Zweck\ngegen diese die Winlei tung eines Verfahrens herbeizuführen.\nDas genügt zur Bestrafung aus § 164 & ‚tGB; die Absicht, das Finschreiten der Behörde gegen einen anderen zu erreichen, brauchg\nnicht der einzige Beweggrund für das Handeln des Täters gewesen zu sein (Rast 69, 13, 175).\n\nAuch die übrigen Merkmale des r 164 Abs 1 und 3 StGB\nsind ohne Rechtsirrtum dargetan.\n\n| 2a Richtig ist, dass die Ehefrau des Angeklagten und seine Schwiegermutter mit seinen Vorgehen einverstanden waren.\n\nDamit entfällt aber entgegen der von der Revision vertretenen\nAnsicht nicht die Rechtswidrigkeit der Tat,\n\nDie Einwilligung des Verletzten ist nur dann beacht-\n\nlich, wenn er zur Verfügung über das betroffene Rechtsgut befugt ist» Diese Voraussetzungen liegen bei dem Vergehen gegen\n§ 164 StGB nicht vor.\n\nDie Vorschrift dient zwar auch dem Schutze des einzelnen nd\ngegen Mißgriffe irregeleiteter Behörden. Das findet sowohl we\nin der Bestimmung des § 165 StGB wie auch darin seinen Ausdruck,\ndass der Täter die Absicht gehabt haben muß, gegen den Verdächtigten ein Verfahren herbeizuführen (Rest 59, 345; 70, 367, 314 Br\nBen NoW 1952 8 1385 Nr 20):\n\n kußerdem schützt § 164 StGB aber die staatliche Rechtspflege und ist zur Wahrung öffentlicher Belange erlassen. Eben- .\nso wie durch § 145 d StGB soll die ungerechtfertigte Inanspruchnahme und Irreführung der mit der Verfolgung von Straftaten. |\nbefassten Behörden verhindert werden (RG aa0). Über dieses vom\nGesetz ebenfalls geschützte Rechtsgut kann der Verletzte nicht\nverfügen; deshalb ist seine Einwilligung bedeutungslos; ihr\nVorliegen wird den insoweit in Betracht kommenden Unrechtsgehalt der Tat, nämlich die Irreführung der Behörden, im eilgemeinen sogar noch steigern (Maurach, Deutsches Strafrecht Bes.\nTeil 5 an).\n\nDarüber, welcher der beiden mit der Vorschrift des $ °\n\nStGB verfolgten £ Sohutzzwecke überwiegt, gehen die einungen |\nzwar auseinander. Nach Ansicht des De Strafsenats des Bundesgerichtshofs (aa0) bezweckt § 164 StGB. in erster Reihe den\nSchutz des einzelnen, während das Reichsgericht (aa0) mit dem ,\nüberwiegenden Teil der Rechtslehre das öffentliche Interesse\n\nin den Vordergrund stellte. Einer Entscheidung, welcher dieser\nAuffassungen zu folgen ist, bedarf es jedoch hier nicht. Denn\n\nauch wenn als vorwiegender gesetzgeberischer Grund der Schutz\n\n- T-\n\ndes einzelnen angesehen würde, wäre dessen Einwilligung unbeachtlich, weil der andere Schutzzweck in keinem Falle als so\nunbedeutend erscheinen würde, dass er ausser acht bleiben dürft,\n\n3. Auch die Bestrafung der Angeklagten ZI1y KB v:-\ngen Anstiftung zum Vergehen gegen § 164 Abs 1 und 3 StGB ist\nrechtsirrtumsfrei begründet. Ä\n\nDie Strafkamner stellt fest, dass die frühere Mitangekla;\nte a) bei ihren polizeilichen Vernehmungen die An; geklag\nten Elly KO] und Frau N auf deren Veranlssung der\nKuppelei verdächtigt hat, um die Durchführung des Verfahrens\ngegen. ‚sie ‚herbeizuführen und den wirklichen Täter, den Angeklag\nten August, Ku, vor der zu erwartenden Strafe zu bewahren.\nAuch hierist aus den oben angegebenen Gründen die Einwillig gung\nder beiden Frauen rechtlich \\ bedeutungslos (vgl besonders RGSt\n\nzu |\n\nHT. Die von der Revision geden die Strafzumessung erhobenen\nAngriffe sind‘ ebenfalls unbegründet.\n\nDie ı Strafkamner wertet nicht das öffentliche Interesse\nan der Ahndung von Kuppeleihandlungen für sich allein straferschwerend, sondern die besondere Art, in der der Angeklagte 1\nAugust za im vorliegenden Falle der Unzucht Vorschub ge-\nıeietet hat; das ist nicht zu beanstanden.\n\n| Ebenso ist es unbedenklich, wenn zu Ungunsten des Angeklagten August KO 7 berücksichtigt wird, dass Frau Hi\nnunmehr in dem, Hause His trassce @ ständig Wohnung genommen ,\nhat. Dem Angeklagten. kann zwar daraus gemäss § 180 Abs 3 StGB\nkein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, sofern nicht die 1\n\ndort angegebenen besonderen Voraussetzungen vorliegen. Immer-\n\nLey\n\nhin deutet sein Verhalten darauf hin, dass er an den Unzuchttreiben der Frau HE auch neuerdings keinen Anstoß nimmt i\nund dass somit eine Wiederholung der Tat droht. Der Straf- |\nzweck der persönlichen Abschreckung, auf den das Landgericht\n\nin diesen Zusammenhang ausdrücklich hinweist, durfte insoweit |\nberücksichtigt werden. | |\n\nIV. Dagegen muß die Revision des Angeklagten August KO 5\ninsoweit Erfolg haben, als das Landgericht seiner Ehefrau und\nder Frau VD ie Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt\nhat. |\n\nDie Vorschrift des § 165 StGB ist zwar ihrem Wortlaut nach _\nzwingender Natur. $ie dient aber, wie sich aus ihrem Inhalt =\nund Zweck ergibt, sllein dem Schutz des zu Unrecht Veräächtigten. Der weitere nach dem oben Gesagten mit § 164 StGB verfolgte Strafzweck, die Behörden vor Irreführung zu schützen,\nfällt insoweit überhaupt nicht ins Gewicht. Daraus folgt, daß\n\ndem Winverständnis des Betroffenen mit der Tat bei der Frage\nder Veröffentlichungsbefugnis Bedeutung beizumessen ist. Willigt er, wie hier, ein, so komnt er nicht alg \"Verletzter\" in\nBetracht und geht daher seines Rechts aus § 165 StGB verlustig .\n(Maurach aa0; im Ergebnis ebenso RG HRR 1939 Nr 916). Das gilt:\nerst recht, wenn der Entschluss zur Ausführung der Tat überdies E\ndurch seine Einwirkung erweckt worden ist.\n\nDas Urteil muss daher insoweit geändert werden. Es beaarf jedoch keiner Zurückverweisung an das Landgericht, da\nder Senat selbst entscheiden kann. Gemäss § 357 StPO ist das\nUrteil in diesem Unfange auch zu Gunsten der früheren Mitange- u\nklagten un, die kein Rechtenittel eingelegt hat, zu ändern.\n\n9.\n\n#5 liegt kein Anlass vor, von der Möglichkeit des\n% 473 Abs 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\nHeimann-Trosien Dr.schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/1-str-365-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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