{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-09-22_1_StR_806_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-09-22","aktenzeichen":"1 StR 806/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 806,52 uud\n\n2342 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrott- und Altmetallhändler Erich B u uuuEENEEE»n\naus BB, geboren m. NEED EB in 5: Hei Bi,\n\nwegen Vergehens gegen § 18 UnedMetGes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n3undesrichter Dr, Schalscha\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat GEEEEEEREEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n10. April 1952 mit den Feststellungen\n\naufgehoben und die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nHehlerei gemäss § 18 des Gesetzes über den Verkehr nit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von neun Konaten\nverurteilt. |\n\nDer Angeklagte, der die Erlaubnis zum Ankauf von\nunedlen Wetallen besitzt, kaufte vom Juli bis September\n1951 insgesamt etwa 120 Tonnen Munitionsschrott, darunter 877 kg Messingschrott. Es handelte sich zum grössten\nTeil um Gewehr- und Bordwaffenmunition der ehemaligen\ndeutschen Wehrmacht, zum Teil auch um Munition der\n\nAlliierten. Diese kunition war nach dem Zusammenbruch Von\n1945 auf Feldern eines Landgutes in grosse Trichter geworfen\nund gesprengt worden. Die Veräusserer hatten von dem Pächter des Gutshofes, dem der Schrott bei der F Feläbestellung\nhinderlich war, die Erlaubnis zum Ausgraben und Abfahren rs\nerhalten. Zur ibfuhr des Schrotts stellte der Angeklagte 2,\nseinen Lieferwagen nit einem Fahrer zur Verfügung. Der u\nBeschwerdeführer war nicht in Besitz einer Genehmigung,\ndie nach dem Erlass des Innenainisters. ‚dee men skin\n\nYordrhein- Westfalen von 17: Februar 19 - Ministerielblatt 1951 Sp 125 - zum Än- oder Teraus von Sehrmachtschrott erfoi ‚derlich ist:\n\nDie Revision des ingeklagten, die von Verteidiger ns\nin der Heuptverhandlung vor dem Revisionsgericht auf die 4\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts beschränkt wurde,\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, dass der\nSchrott Eigentum des Landes Kordrhein-Westfalen gewesen\nsei; der Beschwerdeführer bezeichnet ihn als herrenlos»\n\nDas Revisionsgericht kann diese Frage mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen nicht abschliessend\n\nentscheiden. Die Strafkammer wird sich mit dem Vorbringen der Revision in der neuen Verhandlung auseinanderzusetzen und dabei zu berücksichtigen haben, dass das\nseit Jahren im früheren Kampfgebiet liegende verlassene\nWehrmachtgerät zwar regelmässig gewahrsamlos, aber im\nallgemeinen nicht herrenlos ist (BGH NJW 1953 S 1271\n\nNr 24), Gases es hierbei aber auch Fälle gibt, in denen\ndas Eigentum aufgegeben worden ist (ROSt 57, 337). Da-\n. bei kann es von Bedeutung sein, ob das Kampfgelände etwa von Bergungstrupps durchsucht wurde, ob noch verwertbare Gegenstände entnommen wurden und ob die Bergungstrupps die gesamte Munition oder den verbliebenen Rest\nals wertlos angesehen, aus Sicherheitsgründen gesprengt\nund unter Aufgabe des Eigentums in Sprengtrichter geworfen haben,\n\n„ber selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass der Schrott Eigentum des Landes Kordrhein-Westfalen ist, so tragen die Feststellungen die Verurteilung nicht. Das Landgericht Folgert aus dem von ihm\nangenommenen Eigentum des Ländes: \"Der ängeklagte hat\ndaher eine im Sinne des § 259 StGB durch eine strafbare\nHandlung erlangte Sache angekauft®, Es sieht nicht als\nerwiesen an, dass der Beschwerdeführer wusste, dass der\nihm angelieferte Wehrmachtschrott im üigentum des\ndeutschen Fiskus stand, und dass ihm die besondere Genehmigungspflicht zum än- und Verkauf. von Wehrnachtschrott bekannt war. An anderer Stelle führt es aus,\nder Angeklaste habe annehmen können, dass in dem Ver-\n\n0\n\nraben und in dem Sprengen der Gewehrmunition eine\nigentumsaufgabe liege. Eine Feststellung darüber, wie\ndie Vortäter die Eigentumsverhältnisse beurteilten,\nob sie etwa die Gegenstände für herrenlos hielten oder\n\nbez\n\nden Gutspächter, der ihnen die Erlaubnis zum Sammeln erteilte, als den Eigentümer ansahen, enthält das Urteil\nnicht. Sie ist aber umsomehr erforderlich, als ein Irrtun hierüber beim Angeklagten, einen Fachmann, unterstellt worden ist. Es fehlen auch Feststellungen darüber,\nwelche Vorstellungen sich der Beschwerdeführer über den\ninneren Tatbestand bezüglich der Vortäter gemacht hat.\nauch die Klärung dieser Frage ist notwendig, demit das\nRevisionsgericht prüfen kann, ob die Strafkammer bei\n\nder rechtlichen Würdigung von zutreffenden Erwägungen\nausgegangen ist. Die Urteilsgründe ‚legen die Annahme\nnahe, dass die Strafkammer 65 als ausreichend angesehen\nhat, wenn die Vortat den äusseren Tatbestand einer strafharen Handlung erfüllt. Das wäre, wie der 5. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs in seine Urteil BGESt 4, 76 unter\nBerücksichtigung der öntscheidung BGHSt 1, 47 ausgeführt\nhat, nicht zutreffend. Danach kommt als Vortat der\nHehlerei nur eine mindestens mit natürlichen Vorsatz\nbegangene Handlung in Betracht, soweit sie nur bei vorsätzlicher 3egehung mit Strafe bedroht ist. Der erkennende\nSenat tritt dieser Rechtsansicht bei.\n\nInsbesondere die Unterlassung genauer Feststellungen über die Vortat enthält einen sachlichrechtlichen\nMangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.\n\nIn der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls die Anwendbarkeit des § 23 StGB n.F. zu prüfen sein.\n\nDr. Hörchner Mantel Jagusch\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/1-str-806-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/1-str-806-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.129328+00:00"}}