{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-09-22_1_StR_726_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-09-22","aktenzeichen":"1 StR 726/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das achacklogewerk! au 2 2\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nee a a m ui u dern m en m nn m m mr ni Bi gie: in au: mi me Fe. mr Sue, ae mu men uni ne a\n\nGesetz: . StGB 2 1a st20 s 358 Abs: 2\n\n Rechtssatzs. Ist, im Falle der Tatmehrheit hinsichtlich einer.\nA der Straftaten zwar. ein Schuldspruch ergangen,\naber die Verhängung einer Einzelstrafe unterblieben, so muss die Gesamtstrafe aufgehoben\nwerden. § 358. Ab 2 StPO steht. einer nachträglichen. Verhängung der Einzelstrafe nicht im we-.\nge. Jedoch. garf die Gesamtstrafe nicht erhöht\n\nwerde\n\n„Aienzeichen: 1,908 126/52\n\nee des BEH. 22. ‚Soptenber | 1953 16 Heilbronn\n\n2\n\nann. men on ten Minen\n\n1_StR 126/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nken Kaufmann Edmund I ED aus HD PER ,\ngeboren an @ MD EB :: Tem.\n\nwegen Untreue U:2a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha |\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat ENEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD =\nals Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,\n\n‚für Recht erkannt:\n\nAuf.die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Heilbronn vom 24. September 1952 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n\"Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im\nFalle VIII des Urteils (versuchte Nötigung vom 19, und\n22, Februar 1951) und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechts-,\nmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nim übrigen wird die Revision verworfen:\n\nVon Rechts wegen\n\nrer ern mu attr mu n unn mcı m m\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue, fortgesetzten Arrestbruchs, zweier Vergehen des Betruges und dreier Vergehen\nder versuchten Nötigung zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr Gefängnis und 200 DM Geldstrafe verurteilt worden, Seine Revision, mit der er lediglich die allgemeine Sachrüge\nerhebt, führt nur teilweise zur Aufhebung des Urteils»\n\n1, Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstan-\n\nden:\n\nZwar hat das Landgericht in dem Untreuefall zu Unrecht\nangenommen, dass der Angeklagte den Missbrauchstatbestand\nverwirklicht habe. Die Forderung gegen die Firma KB :\nüber die der Angeklagte abredewidrig verfügt hat, stand ihm\nselbst zu; im Verhältnis zu der Schuldnerin war er der alleinige Gläubiger. Es handelte sich also für ihn nicht um \"fremdes Vermögen\" im Sinne des §§ 266 StGB (BGHSt 1, 186). Die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 266 StGB findet aber darin ihre Rechtfertigung, dass er die ihm u\nkraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt hat (Treu-\n\nbrüchstatbestand).\n\nDer Angeklagte hatte mit MED vereinbart, dass er\ndiesem zum Selbstkostenpreis einen Kesselwagen Benzolvorlauf beschaffen werde. |) gab ihm zu diesen Zweck\n10 000 DM, Den Betrag sollte der Angeklagte \"treuhänderisch für seinen Auftraggeber verwahren und ausschliesslich\nzum Ankauf des Benzols verwenden\", Es lag danach ein Auftragsverhältnis vor (§§ 662 ff BGB), das für den Angeklagten besondere Treuepflichten begründete und die bestimmungsmässige Verwendung des Geldes als eine der Hauptverpflichtungen zum Inhalt hatte, Den Vorgängen kam, schon im Hin-\n\nblick auf die Höhe der anvertrauten Summe, erhebliches Ge-\n\nwicht zu; die dem Angeklagten übertragenen Aufgaben erstreckten sich, wenn es sich auch nur um ein einmaliges Geschäft handelte, auch über einen gewissen Zeitraum. Unter\ndiesen Umständen begegnet die Annahme keinem Bedenken,\ndass der Angeklagte auf Grund eines Treuverhältnisses im\nSinne des 5 266 StGB gehalten war, die Vermögensinteressen\ndesNotzger wahrzunehmen, Diese Pflicht hat er durch die zum\neigenen Nutzen vorgenommene Verfügung über das Guthaben\nverletzt und dem Up auf diese Weise vorsätzlich Nachteile zugefügt, Er ist somit zu Recht wegen Untreue be-\n\nstraft worden»\n\nAuch im übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechts-\n\nirrtum erkennen.\n\n2; Dagegen kann der Strafausspruch zum Teil nicht be-\n\nstehenbleiben,\n\nDas Tandgericht hat den Angeklagten sowohl in dem erkennenden Teil des Urteils wie in den Entscheidungsgründen\nu.a, dreier Vergehen der versuchten Nötigung für schuldig.\nbefunden, Die Strafkammer hat es aber unterlassen, für den\ndurch die Briefe vom 19. und 22, Februar 1951 verübten dritten Nötigungsversuch (VIII der Urteilsgründe) eine Einzelstrafe zu verhängen. Das widerspricht der Vorschrift des\n§ 74 StGB (RGSt 52, 146; Urteil des BGH vom 10, September\n1953, 4 StR 382/53), Dieser Mangel ist auf die allgemeine\nSachrüge ZU beachten; er zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zwecks Verhängung der fehlenden Pinzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe.\nEs ist zwar unwahrscheinlich, dass das bezeichnete Versehen des Landgerichts Einfluss auf die Höhe der Gesamtstrafe gehabt hat; diese darf aber nur auf Grund aller Einzel-\n\n.strafen ausgesprochen werden, von denen eine bisher fehlt,\n\nDas Landgericht ist auch nicht durch die Vorschrift\ndes § 358 Abs 2 StPO gehindert, nunmehr eine Binzelstrafe für diesen Fall zu verhängen. Das aus § 358 Abs 2 StPO\nsich ergebende Verbot der Schlechterstellung bezieht sich\nzwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen auf die Gesamtstrafe und die Strafen, aus denen sie gebildet ist, Das folgt aus der massgeblichen Bedeutung der\nFinzelstrafen, die im Wege von einander unabhängiger, der\nRechtskraft fähiger richterlicher Entscheidungen zu verhängen sind (BGHSt 1, 252), Voraussetzung für die Anwendbar-\n\nkeit dieser Grundsätze ist aber, dass überhaupt Einzelstra-\n\nfen ausgesprochen worden sind. Ist dies, wie hier, unterblieben, so liegt insoweit überhaupt keine richterliche\nEntscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteile des Angeklagten durch § 358 Abs 2 StPO verboten sein könnte:\n\nFine andere Beurteilung hätte nur Platz zu greifen,\nwenn der } Eröffnungsbeschluss endgültig in dem Sinne erschöpft wäre, dass der Angeklagte insoweit straflos zu bleiben\nhätte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Angeklagte ist\nnicht freigesprochen, sondern sowohl in dem Urteilssatz wie\nin den Gründen auch dieser Tat für schuldig befunden worden.\nBei solcher Verfahrenslage steht einer Nachholung des versehentlich unterbliebenen Strafausspruches kein Hindernis\n\naus § 358 Abs 2 StPO im Wege; lediglich die Gesamtstrafe\ndarf nicht erhöht werden,\n\nDr, Hörchner Mantel Jagusch\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/1-str-726-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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