{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-09-10_1_StR_687_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-09-10","aktenzeichen":"1 StR 687/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2289 019\n\n1_StR 687/53\n\nIm Namen Ges Volkes\nIn der Strafsache ne\n\ngegen den Schlosser Paul S am : s OB, Xreis\nSEE, zevoren a 1909 in rt Kreis\nSem:\n\nwezen Beihilfe zum Meineid .\nhat der 1; Strafsenat des \"Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom’ 16, März 1954, an der. teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident dr. Hörchner\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peets\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. 'Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. GEREEEED : in der Verhandlung,\n„mtsgerichtsrat [| im der Verkündung\nals Vertreter. der Bunüesanwaltschaft,\ng ustizangestellter .\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt :\n\nAuf die Revision des Angeklagten S@EBB wirä das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 10. September\n1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit‘ BE\nden Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache ...\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nJ®\n‘ - 2 -\n\nGründe;\n\nDie Revision des Angeklagten SB, den das Landgericht wegen Beihilfe zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe\nvon sechs Konaten verurteilt hat, rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1.)Die Feststellungen ragen den Schuldspruch.\n\nDer Angeklagte unterhielt mehrere Jahre lang ein\nLiebesverhältnis mit der. Mitangeklagten Frau WB, in dessen Verlauf es wiederholt zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr kam. In dem von ihm gegen seine Ehefrau geführten\nEhescheidungsrechtsstreit bestritt er deren Vorbringen,\ner unterhalte \"intime. Beziehungen\" zu Frau WB. Das\nLandgericht ordnete auf Antrag des Rechtsanwalts der\nEhefrau die Vernehmung der Frau vo als Zeugin. an. Sie\nblieb in zwei Beweisaufnahmeterminen aus. In der zweiten\nVerhandlung bestan den beide Parteien auf der Vernehmung \\\nder Zeugin > 2 die dann bewußt der Wahrheit zuwider\n\n aussagte, sie habe mit dem Beschwerdeführer SED nicht .\ngeschlechtlich verkehrt, es sei nie zu Zätlichkeiten mit “\nihm gekommen. Sie beschwor ihre unrichtige Aussage. Der\nAngeklagte war bei der Vernehmung und der Eidesleistung\nanwesend und ließ es zu, daß Frau FED alsch aussagte\nund diese Bekundung. beschwor. Er war sich, wie die Straf- u\nkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise testgen. u\nstellt hat, bewußt, daß er verpflichtet war, den Meineid.\nder Zeugin zu verhindern. Er hatte sie durch sein Ver- u.\nhalten - das Bestreiten ehewiäriger Beziehungen - in die. Bu\nGefahrlage gebracht und durch sein Schweigen die Eidesverletzung gefördert. .\n\nDaß die Strafkamner die. Tat des Angeklagten als Beihilfe zum Meineid gewürdigt hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 2, 129; 3, 18).\n\n2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nInzwischen ist der § 23 StGB n.F. in Kraft getreten, den das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat (§ 2\nAbs 2 StGB, § 354 a StPO, BGH Urteile 1 StR 419/53 vom 6.\nOktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 =\n1953, 733). Zur Entscheidung der Frage, ob dem Tnkoktagten\nStrafaussetzung zur Bewährung zu bewillisen ist, sind\nnoch weitere Feststellungen erforderlich. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben.\n\nAuf die Mitverurteilte Frau ) ist die. Aufhebung\nnicht zu erstrecken, da diese nicht wegen einer Gesetzesverletzung, sondern wegen einer nach der Aburteilung\ndurch, den Tatrichter in Kraft. getretenen Gesetzenänderung\n\nink\n\nma anne\n\nTg AK SET\n\nerfolgt (BGH 1 8tR 19/50 vom 27. November 1951 = NIW 1952,\n274 Nr 22 und 1 StR 632/53 vom 29, Januar 1954 - zum Abdruck bestimnt -),\n\nDr. Wörchner . Dri, Peetz oo. Mantel\n'Bundesrichter Dr. Schälscha\nist beurlaubt und deshalb an Dr. Seibert\n\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-10/1-str-687-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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