{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-09-10_1_StR_310_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-09-10","aktenzeichen":"1 StR 310/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"er\n\n2342 034\n\nIH\nIen\nI\nIn\nI\n\nLo\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz S EB zus SB, zeboren am\nm. Ce ED SED. : 7%: in Unversuchungshaft.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nKilfsarbeiter im mittaleren Justizäienst >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Se wird\ndas Urteil des. Laudgerichts in Würzburg vom\n25. März 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen Unterschlagung und in den Fällen Baumwollspinnerei\n\nund KÖWEEB (1 3 A und e) wegen Betruges,\nsowie zu einer Gesamtstrafe, verurteilt\nworden ist. In diesem Unfange wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in fünf Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Vorenthaltung von »ozialversicherungsbeiträgen verurteilt worden. Seine Revision kann\n\nnur zum Teil Erfolg haben.\n\nI: Verfahrensrechtliche Rügen.\n\n1. Das Landgericht hat den Konkursverwalter über das\nVermögen des Angeklagten, Rechtsanwalt cc, 215 Zeugen gehört. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die\nVernehmung unzulässig gewesen sei, weil der Angeklagte den\nZeugen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht\nentbunden habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in elchem Umfang ein Rechtsanwalt, der zum\nKonkursverwalter bestellt worden ist, dem Gemeinschuldner\ngegenüber gemäss § 53 Abs 1 Nr 3 StPO zur Geheimhaltung\nvervflichtet ist; denn der ängeklagte hat in keinem Fall\neinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass der Zeuge von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch\nmacht. Ihm gegenüber ist vielmehr der Zeuge in seiner Entschliessung frei. Ein die Revision rechtfertigender Mangel könnte nur dann in Betracht kommen, wenn das Gericht\nin unzulässiger Weise auf den Zeugen eingewirkt hätte\n(Rest 71, 21). Das war jedoch nicht der Fall und wird von\nder Revision uch nicht behauptet. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat sich der Vorsitzende zutreffend jedes\nHinweises und einer im Gesetz auch gar nicht vorgesehenen\nBelehrung in dieser Richtung enthalten.\n\n>. Die Strafkammer hat nicht die ihr gemäss 8 244\nAbs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.\n\nEs mag sein, dass ein Teil der Geschäftsunterlagen\nund Konkursvorgänge erst in der Hauptverhandlung vorae-\n\nlegt worden ist. Dadurch sind sie aber dem anwesenden\nSachverständigen, selbst wenn er sie bis dahin nicht berücksichtigt haben sollte, bekaniıt geworden. Das Landgericht hatte keine Veranlassung, ihm die nochmalige\nschriftliche Begutachtung aufzugeben, wenn er sich in\nder Lage sah, sein Gutachten auf Grund der ihm in der\nHauptverhandlung vermittelten Kenntnisse zu erstatten.\n\nII. Sachrügen:\n\nDie von der Revision erhobenen Angriffe sind unzulässig, da sie sich gegen die von dem landgericht getroffenen Feststellungen richten, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 337 StPO). Die Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen Ri] unterlag der Beweiswürdigung des Tatrichters. Ke@B konnte an dem PKW gemäss °§ 930, 933 BGB\nkein Bigentum erwerben, weil er ihm, entgegen den Ausführungen der Revision, nicht übergeben worden ist. Auch\nin dem Falle Baumwollspinnerei geht die Revision in unzulässiger Weise von einem anderen Sachverhalt aus. als\ner in dem Urteil festgestellt ist.\n\nDagegen gibt die auf Grund der Sachrüge erforderliche allgemeine Nachprüfung teilweise zu Bedenken An-\n\nlass.\n\n1. In dem Falle I 3 d des Urteils (Baumwollspinnerei)\n.übereignete der Angeklagte seiner Gläubigerin gemäss § 930\nBGB Gegenstände, der ihm nicht gehörten, weil sich die\nVerkäuferin das Bigentum vorbehalten hatte. Ihm war bekannt, dass die Baumwollspinnerei auch gutgläubig kein\nKigentum daran erwerben konnte. Er erreichte durch sein\nVerhalten, dass ihm die Gläubigerin weitere Stundung\ngewährte. Ferner erlangte er durch unwahre Angaben über\nseine Vermögensverhältnisse die Stundung einer Forderung,\ndie seinem Gläubiger Kö@MEB zesen ihn zustand (I 3 e des\nUrteils). |\n\nRN\n\nDas Landgericht hat ihn insoweit wegen Betruges bestraft. Das Urteil enthält aber keine eindeutigen Feststellungen über das lerkmal des Vermögensschadens,.\n\nEin solcher hätte vorgelegen, wenn die Forderungen der\nGläubiger durch die Stundung wirtschaftlich an Vert verloren hätten. Das wäre dann in Betracht gekommen, wenn der\nAngeklagte zum Zeitpunkt der Stundung noch zahlungsfähig\ngewesen wäre, oder wenn sich die Gläubiger damals auf\nandere Weise hätten Befriedigung verschaffen können (RG HRR\n1940, 1270; BGHSt 1, 262). Das hat die Strafkammer en sich\nnicht verkannt. Sie hält es aber für ausreichend, dass 5\nZwangsvollstreckungsmassnahmen \"Erfolg gehabt haben könnten\",\noder dass \"eine Befriedigung unter Umständen noch möglich gewesen wäre\". Dem kann nicht zugestimmt werden.\n\nDer Wert der Forderungen wäre durch die Stundung nur\ndann beeinträchtigt worden, wenn die Vermögenslage des Angeklagten damals tatsächlich noch eine wenigstens teilweise\nBefriedigung zugelassen hätte. Das kann den unbestinmten\nUrteilsansführungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Die Stundungsvereinbarungen wurden ilitte\nKärz 1951 (Baumwollspinnerei) und im April 1951 (Köhler)\ngetroffen. Demals war der Angeklagte bereits weit überschuldet und \"nicht mehr in der Lage, noch grössere Zahlungen zu leisten\", Am 30. April 1951 stellte er den Antrag\nauf Bröffnung des Konkurses. Es ergab sich eine Schuldenmasse von rund 60 000 DM, während nur rund 1 300 DM an\niktiven vorhanden waren. Bei dieser Sachlage hätte es eingehender Darlegung bedurft, welche freien Vermögenswerte\nzur Verfügung standen, auf die die Gläubiger hätten zurückgreifen können, wenn sie ihre Forderungen alsbald geltend\ngemacht hätten. Die ‚nnahme, dass ein derartiges Verlangen\nsur sofortigen Eröffnung des Konkurses und nicht zu einer\nauch nur teilweisen Befriedigung geführt hätte, liegt näher\n\nund hätte erörtert werden müssen:\n\nAn dieser Beurteilung braucht die Tatsache nichts zu\nändern, dass der Angeklagte nach dem Stundungsabkommen an\ndie Baumwollspinnerei 1 000 DM freiwillig bezahlt hat;\ndenn es kann sich insoweit um seine letzten verfügbaren\nMittel gehandeli haben, deren Hingabe bei der hohen Überschuläung möglicherweise nicht hätte erzwungen werden\n\nkönnen. Hinzukommt, dass das Landgericht in der Hingabe\nder am 20. März, 5., 9. und 17. April 1951 übersandten Schecks\n\njeweils. eine neue Täuschungshandlung erblickt; es stellt“\nnicht fest, dass der Angeklagte die Abzahlungen noch nach\nGiesen Zeitpunkten geleistet hat.\n\n„Das Urteil muss daher in diesen beiden Pällen aufgehoben werden. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung\ndie erforderlichen Feststellungen, insbesondere auch zum\ninneren Tatbestand zu treffen haben, Dabei wird zu beachten\nsein, dass das \"Inkaufnehmen\" für den bedingten Vorsatz nur\ndann als ausreighend anzusehen ist, wenn damit auch die |\ninnere Billigung des Erfolges gemeint ist (RGSt 33, 4; 12,\n36, 435; 76, 115; Urteil des 3CH von 20. Februar 1955. a\n630,52), Es ist. zwar anzunehmen, dass die Ausführungen der\nStrafkammer in diesen Sinne zu verstehen sind; in jedem ER\nFalle ist eine einleutigere Ausdrucksveise erwünscht.\n\nFalls nicht festgestellt werden kann, dass die von\nden Gläubigern gewährte Stundung zu einem Vernögensschaden\ngeführt hat, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte im\nFalle KM nicht bereits die Lieferung des Schürzenstoffes durch unwahre Angaben herbeigeführt und sich dadurch des Betrüges schuldig gemacht hat\n\n2. In Septenber 1950 \"übereignete\" der Angeklagte der\n\nKreissparkasse in KGB zenäss § 930 3GB eine Saummaschine zur Sicherheit. Der Angeklagte hatte die Maschine\nvon der Firma TED ervorben, die sich,das Eigentum\n\nN\n\ndaran bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten\nhatte. Zum Zeitpunkt der Übereignung stand ein Kaufvreisrest von 195 DM aus. Der Angeklagte war der Auffassung,\ndass er der Kreissparkasse sine Sicherheit verschaffte,\nauch wenn die Maschine nicht yoll bezahlt und damit noch\nnicht sein Bigentum war.\n\nDas Landgericht sieht in dein Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages eine rechtswidrige Zueignung und hat\nden Angeklagten insoweit wegen Unterschlagung verurteilt.\n\nTar\n\nGegen diese rechtliche Würdigung bestehen Bedenken.\n\nZum inneren Tatbestand der Unterschlagung gehört der\n“ille des Täters, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschliessen und die Sache seinem Vermögen einzuverleiben.\n(Rest 64, 4145 735 253). Dieser Wille kann auch in einem\nrechtsunwirksänen Übereignungsvertrage zun Ausdruck kommen:\nkassgebend ist insoweit die Vorstellung des Täters. Ist er\nder Meinung, er übertrage das Eigentum, SO will er es dem\n\nbisherigen Eigentümer entziehen und sich den Gegenstand\n\ndamit zueignen. Weiss er jedoch, dass das Eigentum des wirk-\n\nlich Berechtigten nicht beeinträchtigt wird, so wird er\n\nnicht den Willen haben können, in fremdes Eigentun einzugreifen und sich die Sache zuzueignen. In diesem Falle\nliegt also keine Unterschlagung vor und.es ist lediglich\nzu prüfen, ob nicht eine Bestrafung wegen Betruges in Be-\n+racht kommt (RG HRR 1939, 605: BGHSt 1; 262).\n\n‘In den Fällen KeD und Saumwollspinnerei hat das\nLandgericht diese Grundsätze beachtet. Nach den dort getroffenen Feststellungen war dem ängeklagten bekannt,\ndass die Gläubiger an den ihm nicht gehörenden Sachen\ndurch die Sicherungsübereignungen kein Bigentum erwarben;\ndie Strafkammer hat ihn daher insoweit mit Recht wegen Be-\n\ntruges und nicht wegen Unterschlagung bestraft. Es ist\n\nnicht ersichtlich, weswegen die Übereignung der Saun-\n\nmaschine an die Kreissparkasse eine andere rechtliche Beurteilung erfahren hat. Auch hier wird, wenn es auch nicht\n\nausdrücklich festgestellt worden ist, davon auszugehen sein,\n\ndass der Angeklagte die Unwirksamkeit der Zigentünsübertragung kannte. Dann wird nach dem Gesagten nicht angenommen werden können, dass er den zur Bestrafung aus\n\n§ 246 StGB erforderlichen Zueignungswillen hatte.\n\nDer Zueigungswille ist auch nicht daraus zu folgern,\n\ndass der Angeklagte glaubte, er verschaffe der Sparkasse\n\neine Sicherung, selbst wenn die Maschine nicht voll be- ii\nzehlt und noch nicht sein Bigentum war. Wenn der Täter, |\nwie es hier offenbar der Fall war, nur die Absicht hatte,\ndem Gläubiger die ihm zustehenden ; \\nwartschaftsrechte zu\nüberlassen, so kann daraus nicht entnommen werden, dass I\ner den Gegenstand unter Missachtung der Rechte des Eigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte. Das\nUrteil des Bundesgerichtshofs 3GHSt 1, 262, 265 besagt\nnichts anderes; denn auch dort ist mit der \"wirklichen\nSicherung\" des Gläubigers die Eigentunsübertragung gemeint\n\nE\n\nDie birlerigen Feststellungen rechtfertigen somit\nnicht die Verurteilung wegen Unterschlagung. Gegebenenfalls wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob nicht auch\nhier eine Bestrafung wegen Betruges zu erfolgen hat.\n\nDas Urteil muss daher, soweit der Angeklagte wegen\nUnterschlagung und in den Fällen Baumwollspinnerei und |\nKö wesen Betruges verurteilt worden ist, aufgehoben\nwerden; ferner bedarf es der Aufhebung der Gesamtstrafe,\n\nIm übrigen ist die Revision, da ein den Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum nicht zu erkennen ist, zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Glanzmann Martin\n\nDr. Heimann-Trosien Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-10/1-str-310-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 933","ref_norm":"933","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-10/1-str-310-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.624500+00:00"}}