{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-09-03_1_StR_802_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-09-03","aktenzeichen":"1 StR 802/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 802/52 Ä | 756\n2542 038\n\nIm Namen des Volkes\n\n—\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zollsekretär Erich D EEE zu: GEB, geboren\nan 8. an GEB in TED (OD) .\n\nwegen Begünstigung im Amt\n\nhat der 1. Herien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 3. September 1953, an der teilge-\n\nnommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter;\nLandgerichtsrat EEE in 3er Verhandlung,\nBundesanwalt EEE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: “\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dudde\nwird das Urteil des Landgerichts in Aachen\nvon 14: Februar 1952 samt den Feststellun-\n| gen aufgehoben, und zwar auch soweit es\n\ngegen die Mitverurteilten Ye und\nPD gerichtet ist. Die Sache wird\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon hechts wegen\n\n1. Dass der Beschwerdeführer in Sinne des § 346 StGB\nein zur kitwirkung. bei einen Strafverfahren berufener Beamter war, ergibt sich aus den §§ 440, 421 Rı beo in Verbindung nit § 1 Abs I Nr 2, 8 13 des Gesetzes über die\nFinanzverwaltung von 6. September 1950 (BGBl 448; vel\nRGSt 58, 79; 76, 394).\n\nEs kann keine Rede davon sein, dass die Verantwortung\nfür die unrichtige Anzeige nur den Strei fenführer PeiE>\ntreffe. Denn sie ist nach ihrem Inhalt von diesen, dem\nBeschwerdeführer und dem Mitverurteilten Meip semeinschaftlich erstattet worden; alle drei haben sie auch unterschrieben. Die Annahme von Mittäterschaft (§ 47 StCB) begegnet keinen, rechtlichen Bedenken.\n\n2. Die Rückkehr vom Streifendienst zur Dienststelle\ngehörte noch zum Dienst. KB var von der Streife, der\nder Angeklagte angehörte; dienstlich gestellt worden. Der\nAngeklagte hatte also von der strafbaren Handlung des\na» dienstlich Kenntnis erlangt. ES braucht nicht erörtert zu werden, inwieweit ein zur Mitwirkung bei Strafverfahren berufener Beamter . sein ausserdienstliches Wissen\n\nzu verwerten hat.\n\n\"3, Es lag nicht im Ermessen des Angeklagten, ob er\ngen KB zur Anzeige brachte. Das folgt aus § 477 RAbe0.\n\n4. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen den\nlen Inhalt der von ihm mitunterzeichneten \"Anzeige\" gekannt. Er sah als sicher, nicht nur als mög-Jich voraus, dass sie eine Bestrafung des KB ınmöglich machen werde. Er wollte diesen also der Strafe\nentziehen, Strafe wäre übrigens schon die Einziehung des.\n\nvon KB Henutzten; ihm gehörigen Kraftrades gewesen\n(scHst 1, 351, 353), Der innere Tatbestand des § 346 StGB\n\nist somit gegeben. Das gegenteilige Vorbringen der Revision ist mit den bindenden Feststellungen des Tatrichters nicht vereinbar.\n\n5. § 346 StGB setzt aber voraus, dass jemand der\n\nStrafe entzogen worden ist. Dieser Erfolg gehört nach\n\nder geltenden Fassung der Vorschrift - anders als nach der\n\nursprünglichen Fassung - zum gesetzlichen Tatbestand.\n\nEr ist zwar nicht allein dann gegeben, wenn das Ver-\n\nhalten des Täters den staatlichen Strafanspruch end-\n\ngültig vereitelt hat. Es genügt, dass der Strafan-\n\nspruch für eine geraume Zeit unverwirklicht geblieben\n\nist (RGSt 70, 251, 254574, 181). Ist aber auch dieser\n\nErfolg nicht eingetreten, so ist das Verbrechen nach\n\n§ 346 StGB nicht vollendet. Es kommt dann nur Versuch\n\nin Betracht. Das Urteil erweckt Zweifel, ob das Land-\n\ngericht, das nur eine \"zeitweilige und behebbare Unmöglichkeit\" der Strafverfolgung gegen KW °:st-\n\nstellt, hier von zutreffenden rechtlichen Erwägungen\n\nausgegangen ist. Die Revisiön rügt das mit Recht:\n\nDie Zweifel werden verstärkt durch die Kürze der Zeit,\n\ndie zwischen der Tat und der Erhebung der ähklage ver-\n\ngangen ist. Das Urteil muss, daher aufgehoben werden,\n\nund zwar nach § 357 StPO auch zugunsten der Nitverur-\n\n+eilten MP und Po, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben.\nHülle Glanzmann\n\nJagusch Seibert\n\nDr. Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-03/1-str-802-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-03/1-str-802-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.439009+00:00"}}