{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-08-27_1_StR_602_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-08-27","aktenzeichen":"1 StR 602/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Gr\n3\n\n2289 027\n\n1 StR 602/53\n\nImHamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Faufmann Adolf LED aus ICE, zeboren\nam ED 1919 ir. 7ER.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. lärz 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha: .\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat GEHEN u\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rag\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bad Kreuznäch vom 27. August\n1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die 5ache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründ\n\ngehens gegen die Verordrung zur Ausführung des Gesetzes ,\nbetreffend die Bekämpfung der Reblaus im Weinbaugebiet R\nvom 23, Dezember 1935 (RGB1 1935 I, 1543) wurde der Angeklagte auf Ersuchen des Amtsrichters in Trier vom Amtsgericht in Stromberg-Hunsrück am 14. August 1952 als Zeuge\nvernommen. Er beschwor wahrheitswidrig, dass er den Geschäftsabschluss der damaligen Angeschuldigten über den E |\n\nAnkauf der Reben nicht vermittelt und nichts mit dem Ge- A\nschäft zu tun gehabt habe, sowie dass die Käufer im Ver- er\nlaufe von mit ihm geführten, aber aufgegebenen Kaufverhand- “ad\nlungen mit SEE dem Lieferanten der Reben, bekannt ge- 5 \\\nworden seien. In Wahrheit war der Angeklagte selbst der vi\n\nVertragsgegner der „inzer, er hatte, nachdem ihm die -\nEinfuhr der Reben in das Koselgebiet nicht genehmigt wor- B\nden war, sich bereit erklärt, die Reben ohne die erforderliche Genehmigung zu liefern. Zu diesem Zwecke hatte er\nsich mit seinen Käufern ku seinem Lieferanten, den die\nKäufer erst bei der Abıolung kennen lernten, begeben. Lediglich, um nach aussen nicht in Erscheinung zu treten,\nveranlasste er, dass das Geschäft in der Weise abgewickelt Br\nwurde, dass die Käufer unmittelbar an seinen Lieferanten s\nzahlten und die Reben sogleich mitnahmen. 'Auf Grund die- u:\nses Sachverhalts ist der Angeklagte unter Strafmilderung\nnach § 157 StGB zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zu:\nSeine Revision führt nur im Strafausspruch zum Erfolg. |\n\nIn einen Verfahren gegen jinzer aus F@®wegen Ver- 5 - |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nj\n|\n|\n|\n|\n\nÄ\n\n1, Unbegründet ist der Revisionsangriff, das Amtsge- |\n\nricht in Trier hätte nicht um eidliche Vernehmung ersu- A\nchen dürfen, da nach § 65 Abs 2 StPO eine Beeidigung in E;|\n\nvbertretungssachen im vorbereitenden Verfahren unzulässig |\n\nseı. Es trifft zwar zu, dass das Hauptverfshren noch |\n\n|\n\n|\n\n!\n\nVe a a gen »\n, .\n\nnicht eröffnet war und die Vernehmung des Angeklagten\nals Zeuge im Rahmen der Anordnung einzelner Beweiserhebungen nach § 202 Abs 1 StPO erfolgte. Es handelte\nsich aber nicht um ein Verfahren wegen Übertretung,\nsondern um eine Strafsache wegen eines Vergehens\n\ngegen § 32 in Verbindung mit § 26 der Verordnung vom\n23. Dezember 1935, so dass die Vereidigung nach § 65\nAbs 1 StPO nicht ausgeschlossen war, \\rurde sie angeordnet, so steht der Eid unter dem Schutz des § 154 StGB,\nchne es darauf ankommt, ob gerade in diesem Fall die\nEidesleistung geboten war oder nicht (BGHSt 3, 5 248 f\nund S 309 f).\n\nwu u nungen ı\n\n——\n\n*\n\n_\n\n2, Richtig ist, dass der Angeklagte über sein ihm\nnach §§ 55 StPO zustehendes Aussageverweigerungsrecht\nnicht belehrt worden ist. Dazu hätte aber nur Änlass\nbestanden, wenn Anhaltspunkte verhanden waren, die den\n! vernehmenden Richter überhaupt erkennen liessen, dass .\nder Angeklagte sich durch eine wahrheitsgemässe Aussage möglicherweise selbst belastet hätte. Die Unterlassung der Belehrung ändert übrigens nichts daran,\nu dass der Angeklagte, wenn er aussagte und den Eid leiste- ,\nte, zur Angabe der Wahrheit verpflichtet war. Die B\nStrafzumessungsgründe und die Minderung der Strafe 4\n\nR wo.\ns\n‚\n\nS auf die H&lfte der nach § 154 Abs 2 StGB vorgesehenen 2\nWindeststrafe lassen erkennen, dass ausser dem Eides- :%\nnotstand auch die Unterlassung der Belehrung vom Land- ;\n\nder gericht berücksichtigt worden ist.\nKi\n“ Im übrigen wird der Ängeklagte nochmals Gelegen-\n\nheit haben, auf die nach seiner Ansicht in Betracht\nkommenden Strafmilderungsgründe hinzuweisen; da das\n\nUrteil im Strafausspruch wegen Gesetzesänderung aufzuheben ist, Seit Verkündung des angefochtenen Urteils\n\nRh;\n\nist § 23 StGB nF in Kraft getreten. Nach §§ 2 StGB, 354 a\nStPO muss nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt\n\n1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953) das mildere neue Straf-.\ngesetz auch vom Revisionsgericht berücksichtigt werden.\nDies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nIn übrigen ist, da keine den Bestand des Urteils\nim Schuldspruch beeinflussenden Rechtsfehler ersichtlich\nsind, die Revision zu verwerfen,\n\nDr. Hörchner Mantel\n\nDie Bundesrichter\nGlanzmann und Dr.\nJagusch sind beurlaubt und deshalb\nan der Unterschrift\nverhindert,\n\nDr. Hörchner Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-27/1-str-602-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-27/1-str-602-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.200108+00:00"}}