{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-08-27_1_StR_339_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-08-27","aktenzeichen":"1 StR 339/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 339/53 2342 039 dlie\n\na —\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden früheren Hilfszugschaffner Peter r EEE\nzus CD bei KB, dort geboren zu. ED GE,\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandiung,\nAmtsgerichtsrat EIS Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nHi\n\n=:\nf\n3\n\nAuf die Revisionen der Staatsamwaltschaft und des\nAnzeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Koblenz\nvom 13. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die in der Anklageschrift bezeichneten, vor dem\n2, Oktober 1952 liegenden neun Fälle von Amtsunterschlagung betrifft. In diesen Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAnklage und Eröffnung sbeschluss legen dem Angeklazten u.a. zur Last, in den Jehrer 1551 unä 1952\ndurch zehn selbständige Handlung als Be aiter Sachen,\ndie er amtlich empfangen und in Gewahrsam hatte, unterschlagen und in Beziehung auf die nterachlagung die\nzur Kontrolle darüber bestimmten Rechnungen ‚ Register\n\noder Bücher unterdrückt zu heben. In einem dieser Fälle, einer an.2. Oktober 1952 begangenen Antsunterschlagung, ist der Angeklagte verurteilt worden, ausserden\nwegen anderer Straftaten. Ins oweit ist das Urteil nicht\nengefochten. Zu den übrigen in der nklageschrift bezeichneten, vor dem 2. Oktober 1952 liegenden neun Föllen von Amtsunt erschlagung führt das Landgericht in den Es\nUrteilsgründen aus, hier sei die T&t terschaft des Ange- .\nklagten nicht erwiesen. Im entscheidenden Teil des Ur- u\nteils ist insoweit aber nicht auf Freispruch erkennt.\nHiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten\nund der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte erstrebt\nFreispruch in diesen neun Fällen, die Staatsanv saltschaft\n\ndie Verurteilung. Beide Rechtsmittel sind beim gegenwär-\n\ntigen Verfahrensstand begründet.\n\n1, Das Landgericht legt der, aus welchen Gründen\nder Tatverdacht gegen den Angeklagten in den neun weiteren Fällen sehr erheblich sei und führt aus, \"dass\n\n‚die abnanden gekommenen Pakete inmer mit den Zügen befördert worden sind, Jle von Angeklas :ten als Zugführer\n\noder Verladeschaffner begleitet wurden\". Ähnliche Ausführungen enthält das Urteil auch schon am Anfang der\nSachdarstellung. Darin liegt, soweit ersichtlich, die\n\nFeststellung, zäuch in diesen neun Fällen seien die Pa-\n\nkete zus Zügen abhanden gekommen, in denen der Angeklag-\n\nn\n\nte mit ihnen dienstlich befasst „war. Anderseits führt\n\nr.\n\ndas Landgericht aber aus, der Beweis, \"dass Ai verlozeg\n\nren engenen Pakete in die Züge des Angeklagten ver-\n\nladen wurien\", sei nicht zu erbringen, immerhin bestehe \"auch die Möglichkeit, dass die Pakete an einer andern Stelle und von einem andern Täter beiseite geschafft wurden\", Darin liegt ein auch aus dem Zusanmenheng der Urteilsgründe nicht sicher zu behebender\nWidersuruch, den das Landgericht noch klären muss. Auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft war der auf diese\nneun Fälle bezügliche Teil der Urteilsgründe deshalb\naufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Auf die Grundsätze über das Wesen und den Inhalt der richterlichen Überzeugung (BGH\nNW 1951, 122 und RGSt 66, 164; 61,106) wird verwiesen.\n\n2. Auch die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit die Urteilsformel die Anklage nicht erschöpft. Zwar steht wegen der widersprüchlichen Urteilsbegründung nöch nicht fest, ob der Angeklagte in diesen\nneun Fällen ‚oder in einigen davon freizusprechen oder\nzu verurteilen sein wird. Das wird erst die neue Haupt-\n‘ verhandlung ergeben. Solange das Landgericht nicht in\nrechtlich einwandfreier Weise über diesen Teil der Anklage entschieden hat, ist der Anceklagte beschwert.\n\n3. Führt die neue Haugtverhandlung zur Verurtsilung in weiteren selbständigen Fällen, so ist nach § 79\nStGB mit der gegenwürtigen Verurteilung eine Gesamtstrafe zu bilden.. Wird dem Angeklagten in einem oder in nmeh-\n‚reren selbständigen Fällen keine Schuld nachgewiesen,\n‘so ist er insoweit freizusprechen. Einzelfälle, in denen\ner noch überführt wird, können sich als fortgesetzte\n\nHandlung darstellen, jedoch nicht unter Einbezie\nder rechtskräftig abgeurteilten, selbständigen Tat\n\nvom 2. Oktober 1952.\n\nKrumme Hülle Jagusch\n\nDr. Heimann-Trosien Seibert\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-27/1-str-339-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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