{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-08-25_1_StR_712_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-08-25","aktenzeichen":"1 StR 712/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 712/53 79347 046\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur und Architekten Jose? G WB aus: Te\n\nGE, zeboren 2m GE 1527 ır 7 mn:\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15, Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Gi wird das Urteil\ndes Landgerichts in Regensburg vom 25. August 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nSam awenienn en ann Abs ah AT eg rn\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den nicht vorbestraften Angeklagten\nwegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. ö\n\nnn n\n\nDie Revision, die die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat nur zum Strafausspruch Erfolg,\n\nf\n1\nEr\n\n1.) Die Rüge, § 244 StPO sei verletzt, ist unzulässig, da sie\nnicht die Tatsachen angibt, die den angeblichen Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs 2 StPO; BGHSt 2, 168).\n\n2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer rechtlich zutreffend als Mittäter verurteilt, Sie ist überzeugt, dass ihm\nam Erfolg der beiden Einbruchdiebstähle ebensoviel gelegen\nwar wie dem Mitangeklagten Adolf EGEEEEB. Dementsprechend\ntatkräftig, so führt das Landgericht aus, sei auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den beiden Straftaten gewesen; seine \"innere Einstellung\" sei nicht etwa so gewesen,\ndass er die Tat des Dh ur als fremde mit Gehilfenvorsatz unterstützt hat; der Angeklagte Gradl habe vielmehr die\nTat als eigene gewollt;\n\n3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben,\n\nInzwischen ist § 23 StGB-nF in Kraft getreten. Diese\nGesetzesänderung hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen\n( § 2 Abs 2 StGB nF; § 354 a StPO; BGH Urt 1 StR 419/53 vom\n6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 19553 = J2\n1953, 733); jedoch muss die Prüfung der Frage, ob dem Ange-\n\n.n\n..\n.\nur.\n\nklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, dem\nTatrichter überlassen werden, Da sich die Entscheidung von\n\nder Strafzumessung im übrigen nicht trennen lässt, insbesondere im wesentlichen Feststellungen zu denselben Fragen voraus.\nsetzt wie diese, muss der Strafausspruch im ganzen aufgehoben\nwerden. Auf die Mitverurteilte Therese DB hat sich die\nAufhebung nicht zu erstrecken, da sie nicht wegen einer Geset.\n\n(§ 357 StPO: BGH NIW 1952, 274 Nr 22).\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\ndJagusch Dr, Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-25/1-str-712-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-25/1-str-712-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.162397+00:00"}}