{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-08-25_1_StR_575_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-08-25","aktenzeichen":"1 StR 575/53","doktyp":null,"leitsatz":"Die in Gegenwart dritter Personen erfoigende Notdurftverrichtung kann den Tatbestand\ndes § 1§ 3 StGB erfüllen,\n\n2. Gesetz: StGB §§ 51 Abs 2. 55 Abs 2 (§ 58 Abs 2\nStGB a P) PP:\n\nRechtssatz: Die Strafe ist nicht doppeit zu mildern\nwenn die Voraussetzungen der §§ 51 Abs B\nund 55 Abs 2 (§ 58 Abs 2 a F) zusammentreffen.","text_plain":"22890\n\nFür das Nachschlagewerk zu i und 2! ;\nTür die Amtliche Sammlung nur zu 2 !\n\n zn 2 a0 m 0 6 em Om wer ar in ine A m BD fan Mur DD üep fm One Fe (Ur Dem ME Ge Gin GIER TG En mm Hin MED\n\nI. Gesetz: StGB § 183 x\n\nRechtssatz: Die in Gegenwart dritter Personen erfoigende Notdurftverrichtung kann den Tatbestand\ndes § 1§ 3 StGB erfüllen,\n\n2. Gesetz: StGB §§ 51 Abs 2. 55 Abs 2 (§ 58 Abs 2\nStGB a P) PP:\n\nRechtssatz: Die Strafe ist nicht doppeit zu mildern\nwenn die Voraussetzungen der §§ 51 Abs B\nund 55 Abs 2 (§ 58 Abs 2 a F) zusammentreffen.\n\nAktenzeichens 1 StR 575/53\nUrt des BGH vom *'!9. Januar 1954 LG Heilbrorn\n\n[3\n‘H\n\n2? OERN\n\nu\nLu\n\nu“\n\ni STR 57\n\n en\n\nu ne\n\nImNamen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Ernst T EEEEED zus ve;\ngeboren am CD :553 in re (Kreis Koi ) »\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom i9. Januar 1654, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner Br\nais Vorsitzender, Eee\n\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch E\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. GEEEEEED in der Verhandlung, ac\n\nAmtsgerichtsrat ED bei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft, ed\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil u\ndes Landgerichts in Heilbronn vom 25. August 1953\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu e\naufgehoben und die Sache in diesem. Umfange zur u\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwur,\n\nIN\nu\n\nGründe;\n\n- Ta\n\nDer zur Tatzeit nahezu siebzig Jahre alte, taubstumme\nAngeklagte ist wegen Vergehens gegen § 18% StGB sowie we-.\ngen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen gegen § 176\nAbs i Nr 3 StGB, teiiweise in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 175 StGB stehend. und wegen eines versuchten\nVerbrechens gegen § 176 Abs I Nr 3 StGB zu einer Gesamtgefängnısstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Re-- -\nvision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nPs oo. tee .\n“ oo. RN se x oe\nya, EIERN N u en.\n\ni» Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist nicht in ..,\nder Form des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorgebracht, da die 48\nTatsachen, die den Mangel enthalten sollen, nicht ange- ..x\nführt worden sinds sie ist daher unzulässig, Im übrigen.\nsind ausweislich der Sitzungsniederschrift die nach § 265\nStPO erforderlichen Hinweise erteilt worden.\n\nII, Die sachiichrechtliche Nachprüfung 1äßt zum Schuld- ,;\nspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum . R\n\nerkennen.\n\n\"1, In der zweiten Augusthälfte des Jahres 1952 ver- u\nrichtete der Angeklagte in dem von der Strasse aus überseh-.,\nbaren Hof einer Gastwirtschaft in Gegenwart von zwei etwa ..\nelfjährigen Mädchen seine Notdurft, so daß diese seinen Ge-,.\n schlechtsteil sehen mußten, Das Landgericht hat dieses Ver- :\nhalten als Vergehen gegen:§ 1§ 3 StGB gewertet. Die sich . u\ngegen diese Verurteilung wendenden Angriffe der Revision\n\nsind unbegründet.\n\nBr\n\n630\n\nir Fade} enter ne\n\nw\n\nec .\n.r oo.\n\n1.2\n%\n\nran .\nOTET RE\nrg\n\nAR\n\nx\n\n12,\n\nPr\n\n“2\nEr\n\n«\n\n2:\nrn\n\ng:\n\n7\n\nv\nAR\nr\n\nN\n\n‚ Liehung. sind nicht geeignet, einer soichen Handlung das u 3\n\nEs ist zwar richtig, daß in einigen Erläuterungsbü- R\nchern ohne Einschränkung die Ansicht vertreten wird, das RE\neine schamlose Bedürfnisbefriedigung in Gegenwart anderer” ;\nPersonen keine unzüchtige Handlung im Sinne des § 133 Stel\nsei. Dem kann aber in dieser Verallgemeinerung nicht zu- ” ES.\n\ngestimmt werden.\n\nUnzüchtig ist eine Handlung, wenn sie das Scham-- und\nSittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher P\nBeziehung verletzt. Diese Voraussetzung ist bei Verrichtung der Notdurft trotz der dabei erfolgenden Entblößung\nnicht gegeben, wenn die geschlechtliche Beziehung fehlt.\nEine andere Beurteilung hat aber Piatz zu greifen, wenn\ndie Umstände des Falles erkennen lassen, daß es dem Täter '\nnicht nur um die Verrichtung der Notdurft zu tun war, son- Er\ndern daß er zugieich bei dem Zusehenden geschiechtliche \"E\nVorsteiiungen erwecken woiite, Ein derartiger Fali ist E.\nebenso zu bewerten wie der, in dem sich der Täter lediglich aus geschlechtlichen Gründen entblößt; die hinzutre- .'\ntende Absicht der Notdurftrerrichtung und ihre Verwirk-\n\nEx\n04\nRI\n\nMerkmai der Unzüchtigkeit zu nehmen»\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war in dem .\nGasthaus ein Abort vorhanden, der von den Gästen regelmäs- e\nsig benutzt wurde. Auch auf dem Hof hätte der Angeklagte\ndie Möglichkeit gehabt, sein Bedürfnis unauffällig in dem °F.\nGang zwischen Stail und Haus zu verrichten. Er hat dies\njedoch nicht getan, sondern sich absichtlich so aufge- jr:\nstellt, daß die Mädchen, die etwa vier bis fünf Meter von 'F\nihm entfernt warer, sein entbiößtes Glied sehen mußten. j\nDiese Umstände waren nach dem Gesagten geeignet, den von\ndsm Lardgericht gezogenen Schluß zu rechtfertigen, daß\n\n7\n\ndas Verhalten des Beschwerdeführers auch eine geschlechtsbetonte Beziehung hatte und damit unzüchtig war,\n\nDie Bestrafung des Angeklagten wegen Erregung Ööffentjichen Ärgernisses ist somit, da auch die Übrigen Taibestandsmerkmaie des § 1§ 3 StGB festgestellt worden sind,\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Die Ausführungen\nder Revisıon erschöpfen sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die Feststeliungen und die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind ({§ 337 StPO).\n\nco 8 N. .\n\n2. Die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens\ngegen § 176 Abs. | Nr 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen\ngegen § 175 StGB sowie wegen versuchten Verbrechens gegen\n\n§ 176 Abs i Nr 3 StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer fortgesetzten .\nTat sind entgegen der Ansicht der Revision nicht vorhanden. Nach den Umständen des Falles wäre die Annahme ei- .\nnes Gesamtvorsatzes fehlerhaft, gewesen (BGHSt 2, 163, 67 f'\nIm übrigen richten sich die Angriffe der Revision auch hier %\nnur gegen die tatrichterlichen Feststellungen, an die das ‚a\nRevisionsgericht gebunden ist.\n\nDadurch, daß die Verurteilung mindestens wegen ver-.. Pr\nsuchten Verbrechens gegen $ i75 a Nr 3 StGB möglicherweise\nzu Unrecht unterblieben ist, ist der Angeklagte nicht beschwert, 25\n\nund altersbedingter Ausfallse rscheinungen erheblich vermin- ’\n\n. beziehende Revisionsangriff ist daher unzulässig. $\n\nm\n\nTil. Zum Strafausspruch..\n\nedlem af u Em at. Au Ge Grin ann an Au ae Amen GER AED amme Miet.\n\ni, Das Landgericht stellt fest, daß die Fähigkeit\ns Angeklagter, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach\ndieser Einsicht zu handeln, infolge seiner Taubstummheit\n\ndert war. Es hat dies bei der Strafzumessung gemäß § 58 .\n\nAbs 2 StGB (jetzt § 55 Abs 2 StGB) in Verbindung mit § 44\nStGB berücksichtigt, jedoch nicht auf die danach zulässigen Mindeststrafen erkannt. Das ist aus Rechtsgründen nicht 5 R:\nzu beanstanden, Das Revisionsgericht darf nur nachprüfen,\nob die Strafzumessung Rechtsfehler enthält, nicht aber, ob\ndie Strafhöhe im Einzelfall angemessen ist. Der sich hierauf‘\n\n.. Auch die Ansicht der Strafkammer, ‘daß bei den vollendeten Straftaten nur eine einmalige Milderung der Strafe E\nin Betracht kommt , begegnet keinen rechtlichen Bedenken,\nDas Landgericht hält zwar anscheinend sowohl die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 St6B (§ 55 Abs 2 ‚StGB n F) wie '\nauch die des § 51 Abs 2 StGB für gegeben. Daraus folgt aber u\nricht die Möglichkeit einer doppelten Milderung. Die Vor-- RP\nschriften der §§ 51 Abs 2.und 58 Abs 2 StGB (§ 55 Abs 2\nStGB n F} beruhen auf demselben Grundgedanken, daß nämlich\nbei einer gewissen Beeinträchtigung der Verstandestätig- Ze\nkeit eine Herabsetzung der Strafe erfolgen kann, wenn die\nFähigkeit, das Unerlaubte der. Tat einzusehen ‚oder riach sie E\nser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Neben “\ndie in § 51 StGB geregelte Bewußtseinsstörung, kraukhafte\nStörung der Geistestätigkeit und Geistesschwäche tritt lediglich noch die etwaige geistige Zurückgebliebenheit des\nTaubstummen gemäß § 58 StcB ({§ 55 StGB n F). Der Fali. des\n\n_ BSR\nDe Zu\n\nSe\n\n‘\na\nI\n\n62\n)\n\nZusammentreffens dieser Beeinträchtigungen ist danach nicht\nanders zu beurteilen, als wenn die Voraussetzungen des\n\n8 51 Abs 2 StGB bei demselben Täter in verschiedener Hinsicht gegeben sind, so 2:B. bei der durch Alkoholeinwirkung\nherbeigeführten Bewußtseinsstörung eines Geistesschwachen.\nEine Häufung solcher Ermässigungsgründe kann und muß zwar\nbei der Strafzumessung in Rechnung gestelit werden, führt\naber nicht zu einer doppelten Beeinflussung des Strafrahmens, _\nwie sie bei einem Zusammentreffen der rechtlichen Gesichts--\npunkte des Versuchs (§ 43 StGB) und der erheblich verminderten Zurechnungsfä igkeit (§ 5i Abs 2 oder § 55 Abs 2 StGB\nn F) in Betracht kommt. Ä 3:\n\n“r:\nar N\n\n2. Nach Erlaß des angefochtenen Urteils ist das Dritve Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl i, 135)\nin Kraft getreten. Es sieht in §§ 23 ff StGB die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung vor, Die Änderung\ndes Gesetzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Se- u;\nnats gemäß § 2 Abs 2 SteB, § 554 a StPO auch von dem Re- |\nvisionsgericht zu beachten (Urteil vom 6. Oktober 1953\n\n1 StR 92 3 men\n\nDie Sache muß zur Nachholung der insoweit erforderlichen Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\nNach den Umständen des Falles können die die Strafzumes- “\nsung tragenden Feststellungen nicht von denjenigen ge- a\ntrennt werden, die für die Frage der Bewilligung einer\n\na u\n\nStrafaussetzung zur Bewährung maßgebend sind. Deswegen erweist sich dis Aufhebung des gesamten Strafausspruches als’\n\nerforderlich,\n\nDr. Hörchner Glanzmann Jagusch\nHeimann-Trosien Dr.Schaiscna","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-25/1-str-575-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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