{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-08-13_1_StR_752_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-08-13","aktenzeichen":"1 StR 752/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 752/52 2342 028 8} vw\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Witwe Maria Sch a , ‚ geborene Sei,\naus ICD-OEEEEP, zehoren an @. ED gu:\na 5 7\n\nwegen Meineids U.4.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nBundesrichter Krumne .\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE in der Verhandlung,\n\nOberstastsanwalt Dr. ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst U _\nals Urkundsbeanber der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der > Angekl gten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bad\nKreuznach vom 11. Januar 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die. Kosten. des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen:\n\nEL\n\nm m — mm —uno\n\nDas \"Landgericht, hat die Ingeklagte Wegen , Meineids\nund wegen Beiseiteschaffens von Vermögensstückeh (§ 239\nAbs 1 Nr 1 Ko) zu. einer Cesamtstrafe von neun Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung, von \\ Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. ‚Sie ist begründet:\n\n1.) D64 Beschwerdeführer‘ Sringt vor, er.habe in der\nHauptverhandlung vom 12. Dezember 1951. einen Beweisamtrag auf. Vernehmung eines. ärztlichen. Sachverständigen gestellt, den die Strafkamnmer nicht. beschieden\nhabe; erst. in;den Urteilsgründen habe ‚sie den Beweisamtrag abgelehnt. Der Antrag sei zu Unrecht abgelehnt\nworden, wodurch die Verteidigung unzulässig beschränkt\nworden sei, ausserdem. habe das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Sachverständigen nicht gehört habe. 2 |\n\nDie Rüge führt zur kufhebung des Urteils.\n\nNach der‘ Sitzungsniederschrift ist \"zwar in ‘der |\nSitzung vom. 12. Dezember 1951 kein derartiger Beweisamtrag gestellt worden. Als Anlage II zur Niederschrift\nüber die. Sitzung vom Il. Dezember 1951 befindet ‚sich\naber ein schriftlicher Antrag des Verteidigers, \"den\nleitenden Arzt des Stadtkrankenhauses Idar- Oberstein,\nDr. med. Bohn, als Zeugen‘ und Sachverständigen! in der\n- Hauptverhandlung dazu zu vernehmen, dass die Angeklagte\n\ninfolge ihrer schweren Erkrankung (Tetanie) im April\nund Mai 1950 hochgradige chronische ’Erregungszustände\n\nhatte, dass auf Grund derselben \"eine Bewusstseinstrübung und Bewusstseinsbeeinträchtigung im hohen kasse.\neingetreten war, und dass demzufolge ein Ausschluss\n\nder Zurechnungsfähigkeit infolge Bewusstseinsstörung,\nzumindest aber eine.erhebliche Verminderung, der Zurechnungsfähigkeit, während des Termins zur Ableistung\ndes Offenbarungseides in Betracht kommt\",\n\nDieser Schriftsatz ist ausdrücklich alstinlage II\nzur Sitzungsniederschrift vom 11. Dezember. 1951\"bezeichnet; der Vermerk ist vom. Vorsitzenden und. vom Urkunds-\n\nbeamten unterschrieben. Durch die Sitzungsniederschrift,\nals.deren Bestandteil die Anlage anzusehen ist (R6St 59;\n420),. ist- daher bewiesen, dass der Beweisamtrag gestellt, worden ist (88 273, 274 StPO). Num schweigt das\nProtokoll allerdings darüber, ob der Verteidiger den\nSchriftsatz. ‚nur überreicht oder ob er auch eindeutig\nmündlich. das Verlangen gestellt hat, den bezeichneten\nBeweis zu erheben. Es ist ihm auch nicht zu entnehmen,\ndass der Vorsitzende auf einen mündlichen Vortrag des\nBeweisamtrags hinwirkte. Ein in der Hauptverhandlung\nübergebener schriftlicher Beweisamtrag steht aber\neinem mündlich gestellten gleich, wenn das Gericht den\nmündlichen Vortrag nicht verlangt (BGH 1 StR 287/52\nvom 21.: Oktober 1952)..Auch die Urteilsgründe, die bei\nder. Lickenhaftigkeit der Sitzungsniederschrift ZU\nihrer Ergänzung herangezogen werden dürfen (RGSt 64,\n408, 411), ergeben, dass der Beweisamtrag von’der\nStrafkammer als ordnungsgemäss gestellt angesehen\nworden ist. Dann musste er aber in der Hauptverhandlung beschieden werden (RESt. 38, ar), was nicht ger\n\nschehen ist.\n\nDie Strafkamner hat den Antrag als Hilfsbeweisamtrag behandelt und ihn in den Urteilsgründen abgelehnt.\nDie Sitzungsniederschrift lässt nicht erkennen, dass\ndie Angeklagte oder ihr Verteidiger den Antrag nur als\n\n- 4 -\n\nhilfsweise für den Fall, dass die Angeklagte nicht freigesprochen wird, gestellt wissen wollte. Der Schriftsatz ergibt das Gegenteil. . | |\n\nDer Strafkammer musste sich auch die Notwendigkeit\naufdrängen, einen ärztlichen Sachverständigen zu hören.\nSie durfte sich nicht auf die Beobachtung des den\n‚ Offenbarungseid abnehmenden Richters, die Angeklagte sei\nnicht besonders erregt gewesen, und auf ihre eigene\nSachkunde verlassen. Es genügte auch nicht, dass das\nLandgericht Dr. DEE der die Angeklagte früher ärzt-\n\nlich behandelthatte, als Zeugen über den damaligen Gesundheitszustand der ingeklagten hörte. Nach den Urteils-\n\ngründen bestätigte er die im Beweisamtrag geltendgemachte tetanische Erkrankung. Die Klärung der Frage,\nwelche Auswirkungen eine solche Erkrankung auf die\nZurechnungsfähigkeit der Angeklagten gehabt haben kann,\nerfordert eine besondere ärztliche Sachkunde, die sich\ndie Strafkammer nicht zutrauen äurfte.\n\nAuf der Unterlassung der Anhörung eines Sachverständigen kann das: Urteil peruhen, so . dass es mit den\n\nFeststellungen aufzuheben ist:\n\n2,) Beider neuen Verhandlung und Entscheidung wird\ndas Landgericht folgendes zu berücksichtigen haben:\n\nDie Angeklagte brachte, nachdem sie im Vergleichs-\n\nverfahren zur Ableistung des Offenbarungseides geladen\nwar, die ihr gehörende Kofferschreibmaschine zu den\n\nEheleuten Do Sie übergab sie ihnen als Pfand für\neine Forderung des Dr. Do von 1500.- DM für ärztliche Behandlung. Die \"Strafkammer ist davon ausgegangen,\n‚dass das durch Beiseiteschaffen der Schreibmaschine be-\n\ngangene Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO \"in vollen\n. Umfang abgeschlossen\" war, \"als das ‚Delikt: des Meineids\n\nerst begann\", Nach der an anderer Stelle des Urteils\ngetroffenen Feststellung behauptete die. Angeklagte\naber etwa gleichzeitig dem Vergleichsverwalter gegenüber; sie \"habe die Schreibmaschine verkauft. Damit\nhat. sie das. Vermögensstück verheimlicht \"und den Tatbestand des $:239 Abs L Nr 1’KO auch in dieser Be- ,\n\n. gehungsform verwirklicht. Das Verheimlichen setzte\nsie: im Eidestermin fort, in dem sie das ihr vorgelegte»\nvom Nachlassverwalter erstellte Vermögensverzeichnis,\nin dem. die Schreibmaschine nicht enthalten. war, nicht\nergänzen: ‚liess‘ und :beschwor, dass ‚sie \"ihr Vermögen\nnach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als\nsie\"dazu: ‚imstände sei. ‘Da es ihr nach‘ ‚der Überzeugung _\nder Strafkanner- darauf ankan, 'sich aie Schreibmaschine\nzu erhalten, um sich mit ihrer Hilfe: den späteren\nLebensunterhalt verdienen zu können, liegt bei natür-\n‚licher: \"Betrachtung die Annahme nahe, dass sie auf\nGrund eines einheitlichen Willensentschlusses gehandelt hat, zumal auch die einzelnen Willensbetätigungsakte zeitlich rasch aufeinanderfolgten. Ergibt .die u\nneue Hauptverhandlung wieder diesen Sachverhalt, so\nwürde Tateinheit. anzunehmen sein.\n\n\\Es.wird auch auf das Vorbringen \"Ach Revision einzugehen sein, dass. ‚ein. Irrtum: der Beschwerdeführerin\n\ninsofern vorgelegen.. ‚haben könne, \"als die Angeklagte\nangenommen hat, sie brauche die Waschine deshalb nicht\n\nanzugeben, weil. sie als Pfand weggegeben worden war\"\nwomit wohl. gesagt sein soll, die Angeklagte habe die\nSchreibmaschine \"wirtschaftlich\" nicht mehr als ihr\nEigentum angesehen. Damit liesse sich auch ihr Wunsch,\ndie Maschine später - nach Einlösung des Pfandes - n0tfalls zum Broterwerb zu benützen, vereinbaren.\n\nLässt sichder Tatbestand des N 240 Abs 1 Nr 1 KO\nnicht nachweisen, SO hat: hierwegen Freisprechung zu erfolgen (BGH 1, 186, 190; 3, 23, 26).\n\nDass bei Leistung eines falschen Offenbarungseides\n§ 157 StGB nicht angewendet werden kann, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Dezember 1952\n-.NIW 1953 S 390 Nr 15 - entschieden.\n\nKrumme Mantel Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nist beurlaubt und ortsabwe- Seibert\n\nsend, somit an’ der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nKrumne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-13/1-str-752-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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