{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-08-06_1_StR_289_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-08-06","aktenzeichen":"1 StR 289/53","doktyp":null,"leitsatz":"Entscheidung im Sinne des § 158 As 2 StoB.\nee ist nur eine solche, die den Rechtszug a\nschließt. Hierunter fällt nicht die Eins\n lungsverfügung ı der Staatoenwaltschaft.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! Bee Te\n\nNicht. für die Imtliche Sammlung!\n\nale ae en en en m mise ee nn m et nen\n\nGesetz: StGB 8 158\n\nRechtssatz; Entscheidung im Sinne des § 158 As 2 StoB.\nee ist nur eine solche, die den Rechtszug a\nschließt. Hierunter fällt nicht die Eins\n lungsverfügung ı der Staatoenwaltschaft.\n\nAktenzeichen: 1 StR 289/53 (Reriensenat)\nEs August 1953.\n\n_ LE Nürnbe g-Fürt\n\nUrt. des BEH. w.\n\nm Namen des Volkes\n\nm\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1, die Friseuse Elisabeth H\n\ni u BEE aus\nN, Sort geboren an @M. iD 5\nden Dreher Erwin P aus N@p; zeboren\nzn. ED in X P ); |\n\nwegen Meineides u.28%\n\nDD\n\nhat der 1. Terienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 6. August 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. END in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat ‚bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Nürnberg- -Fürth vom 5. Pebruar 1953 wird im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben, und zwar bezüglich der Angeklagten\n\na ihre Revision und bezüglich des Angeklagten\n\nP ) auf seine und die staatsanwaltschaftliche Revision:\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die. Sache zur neuen Verhandlung \"und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Rechtsmittel der beiden Angeklasten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nww\n\ncrün\n\nPe Pr\n\nde\n\nIvo\n\nDie beiden Angeklagten haben in einem geschlechtlichen Verhältnis zusammengelebt: ) war verheiratet,\nist aber geschieden, Im Laufe seines Thescheidungsverfahrens\n\nsr Ida BB die Vermieterin der Angeklagten DB, 215\nZeugin über die Beziehungen der beiden Angeklagten zueinander vernommen worden. Am 12: \"November 1951 erstattete DB\nEB Strafanzeige gegen Ida BB vezen Bidesverletzung\nund behauptete wider besseres Wissen, diese habe in wesentlichen Punkten die Unwahrheit ausgesagt und beschworen, Im\nErmittlungsverfahren gegen Ida B@B wurden beide Angeklagten eidlich vernommen, TOD cuanete eiälich und wahrheitswidrig mehrere Tatsachen, die Ida BD bekundet hatte;\nvor allem beschwor er, dass er bis zum Vernehmungstage (2,\nJuli 1952) keinen Geschlechtsverkehr mit Frau TB 2: -\nhabt und mit ihr keine Zärtlichkeiten ausg getauscht habe.\nTreu FEED ‘die an dem erwähnten ersten Vernehmungstage\nihre Aussage verweigert hatte, beschwor am zweiten Tage\n(3. Juli 1952) ebenfalls die Unwahrheit wesentlicher Angaben der BEP und Leugnete insbesondere auch eidlich, dass\nes zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und a Bekommen sei. Am il. Juli 1952 berichtigte Frau re\nschriftlich ihre Aussage dahin, dass sie entgegen ihren Bekundungen den RE) nicht auf Grund einer Wohnungs-;\nsondern einer I Heiratsanzeige kennengelernt habe, dass es\nschon vor dem Mai 1952 zu Geschlechtsverkehr mit ihm gekommen sei und dass 0) sie wiederholt geschlagen\nhabe. Am folgenden Tage fand ee eine Abschrift des\nSchreibens der Angeklagten Han vom ll. Juli; er berichtigte daraufhin em. 14. Juli 1952 ebenfalls, und zwar vor\ndem Brmittlung ;srichter, ‚seine Aussage dehin, dass er die\nI — — ] durch eine Heiratsanzeige kennengelernt und mit\nihr schon vor seiner Ehescheidung geschlechtlich verkehrt\nhabe. Noch vor Abgabe der Berichtigungserklärungen der\n\nbeiden Angeklagten hatte die Staa tsanwaltschaft em 10.\n\nIl\n‘\nB\nBr\nN\n\n\"UN\n\nJuli 1952 das Ermittlungsverfahren gegen Ida BB mangels\nNachweises einer strafbaren Handlung eingestelit,\n\nBeide Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt\nworden, PÜMEEEEEB such wesen Anstiftung zum Meineid und\nwissentlich falscher Anschuldigung nach § 164 Abs 1 und 3\nStGB, Zugunsten beider Angeklagten ist das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 158 StGB angenommen worden. Der Angeklagten HB hat das Landgericht Strafmilderung gewährt, nicht dagegen dem Angeklagten Ti, dem aber\nmildernde Umstände zugebilligt worden sind, Hinsichtlich\nder Verurteilung des PolD ist der Verletzten >\nBekanntmachungsbefugnis zugesprochen worden,\n\nBeide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben\nRevision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil\nnur bezüglich des Angeklagten PO angefochten und\ndas Rechtsmittel auf die Straffrage beschränkt. Die beiden Angeklagten haben Verletzung des sachlichen und des\nVerlahrensrechts gerügt; die Staatsanwaltschaft hat nur\ndie Sachrüge erhoben,\n\nI._Revision, der_ Angeklagten Hwwn:\n\ns\n\nhm\n<i\net\n109\nIon '\nie)\n1\n\n[65]\n!\nic!\n79\nIp\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Landgericht nicht aufgeklärt hat, ob FD in der Nacht\nvom 18. zum 19% Februar 2951 sie mit einer Axt bedroht\nhat, weil sie sich seinem Willen nicht fügen wollte, Es\nnag dahingestellt bleiben, ob diese Rüge den Anforderungen des § 344 Abs 2 in Verb. mit § 244 Abs 2 StPO genügt,\nobwohl nicht angegeben ist, welches Beweismittel zum Beweise dieser Bedrohung hätte benutzt werden sollen (BGHSt\n2, 168). In keinem Fall drängte sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung in dieser Richtung auf,\n\nM2\nDs\n- 4 -\nnachdem die wegen Bedrohung ergangenen Akten beigezogen wor-\n\nden waren und der Verteidiger ausdrücklich seine Beweisamträ-\n\nge auch insoweit zurückgenommen hatte.\n\nDas Lendgericht hat festgestellt, dass BE J die\nBeschwerdeführerin im Verlaufe des Zusammenlebens öfters ge-\n\nschlagen und auch mit der Axt bedroht hatte, dass er sie aber\nweder mißhandelt noch ihr gedroht hat, als er sie zur falschen Aussage bestimmte. Demnach konnte es dem Tatrichter\nnicht darauf ankommen, ob bei früheren Drohungen O3 — |)\nnüchtern oder betrunken gewesen WAT»\n\nDiese Rüge ist also unbegründet,\n\na) Die Revision beanstandet, dass der Angeklagten\nTo richt der Schuldausschliessungsgrund des § 52 StGB\nzugutegehalten worden ist. In tatsächlicher Beziehung ist\nder Beschwerdeführerin insofern ein Irrtum unterlaufen, als\nnach der Feststellung des Landgerichts nicht sie selbst,\nsondern TED vei Streitigkeiten zu Boden gefallen ist.\nAuch abgesehen hiervon ist diese Rüge unbegründet, denn zur\nAnwendung des § 52 StGB gehört, dass die Handlung dem Täter\ndurch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nabgenötigt, da ss also sein Wille durch diese Drohung gebeugt\nwird (OGHSt 1, 310, 313). Ungenügend ist der bloße Hinweis,\nder Täter hätte für Leib oder Leben fürchten müssen (BGHSt\n3», 271, 275); Dass eine gegenwärtige Gefahr d.h, ein Zus.\n\nstand vorlag; der den Eintritt einer Schädigung höchstwahr-\n\nscheinlich oder gar sicher erscheinen liess, wenn nicht. eine\nalsbaldige Abwehrmaßnahme ergriffen wurde (RGSt 66, 222, 225),\nbehauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht. Die Tatsache,\ndass sie wenige Tage später die Berichtigung der Aussage wagen Zu können glaubte, zeigt gerade, dass sie eine von P@-\n«EEE drohende Gefahr nicht ernst nehm\n\nb) Das Landgericht hat der Angeklagten ohne Rechtsirrvum die Vergünstigung des § 158 StGB zugebilligt.\n\nNicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Berichtigung als rechtzeitig angesehen worden ist. Nach der Rechtsprechung darf § 158 StGB, besonders im Hinblick auf seinen\ngesetzgeberischen Zweck, nicht eng ausgelegt werden, So ist\nes als unschädlich angesehen worden, wenn die Berichtigung\nnur aus Furcht vor Entdeckung vorgenommen wurde (RGSt 58, 184;\n62, 503). Dementsprechend steht auch nur eine Sachentscheidung\nim engeren Sinne der Annahme der Rechtzeitigkeit der Berichtigung entgegen. Entscheidung im Sinne des § 158 StGB ist nur\neine den Rechtszug abschliessende (Pfunätner-Neubert, Das\nneue Deutsche Reichsrecht, II c 6 Seite 229, Anm 5 zu § 158\nStGB). Sie braucht nicht rechtskräftig zu sein (OLG Hamm\nHESt 2, S 256). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bindet diese Behörde nicht und tritt überhaupt nur unver bestimmten Voraussetzungen in die Aussenwelt; sie ist\nnicht als Entscheidung im Sinne des § 158 StGB anzusehen,\n\nce) Das Landg :ericht hat aber übersehen, dass auch der\nWilderungsgrund des § 157 StGB (Eidesnotstend) möglicherweise bei der Angeklagten He vorliest. Hätte sie nämlich\nvon vornherein wahrheitsgemäss ausgesagt oder wäre sie auch\nnur bei ihrer Aussageverveigerung geblicben, so hätte sie\nmöglicherweise demit rechnen müssen, dass die Ehe des P-GEB :esen ües mit ihr begangenen Ehebruchs geschieden\nwerde und sie sich einer Bestrafung nach § 172 StGB aussetze, Ob die Beschwerdeführerin sich durch diese Befürchtung\nzur falschen Eidesleistung bes stimmen liess, wird in einer\nneuen Verhandlung zu klären sein. Sollte das Lendgericht\ndiese Frage bejahen, so wäre es denkbar, dass beim Vorhandensein beider Milderungsgründe (§§ 157 und 158 StGB) von\nder Nöglichkeit weitergehender Strafmilderung oder sogar\n\nder Straffreierklärung Gebrauch gemacht wird,\n\nII. Revision, des Angeklagten 3\n\nDie Tatsache, dass der Angeklagte bei Streitigkeiten\naufgeregt war, weiss im Gesicht wurde und zitterte, drängte\nnicht zu dem Verdacht, dass er auch in Lebenslagen, bei denen kein Grund zur Aufregung vo orlag; vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Die falsch beeidete Aussage war eingehend\nvorbedacht. Desgleichen entsprang, wie den Feststellungen\ndes Landgerichts zu entnehmen ist, die Anstiftung der Frau\nTB um Mei neid ruhiger Überlegung. Ebensowenig wie sich\ndem Verteidiger Anlass bot, ein Sa achverständigengutachten\nüber den Geisteszustend des Deschwerdeführers zu beantragen,\nlag ein Grund für das Gericht vor, in dieser Richtung Nach-\n\nforschungen anzustellen.\n\nDa das Urteil auf die Sachrüge im Strafausspruch eufzuheben Is t (vel unten), wird der Tatrichter ohnehin in der\nneuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben zu prüfen, ob etwa\n‚bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB\n\nvorgeleg sen haben.\n\n2:) Sachrüges\n\na) Auch bei diesen Beschwerdeführer ist § 157 StGB\ndurch Nichtanwendung verletzt. Zwar hat das Gericht geprüft,\ncb TB ich im Ridesnotstand befunden hat, aber nur\nunter dem Gesichtspunkt, ob er Bestrafung wegen falscher Anschuldigung der Ida EB befürchtet hat. Diese Trage hat das\nLandgericht verneint. Es hat aber ebenso wie bei der Angeklagten TED übersehen, dass auch Pen» äurch wahr-\n‚heitsgemässe Aussage möglicherveise die Gefahr der Bestrafung wegen Ehebruchs herbeigeführt hätte. Ob er etwa durch\ndiese Besorgnis zur falschen Aussäage- veranlasst worden ist,\nbedarf noch der Prüfung.\n\nb) Bedenklich ist auch die Verneinung der Anwendbar-.\nkeit des § 158 StGB auf die Anstiftung zum Meineid. derentvegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Zwar ist\nes richtig, dass dem Anstifter die Vergünstigung des § 158\nStGB nur zugutekommen kann, wenn er die falsche Aussage des\nvon ihm angestifteten Haupttäters berichtigt (vgl BGH NW\n1951, 8 727). Rechtsirrig iSt aber die Annahme des Tatrichters, PD habe nur seine eigene Aussage berichtigt,\nWie das angefochtene Urteil feststellt, war ihm der genaue\nInhalt der von Frau Fe erklärten Berichtigung bekannt.\nWenn er daraufhin seine eigene, denselben Sachverhalt betreffende Aussage berichtigte, so kann dieses Verhalten\ndurchaus dahin ausgelegt werden, dass er auch ohne ausdrücklichen Hinweis, er mache die Berichtigung der Frau\nHB zu seiner eigenen, mit dieser Erklärung zugleich\ndie der Frau He berichtigt hat.\n\nc) Da hiernach die Verurteilung des Angeklagten\nTOD sen Meineiäs und wegen Anstiftung zum Mein-\n‚ eid im Strafausspruch aufzuheben ist, erscheint es dem Senat angezeigt, auch die Findung des Strafmaßes für die fal-\n\nsche Anschuldigung der erneuten tatrichterlichen Entscheidung zuzuführen, da sich ein Einfluß der übrigen Einzelstrafen nicht zuverlässig ausschliessen lässt.\n\n4) Die Bekanntmachungsbefugnis, die der Verletzten\nzugesprochen, worden ist, hätte auf die Verurteilung wegen\nfalscher Anschuläigung beschränkt werden müssen.\n\nDie Frist, a Befugnis Gebrauch gemacht werden kann, wird zweckmässi gerweise erst\nmit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils in Lauf gesetzt (RG DR 1942 8 1757 Nr 22),\n\nDas Gericht hat auch zu bestimmen, in welcher Zeitung die Veröffentlichung erfolgen scl1; die Auswahl darf\n\nMM:\n\nsicht der Verletzten überlassen werden (RC JR 1927 Rechtsnr:\nWr 756; RG HRR 1939 Nr 658; BGH Urt, vom 16. Oktober 1952\n\nA fa Tr, ze \\\n_ 4 StR 452/52).\n\n\\\n\n‚ion der Staatsamva 22232\n\no\nPeeons\n\nee)\n\n[er\n\nvi\n\n0\n\nDieses Rechtsmittel betrifft nur den Angeklagten\nvo ni ist auf den Strafausspruch beschränkt. Die\nStrafzumessungsgründe l:önnen von dem Revisionsgericht nur\ndarauf nachgeprüft werden, ob sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruhen (vgl z.B. BGH Urt. vom 5. April 1951 - 3 StR\n57/51). Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass dem Angeklagten trotz hervorgehobener Brschwerungsgründe mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand, sein schweres Schicksal, das von ihm abgelegte Geständnis und seine\nReue mildernde Imstände zugebilligt unä keine höheren Stra-.\nfen fesigesetzt worden sind. Obwohl hiernach die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision nicht den erstrebten Erfolg\nhaben kann, ist das Urteil, da nach § 301 StPO jedes staatsanwaltschaftliche Rechtsmittel auch zu Gunsten des Ingeklagten wirkt, im Strafausspruch nicht nur auf die Revision des\nAngeklagten; sondern auch auf die der Staatsanwaltschaft\n\naufzuheben:\n\n- 9 -\n\nDer Öberbundesanwalt hat die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft vertreten,\n\nDr. Hörchner Mantel Krumme\nDr, Augustin Dr. Schelscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-06/1-str-289-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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