{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-07-23_1_StR_764_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-07-23","aktenzeichen":"1 StR 764/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"52 A ;\n\nIn Naın e n des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Vertreter Stephan T\n\naus KÜB, geboren\nn@. EEE A in > ’\n\n2, den Schlosser Josef 0 Er aus KW, geboren\nan @. EEE WE in »\n\n3, den Arbeiter Uros_M | | aus Lem, geboren\n\n@. EEEE> @D :: ED (GE).\n\n4. den kaufm.ängestellten Franz\n\npP u aus\nx. dort geboren am ®@ EEED 9\n\nwexgen Zollhinterziehung u.a:\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals. Vorsitzender,\n\nBundsesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\n\n_ als Vertreter der Bundesanwaltschaft;\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle,\n\nfür net ende |\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten TB, Josef o-ED, (ED 0: PO wird das Urteil des Land-\n\ngerichts in Aachen vom 16. Juli 1951 insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als die vier Beschwerdefüh-\n\nrer, sowie die Mitverurteilten Keil, rar! OWB-\n\nED, se VEREED, ScHhm@il uns TEE zu Vertersatzstrafen verurteilt sind. In diesem Umfange wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen, die des Angeklagten Tb mit der Maßgabe, daß er von der weitergehenden Anklage der Steuerhehlerei freigesprochen wird und\ndaß die insoweit erwachsenen ausscheidbaren Kosten der\nStaatskasse auferlegt werden.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe\n\na\n\nDie Angeklagten Josef OD. EEE ur FREE -\n@ Haben ihre Verfahrensrügen nicht durch Anführung von Tatsachen belegt. Diese Rügen sind daher unbeachtlich (§ 344\nAbs 2 Satz.2 StPO). Zu den Sachrügen der vier Beschwerde-\n. führer ist zu bemerken: |\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Tb.\n\nDie Verurteilung des wegen gewerbsmässiger Abgabenhehlerei (88 403, 401 b.Abs 1 RAbg0) bestraften Beschwerdeführers weist im Schuldspruch keinen ihn benachteiligenden\n\nRechtsfehler auf. j\n\nInsbesondere 1äßt sich die Feststellung rechtlich nicht _\nbeanstanden, daß der Angeklagte gewerbsmässig gehandelt hat.\nEr hat zwar nur einmal geschmuggelten Kaffee erworben, dabei\naber nach der Überzeugung des Landgerichts beabsichtigt,\nhehlerische Handlungen zu wiederholen und sich auf diese Weiz\n\nse eine laufende Erwerbsquelle zu verschaffen. Das Landge- on\nricht hat das aus der grossen Menge des Schmuggelgutes ge- ;\nschlossen, das der Angeklagte an sich gebracht und mit Ge- ur\n\n_ winn weiterveräussert hat. Diese Drwägung, ‚des Matrichters\nist rechtlich nicht fehlerhaft. Sieliegt in Rahmen der\nihm obliegenden freien Bewetswürdigung (§§ 261 S1r0). ‚Die\n\nWiederholungsabsicht später nicht nurengatiirt hat monse 1,\n383; RGSt 5.20). oo,\n\nAuch die gegen den Angeklagten festgesetzte Gefängnis- und Geldstrafe entspricht dem Gesetz. Rechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der Wertersatzstrafe; hierauf wird |\nunten unter IV gesondert eingegangen werden.\n\nIm Eröffnungsbeschluß waren dem Angeklagten noch\n„eitere Fälle von Steuerhehlerei zur last gelegt, die mi\n\ndem in der Hauptverhandlung festgestellten Fall in Fort=\nsetzungszusammenhang stehen sollten. Sie konnten nicht erwiesen werden. Das Landgericht hätte ‘daher, um den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, den Angeklagten insoweit frei:f\nsprechen müssen (BGH 1 StR 35/50 vom 23. Januar 1951 = NW\n1951, 411 £; 1 StR 168/51 vom 8.Mai1951=2NW 1951, 726 £).\n\nDas Revisionsgericht konnte dies nachholen.\n\nDie Revision dieses Angeklagten, der wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmässiger Abgabenhinterziehung 1\n(richtig: Zollhinterziehung, 88 401 b Abs 1, Abs 2 Nr 1,\n396 RAbg0O) verurteilt ist,.macht geltend, das Schmuggelunternehmen sei, als er tätig wurde, schon beendet gewesen; er habe daher nur wegen Steuerhehlerei bestraft wer-\n\nden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die ausländischenf\nSchmuggler hatten den Kaffee beide Male in einen gepanzer-\n\nten Kraftwagen aus Belgien unmittelbar in das Änwesen des\nLandwirts De in StB zcfahren. Dort wurde\ner jeweils von dem Beschwerdeführer übernommen und nach\nKöln verbracht. Das Landgericht fährt aus, das Schmuggelgut sei in Ste, seinem Ort im unmittelbaren Grenzgebiet, noch nicht \"zur Ruhe gekommen\"; dieser Zustand\n\nsei erst in Köln eingetreten, denn dort sei nicht mehr\nmit den an der Grenze üblichen häufigen Kontrollen der i\nZollbeamten zu rechnen gewesen. Hiernach war das Landgericht]\nder Überzeugung, daß das Schmuggelgut nach der Absicht der\nSchmuggler in St noch nicht vor dem Zugriff der\nGrenzzollbeamten in Sicherheit gebracht war. Das stimmt\nauch mit den sonstigen Feststellungen überein. Beim Über-\n\nschreiten der Grenze war der Panzerwagen jedes Mal von\nden Zollbeamten wahrgenommen und ohne Erfolg beschossen\nworden; auf dem Gehöft des De ir Ste wurde\ndas Fahrzeug mit Stroh gegen Sicht verdeckt; Offezier\nwurde für den Absatz des Schmuggelgutes von den Auslän-\n\ndern selbst gewonnen; einer öder zwei von diesen begleiteten ihn bei der Überführung nach Köln. Die Annahme des\nLandgerichts, das Schmuggelgut sei in Stetternich noch\nnicht zur Ruhe gekommen, beruht hiernach wesentlich auf\nder allein dem Tatrichter zustehenden Würdigung des Beweisergebnisses; rechtliche Fehler weist sie nicht auf.\nDaraus folgt, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen\nZollhinterziehung rechtlich nicht beanstandet werden kann.\n(RGSt 67, 345, 348 f; 67, 356, 358 f; BGHSt 3,40, 43 f).\n\nEs besteht auch kein rechtliches Bedenken gegen die\nFeststellung, ‚daß der Angeklagte gewerbsmässig, bandenmässig und fortgesetzt Zollhinterziehung begangen hat.\n\nDie Gefängnisstrafe und die Geldstrafe entsprechen dem Gesetz. Wegen der Wertersatzstrafe siehe unten IV. |\n\nIII. Zu den Revisionen der Angekla asten KL und 7\nEm.\n\nnn\n\n> und mn sind wegen fortgesetzter gewerbsmössiger Abgabenhehlerei (§§ 403, 401 b Abs 1 Rabg0).\nverurteilt. Ihre Sachbeschwerden wenden sich gegen die An-\n‚nahme von Gewerbsmässigkeit. Das Landgericht hat jedoch\nfestgestellt, daß. sie ‚den Willen hatten, sich durch fort- =\ngesetzte hehlerische Handlungen eine laufende Binnahmequelle zu erschließen. Die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist\ndaher rechtlich zutreffend begründet. Das Vorbrin\n\nRevision enthält nur einen unzulässigen: Angriff\n\nbindenden Feststellungen des Tatrichters. Auch sonst weist\nweder der Schuld-, noch” der Strafausspruch - abgesehen von\nden Wertersatzstrafen, dazu unter IV - einen Rechtsfehler\n\nauf,\n\nIV. zu_den Wertersatzstrafen.\n\nDie Höhe der Wertersatzstrafen der Angeklagten Te\nund NEE zeigt keinen zu ihrem Nachteil wirkenden Rechts\nfehler. Insbesondere ist WEB nicht dadurch beschwert,\ndaß ihm für die gehehlten 240 kg Kaffee nur 4.780 DM Wertersatz auferlegt sind, obwohl sich bei Zugrundelegung des\nvom Landgericht angenommenen Wertes von 20 DM je Kilogramm\nKaffee ein etwas höherer Betrag ergeben müßte. Dagegen läßt\nsich den Urteil nicht entnehmen, auf Grund welcher Berechnung das Landgericht zu den Wertersatzstrafen der Angeklagten Josef Oi und TEE Selanst ist, die je 24.300 Ik.\nbetragen. .\n\nDie Wertersatzstrafe tritt an Stelle der in erster\n\nLinie vorgeschriebenen Einziehung des Schmuggelgutes, falls\ndiese nicht durchführbar ist (§ 401 Abs 2 RAbgo). Wie eine\nWare, an der sich mehrere Personen der Steuerhinterziehung\noder Steuerhehlerei schuldig gemacht haben, nur einmal eingezogen werden kann, so wird in solchen Fällen auch der an\n\ndie Stelle der Einziehung tretende Ersatz des Wertes der\nWare nur einmal geschuldet. Jeder von mehreren Beteiligten\nist zwar zum vollen Ersatz des Wertes der Ware zu verurteilen, an der er Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei\nbegangen hat, doch haften dann die mehreren Verurteilten\n\nnur als Gesamtschuldner; das muß im Urteil zum Ausdruck\nkommen (RGSt 62, 246, 249). Dieser Rechtslage ist sich |\ndas Landgericht zwar an sich bewußt gewesen; denn es hat\n\njeden der vier Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch mit\n\n>\n\n*.\n\ndem Mitverurteilten DB zum Wertersatz verurteilt.-\nIndes hatte an dem Schmuggelkaffee, den die Hehler Tu»\n\nund VE erhielten, zuvor schon Josef Ob 7011-\n\nhinterziehung begangen; dasselbe trifft auch zummindest\n\nauf einen Teil des Schmuggelkaffees zu, an dessen Absatz\nsich der Hehler PB v<teiligt hat. Das Landgericht:\n'hätte:also aussprechen müssen, daß die genannten drei Hehler, soweit sie Wertersatz zu erlegen haben, ferner ganz\noder teilweise gesamtschuldnerisch mit Josef REED haften; auch eine Gesamthaftung der Hehler untereinander kam\nin Betracht. Ein solcher Ausspruch ist in dem Urteil nicht\n\nenthalten.\n\nDie Beststellungen ergeben ferner, daß jedenfalls an _\neinem Teil des Schmuggelgutes, das durch die Hände des\nJosef OWEEB zesangen ist, zuvor oder später auch die\nMitverurteilten KeE> rarı OD, Scheip, VW-WB, Schn@B und IE Zollhinterziehung oder Steuerhehlerei verübt haben; dieserhalb war daher zu prüfen, inwieweit sie untereinander und mit Josef ONE gesamtschuldnerisch häften; das ist unterblieben.\n\nDiese Mängel nötigen dazu, die Wertersatzstrafen\n\nder vier Beschwerdeführer aufzuheben. Dasselbe gilt nach\n§ 357 StPO auch für die Wertersatzstrafen der genantiben Mitverurteilten, die selbst kein Rechtsmittel eingelggt haben.\n\nIn der neuen Verhandlung wird noch zu prüfen sein.\n\nob der Kaffee, den der Angeklagte TED ar Tin\n\nweitergegeben hat, eingezogen werden kann oder worden i:\nIn diesem Fallewäre dem TB insoweit keine Wertersat:\nstrafe aufzuerlegen.\n\nGroß Engels . Glanzmann\n\nDr. Augustin Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-23/1-str-764-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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