{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-07-23_1_StR_291_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-07-23","aktenzeichen":"1 StR 291/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2542 024 4.\n\n1 StR 291 /53\n\nimNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Haufrau Ingeborg DD aus VEEEEEEED, schoren\nsm: U ED in Vo X::: TO; :-.7t. einst-\n\nweilen untergebracht,\n\nwegen verßsuchten-Totschlages,\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in'der\nSitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin |\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Stuttgart vom 11. März 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des, Rechtsmittels, an das Schwurgericht\n\nin Heilbronn zurückyerwiesen.\n\n‚Von Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags in 2\nFällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, Ihre Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt ist angeordnet worden. Ihre Revision, die\nVerletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt,\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1. Yerfahrensrägen:\n\na) Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung des 8 244\nAbs 2 StPO, durch ungenügende Aufklärung der näheren Begleitumstände der Tat. Die Tatsache, daß die Angeklagte;\nbevor sie ihren Kindern und sich selbst Gift beibrachte,\ndie anwesende I Tausangestellte mit. einem die Tat ankündigenden Brief an ihre Mutter zu ihrer Tante schickte und die-'\nsen Brief auf dem Umschlag als eilig bezeichnete, aaß sie\ndann aber noch mit ihren Kindern Mittagbrot aß und die\n. Ausführung ihres Vorhabens so verzögerte, daß ihre Mutter\nund ihr Bruder, ein Arzt, noch rechtzeitig erscheinen konnten, um den Erfolg zu verhindern, ist sc auffällig, daß\nsich dem Gericht die Notwendigkeit aufdrängen mußte, die\nMutter der Angeklagten und. ihre Hausangestellte, also die\nPersonen, die die Angeklagte kurz vor und kurz nach der Tat\nbeobachtet hatten, als Zeugen zu vernehmen. Die Vernehmung\nwäre möglicherweise aufschlußreich über die Ernstlichkeit\n‚des Tötungsplans und für den Geisteszustand der Angeklag-\n\nten zur Tatzeit gewesen.\n\n- Diese Rüge ist hiernach begründet.\n\nh) Auch die Rüge der Verletzung der §§ 244 Abs 3 und\nA StPO durch Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines\n\nweiteren ärztlichen Sachverständigen greift durch. Das\n\nGutachten des Dr, Thelen weist Mängel auf, auf die bei\nBehandlung der Sachrügen noch eingegangen werden wird,\nDiese Mängel lassen die Annahme des Schwurgerichts, ein\n erfehrener Sachverständiger könnte über. überlegene For- |\nschungsmittel nicht verfügen, ungerechtfertigt erscheinen,\nInsbesondere ist es gemäß § 250 Stpo unzulässig, daß in\ndem Gutachten auf eine Diagnose des Prof.Dr., Kretschmer\nBezug genommen wird, der nicht vernommen worden ist, keine\nGelegenheit hatte, die Angeklagte in der Hauptverhandlung\nzu beobachten, an den vom Verteidiger keine Fragen gestel]i#\nwerden konnten und dem nach dem Gutachten des Dr. Thelen gi\nAngeklagte zwar vorgestellt worden 18t, ohne daß er sie au\ngenscheinlich aber eingehend untersucht hat,\n\nAuch im Rahnen der Aufklärungspflicht wäre die Anhörung Sinesweiteren Sachverständigen geboten gewesen, da\ndie Angeklagte in einem früheren ähnlich liegenden Verfah\nren, im Gegensatz zu der Auffassung des Sachverständigen E\nDr. Thelen, nach eingehender Beobachtung für unzurechnungs-f\nfähig nach § 51 Abs 1 StPO erklärt worden ist.\n\n2)-Dia:Anführungen des Landgerichts, die sich auf das.\nGutachten des Dr. Thelen stützen und dahin gehen, daß die\nAngeklagte zwar vermindert zurechnungsfähig, daß aber ihre f\nZurechnungsfähigkeit nicht nach § 51 Abs 1 StGB ausgeschlosf -\nsen sei, geben Anlaß zu Bedenken. Das Schwurgericht gibt\nals Grund für die Verantwortlichkeit der Angeklagten an,\n\nwankheit und damit der Aufhebung der freien Willensbestimf\nmung gleichkommt\", Danach scheinen das Schwurgericht und\n\nauch der Sachverständige der Meinung gewesen ZU sein, daß\nnur eine echte Geisteskrankheit die Anwendung des § 51\n\nAbs ] StGB rechtfertigen ‚könne. Das trifft nicht zu. Jede\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit, auch wenn sie\n\nnicht auf. einer echten Geisteskrankheit berulit, kann zu\n\neinem Ausschluß der Finsicht des Strafbaren der Handlungsweise oder zum Unvermögen, einer solchen Binsicht zu folgen,\nführen. „Das Urteil läßt nicht erkennen, ob sich das Schwur-\n\ngericht dessen bewußt gewesen ist.\n\nb) Die Unterbringung der Aigeklagten in einer 'Heiloder Pflegeanstalt, ist nit der kurzen Begründung angeordnet worden, es sei weiterhin mit Straftaten der Angeklagten\nZU rechnen und die öffentliche Sicherheit erfordere üle\ngetroffene Maßnahme. Bei dem weitgehgnden Eingriff in das\nLebensschicksal der Angeklagten, der die Anordnung der Unterbringung bedeutet; , ist diese Begründung unzureichend.\nEs fehli an jedem Eirigehen auf die äußeren Lebensumstände,\n\ndie die Angeklagte zu ihrer Verzweiflungstat gebracht haben,\nund die eine Erörterung darüber notwendig machen, ob denn\ndiese Lebensunstände fortdanern oder sich in Zukunft so- .\nweit ändern oder geändert werden können; daß eine Besserung\nder Seelenlage der Angeklagten erwartet werden kann, vor\nallem aber darf die Unterbringung nur dann angeordnet werden; wenn das Gericht der Überzeugung ist; daß es kein anderes Mittel gibt, um ‚die ‚Öffentlichkeit vor weiteren Stra!\n‚taten der Angeklagten zu schützen. (vgl BGH NW 1951 SE 450\nir 23; Ban MDR 51, 403). Nach dieser Richtung lässt es das\nUrteil an der erforderlichen Erörterung fehlen. Diese war\numso notwendiger, ‚als der Angeklagtenihre Mutter zur Seite\nsteht, die ersichtlich einen. ‚großen Einfluß auf sie hat,\nund mit der sie seelisch eng verbunden ist, und als ihr\nBruder Arzt und aller Voraussicht nach in der Lage und willens ist, sie zu betreuen. Erst wenn das Gericht Zu der\n\nÜberzeugung kommt, daß eine Betreuung durch die Angehöri-\n\ngen der Angeklagten und der heilende Einluß der Zeit nicht\nausreichen, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit\ndurch die Angeklagte zu verhüten, wäre die Anordnung einer\nUnterbringung in eine Neil- oder Pflegeanstalt gerechtfertigt,\n\nHiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben. Es\nerschien angebracht, von der Möglichkeit der Verweisung\nan ein benachbartes Schwurgericht Gebrauch zu machen.\n\nGross’ . Engels Bundesrichter Glanz-\n| PN u. nn . mann ist infolge Ur-Dr. Augustin Dr. Schalscha laubs ortsabwesend und\n\ndaher an der Unterschr\nleistung verhindert.\n\nGrossf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-23/1-str-291-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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