{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-07-16_1_StR_803_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-07-16","aktenzeichen":"1 StR 803/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2341 034 Al,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, den Kaufmann Johann K ur u aus MB, geboren\n\nam M. UNE GEB in SB,\n\n2. den Buchhalter Josef K aus Mol, geboren\nan @. ei ED A bei KW,\n\\ wegen Zollhinterziehung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:.\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter KNartin\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\n' Bundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Johann KB\nund Josef K@WMB wird das Urteil des Landgerichts in\nTrier vom 18. April 1952, soweit es gegen sie ergangen\nist, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nN}\n\n1.) Die beiden Beschwerdeführer sind nach der Formel des angefochtenen Urteils wegen \"gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung\"\n\nverurteilt. Ihre Sachbeschwerden sind begründet.\n“\n\na) Die Angeklagten können zwar nach dem Gesetz in diesem\nRechtszuge nicht gehört werden, soweit sie mit ihren Rechtsmitteln einen andern als den festgestellten Sachverhalt behaupten.\nDie Urteilsgründe sind aber bei beiden Beschwerdeführern mit\nder Formel.nicht vereinbar. In den Gründen werden nämlich ihre\nTaten als gewerbsmäßige Steuerhehlerei gewürdigt. Bei Johann\nKEEEED wird das ausdrücklich gesagt. Die Tat des Josef Kun\nwird zwar auch in den Gründen als gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung bezeichnet, doch ergibt sich aus der Anführung des\n§ 403 RAbgO und aus der dem Wortlaut dieser Bestimmung entsprechenden Schlußfeststellung, daß auch seine Tat als Steuerhehle-\n\nrei angesehen wurde.\n\nb) Bei Johann Ki geben die Feststellungen dem Revisionsgericht auch nicht die köglichkeit, den Sachverhalt selbst\nabschließend rechtlich zu würdigen. Es ist ihnen nicht zu entnehmen, ob der Kaffee, den der Angeklagte erwarb, zu dieser Zeit\nnach der Absicht der Schmuggler schon an seinem Bestimmungsort\nin Sicherheit gebracht, also zur Ruhe gekommen war oder nicht\n(vgl RGSt 67, 345, 348; 67, 356, 358; BGHSt 3, 40, 44). Im ersten Falle würde sich der Angeklagte der Steuerhehlerei (§ 403\nRAbg0), im zweiten Falle dagegen der Teilnahme an einer noch\nnicht beendeten Steuerhinterziehung (§ 396 Abs 1 RAbgO) schuldig gemacht haben. Das Revisionsgericht ist auch nicht in der\nLage, eine - an sich zulässige - wahlweise Verurteilung des\nAngeklagten wegen Zollhinterziehung oder wegen Steuerhehlerei\n\nJ\nMn %\n\n- dieser Angeklagte sich nicht der Steuerhehlerei schuldig gemacht, sondern an einer noch nicht beendeten Zollhinterziehungf.-\n\nauszusprechen (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil\ndes BGH vom 16. April 1953 - 4 StR 377/52 - und BGHSt 1, 302,\n304; RGSt 68, 257); denn es ist nicht ersichtlich, daß sich\nder Sachverhalt nicht noch eindeutig in der einen oder andern\nRichtung aufklären läßt. Auch besteht keine Gewißheit, daß\nder Tatrichter im Falle einer wahldeutigen Feststöllung zur\nselben Strafe gelangt sein würde.\n\nUnbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die\nFeststellung, daß Johann KB gewerbsmäßig (§ 401 db Abs 1\nRAbgO) gehandelt hat. Er hat wiederholt geschmuggelten Kaffee E-\ngekauft und dem Schmuggler HP zu verstehen gegeben, er sei 2\n\"für die Folgezeit Interessent für Kaffee\". Er wollte diesen,\nwie die Strafkammer festgestellt hat, in seiner Lebensmittelgroßhandlung mit Gewinn veräußern. Daraus ergibt sich die Überf”\nzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte sich durch wiederholten Erwerb geschmuggelten Kaffees eine fortlaufende Einnah-fF:\nmequelle von gewisser Dauer verschaffen wollte. Ein solches\nHandeln ist gewerbsmäßig.\n\nc) Der Kaffee, den Josef Kb erwarb, wurde ihm unnittelbar von der Grenze aus zugefahren. Das spricht dafür, daß\n\nteilgenommen hat. Gleichwohl kann auch diese Verurteilung nich! A\naufrecht erhalten werden, weil hier gegen die Annahme von (ewerbsmäßigkeit durchgreifende Bedenken bestehen. Dem Josef\nKB ist nur ein Ankauf von Schmuggelgut nachgewiesen. Daß\ner dieses nach und nach mit Gewinn weiter veräußern wollte,\nbegründet noch keine Gewerbsmäßigkeit. Sie hätte nach der Sach\nlage nur bejaht werden können, wenn der Angeklagte die Absicht\n\n7,\n\ngehabt hätte, auch in Zukunft geschmuggelte Güter zu erwerben und hierdurch einen wiederkehrenden Gewinn zu erzielen\n(BGHSt 3, 383). Für eine solche Absicht ergibt sich nichts\naus den Feststellungen.\n\nd) In der neuen Verhandlung wird noch folgendes zu beachten sein: Das Gesetz kennt keine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung, sondern nur eine gewerbsmäßige Zollhinterziehung und eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§§ 401 b Abs 1,\n403 Abs 2 RAbgO). Eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei\n(§ 403 RAbgO) setzt die deutliche Feststellung voraus, daß\nder Täter seines Vorteils wegen gehandelt hat. Die unerlaubte Verbringung von Kaffee über die Grenze ist als solche\n\n‚ . nicht nach den Vorschriften über den Bannbruch (§ 401 a RAbg0)\n\nstrafbar, sondern - unter den Voraussetzungen des § 6 WiStG -\nnach Art VIII i. V. mit Art I Abs 2 der VO Nr 235, Art 5\n\nAbs 2 b des AHK-Gesetzes Nr 33 (BGHSt 4, 36). Soweit ein Angeklagter zu Wertersatz verurteilt wird, ist grundsätzlich\n\nin der Urteilsförmel klarzustellen, inwieweit er für diese\nStrafe nur gesamtschuldnerisch mit andern Verurteilten haftet.\n\ne%\n\ne 5 2.) Bei diesem Ergebnis bedürfen die Verfahrensrügen\nN r, Johann KB keiner näheren Erörterung mehr; der Senat\n\ngt hält sie nicht für begründet.\n\n| I Groß Engels Glanzmann\n“ oo Martin Dr. Schalscha\n\na\n\nmr\n\nEr ER\n\nBe „aa\n\nBe\n7 =\n\na.\nRT. un","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-16/1-str-803-52","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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